Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen (oder institutionelle IGS) dienen ausschließlich der Anlage in Forderungen Dritter, die mittels einer Abtretungsvereinbarung an den Anlageorganismus abgetreten wurden (siehe Verbriefungsgeschäfte mit Forderungen).
Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen können in der Rechtsform eines Fonds für Anlagen in Schuldforderungen oder einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen errichtet werden.
Die institutionellen IGS (Investmentgesellschaften für Schuldforderungen) müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten beim FÖD Finanzen in das Verzeichnis der institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen eintragen lassen. Dies gilt auch für die von dem Anlageorganismus geschaffenen Teilfonds.
Die Aufnahme in das Verzeichnis des FÖD Finanzen geht mit einem abweichenden Besteuerungssystem einher (in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage und den Mobiliensteuervorabzug).
DAS VERZEICHNIS DER ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN EINSEHEN (PDF, 215.84 KB)
Achtung: Organismen für gemeinsame Anlagen, die vor der Aktivierung des neuen OGA-Moduls in MyMinfin (31.07.2023) gestrichen wurden, sind nur über das folgende Verzeichnis einsehbar.
Neues Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen auf
Gemäß Artikel 2 und 2/2 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmaßnahmen in Bezug auf institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen muss die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf Eintragung beim FÖD Finanzen über die Anwendung OGA (Organismen für gemeinsame Anlagen) stellen, die auf MyMinfin verfügbar ist. Die Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung rechtsgültig eingereicht wurde oder ab dem Tag, an dem die Akte vervollständigt worden ist, um die Eintragung in das Verzeichnis der institutionellen IGS gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 zu bestätigen. Falls die Akte unvollständig ist oder sich zusätzliche Informationen als erforderlich erweisen, um die Eintragung abzuschließen, kann der FÖD Finanzen diese fehlenden Informationen oder Dokumente von der antragstellenden Gesellschaft anfordern. |
Kontrollverfahren
In Anwendung von Artikel 271/18 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen ist der FÖD Finanzen dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes und des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 durch die institutionellen IGS zu kontrollieren. Institutionelle IGS müssen auf Anfrage des FÖD Finanzen sämtliche Informationen und Dokumente in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Geschäfte, einschließlich der Art der getätigten Investitionen, übermitteln, die für die Kontrolle durch den FÖD Finanzen erforderlich sind. Wenn die Generalverwaltung Schatzamt einen Verstoß gegen die für die institutionelle IGS geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellt, wird der betreffenden institutionellen IGS eine mit Gründen versehene Inverzugsetzung notifiziert, damit den festgestellten Verstößen abgeholfen werden kann. Wenn die institutionelle IGS den festgestellten Verstößen nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung der Inverzugsetzung abgeholfen hat, streicht der FÖD Finanzen die institutionelle IGS in Anwendung von Artikel 2/6 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 aus dem Verzeichnis. Die Streichung aus dem Verzeichnis führt dazu, dass die betreffende Gesellschaft ihren Anspruch auf das Besteuerungssystem für institutionelle IGS verliert. |
Gesetzes- und verordnungsgrundlagen
Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Königlicher Erlass vom 30. Juli 2018 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmaßnahmen in Bezug auf institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
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