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Privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital

Ein privater Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital ist ein anderer Status von privaten Organismen für gemeinsame Anlagen, der mit dem Königlichen Erlass vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital geschaffen wurde.

Mit der Einführung dieser besonderen Kategorie von privatem Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital sollen Investitionen in junge Unternehmen, d. h. in „Start-ups“, gefördert werden. Es geht also darum, die Finanzierung und das Wachstum von nicht notierten innovativen Unternehmen zu fördern.

Die Zeichnung ihrer Wertpapiere ist Privatanlegern für einen Betrag von mindestens 25.000 Euro vorbehalten.

Genau wie private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital können private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital verschiedene Kategorien von Anteilen schaffen, die jeweils einem Teilfonds entsprechen.

 DAS VERZEICHNIS DER ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN EINSEHEN (PDF, 203.37 KB) 

Achtung: Organismen für gemeinsame Anlagen, die vor der Aktivierung des neuen OGA-Moduls in MyMinfin (31.07.2023) gestrichen wurden, sind nur über das folgende Verzeichnis einsehbar.


Neues Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen auf  MyMinfin

Gemäß Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital und Artikel 3 und 3/3 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital muss die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf Eintragung beim FÖD Finanzen über das OGA-Modul (Organismen für gemeinsame Anlagen) stellen, das auf MyMinfin verfügbar ist.

Die Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung rechtsgültig eingereicht wurde oder ab dem Tag, an dem die Akte vervollständigt worden ist, um die Eintragung in das Verzeichnis der privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital zu bestätigen.

Falls die Akte unvollständig ist oder sich zusätzliche Informationen als erforderlich erweisen, um die Eintragung abzuschließen, kann der FÖD Finanzen diese fehlenden Informationen oder Dokumente von der antragstellenden Gesellschaft anfordern.

Wird/Werden der/die Teilfonds einer Investmentgesellschaft nach der Eintragung des (bereits eingetragenen) privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingerichtet, sind die obligatorischen Dokumente vorzulegen, wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nach der Einrichtung des/der Teilfonds geändert wurde.

DAS NEUE EINTRAGUNGSVERFAHREN EINSEHEN  ZUGRIFF AUF MYMINFIN(THIS HYPERLINK OPENS A NEW WINDOW)


Kontrollverfahren

In Anwendung von Artikel 305 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, welcher durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 eingefügt wurde, ist der FÖD Finanzen dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 und des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital durch private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital zu kontrollieren.

Private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital müssen auf Anfrage des FÖD Finanzen sämtliche Informationen und Dokumente in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Geschäfte, einschließlich der Art der getätigten Investitionen, übermitteln, die für die Kontrolle durch den FÖD Finanzen erforderlich sind.

'Pictogram uitroepteken'Wenn die Generalverwaltung Schatzamt einen Verstoß gegen die für den privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellt, wird dem betreffenden privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital eine mit Gründen versehene Inverzugsetzung notifiziert, damit den festgestellten Verstößen abgeholfen werden kann.

Wenn der private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital den festgestellten Verstößen nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung der Inverzugsetzung abgeholfen hat, streicht der FÖD Finanzen den privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital in Anwendung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 aus dem Verzeichnis.

Die Streichung aus dem Verzeichnis führt dazu, dass die betreffende Gesellschaft ihren Anspruch auf das Besteuerungssystem für private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital verliert.


Gesetzes- und verordnungsgrundlagen

Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht

Königlicher Erlass vom 5. März 2017 über öffentliche Starterfonds und private Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht


Benötigen Sie Hilfe?

Wir sind für Sie da!

Haben Sie eine Frage in Bezug auf privater Kapitalanlagestarterfonds? Schwierigkeiten mit der Vorgehensweise? Ihnen stehen zahlreiche Benutzerhandbücher und FAQ zur Verfügung.

Wenn Sie keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben, können Sie uns auch unter registration.treasury@minfin.fed.be kontaktieren.

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