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Institutionelle AOGA

Institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile (institutionelle AOGA) dienen ausschließlich gemeinsamen Anlagen in der Anlagekategorie der Finanzinstrumente und der flüssigen Mittel.

Unabhängig davon, ob es sich um einen gemeinsamen Investmentfonds oder eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (IGVK) handelt, dürfen nur gewerbliche oder institutionelle Anleger in einen institutionellen AOGA investieren.

Die institutionellen AOGA müssen ihre Eintragung und die Eintragung der von ihnen geschaffenen Teilfonds in das vom FÖD Finanzen verwaltete Verzeichnis beantragen. Die institutionellen AOGA dürfen ihre Tätigkeiten erst ausüben, nachdem sie die Bestätigung dieser Eintragung erhalten haben.

Die Aufnahme in das Verzeichnis des FÖD Finanzen geht mit einem abweichenden Besteuerungssystem einher (siehe u. a. Artikel 185bis des EStGB 92).

 DAS VERZEICHNIS DER ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN EINSEHEN (PDF, 203.37 KB) 

Achtung: Organismen für gemeinsame Anlagen, die vor der Aktivierung des neuen OGA-Moduls in MyMinfin (31.07.2023) gestrichen wurden, sind nur über das folgende Verzeichnis einsehbar.


Neues Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen auf  MyMinfin

Gemäß Artikel 3 und 4/2 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2007 über institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen haben, muss die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf Eintragung beim FÖD Finanzen über das OGA-Modul (Organismen für gemeinsame Anlagen) stellen, das auf MyMinfin verfügbar ist.

Die Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung rechtsgültig eingereicht wurde oder ab dem Tag, an dem die Akte vervollständigt worden ist, um die Eintragung in das Verzeichnis der institutionellen AOGA gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2007 zu bestätigen.

Falls die Akte unvollständig ist oder sich zusätzliche Informationen als erforderlich erweisen, um die Eintragung abzuschließen, kann der FÖD Finanzen diese fehlenden Informationen oder Dokumente von der antragstellenden Gesellschaft anfordern.

DAS NEUE EINTRAGUNGSVERFAHREN EINSEHEN  ZUGRIFF AUF MYMINFIN(THIS HYPERLINK OPENS A NEW WINDOW)


Kontrollverfahren

In Anwendung von Artikel 291 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, welcher durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 eingefügt wurde, ist der FÖD Finanzen dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 und des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2007 durch institutionelle AOGA zu kontrollieren.

Institutionelle AOGA müssen auf Anfrage des FÖD Finanzen sämtliche Informationen und Dokumente in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Geschäfte, einschließlich der Art der getätigten Investitionen, übermitteln, die für die Kontrolle durch den FÖD Finanzen erforderlich sind.

'Pictogram uitroepteken'Wenn die Generalverwaltung Schatzamt einen Verstoß gegen die für den institutionellen AOGA geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellt, wird dem betreffenden institutionellen AOGA eine mit Gründen versehene Inverzugsetzung notifiziert, damit den festgestellten Verstößen abgeholfen werden kann.

Wenn der institutionelle AOGA den festgestellten Verstößen nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung der Inverzugsetzung abgeholfen hat, streicht der FÖD Finanzen den institutionellen AOGA in Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2007 aus dem Verzeichnis.

Die Streichung aus dem Verzeichnis führt dazu, dass die betreffende Gesellschaft ihren Anspruch auf das Besteuerungssystem für institutionelle AOGA verliert.


Gesetzes- und verordnungsgrundlagen

Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht

Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2007 über institutionelle alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen haben


Benötigen Sie Hilfe?

Wir sind für Sie da!

Haben Sie eine Frage in Bezug auf institutionelle AOGA? Schwierigkeiten mit der Vorgehensweise? Ihnen stehen zahlreiche Benutzerhandbücher und FAQ zur Verfügung.

Wenn Sie keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben, können Sie uns auch unter registration.treasury@minfin.fed.be kontaktieren.

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