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Institutionelle IGS

Die institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen (im Folgenden „institutionelle IGS“) dienen ausschließlich der Anlage in Forderungen Dritter, die an den Anlageorganismus mittels einer Abtretungsvereinbarung abgetreten wurden (siehe Verbriefungsgeschäfte mit Forderungen).

Institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen können in der Rechtsform eines Fonds für Anlagen in Schuldforderungen oder einer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen errichtet werden.

Die institutionellen IGS müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim FÖD Finanzen in die Liste der institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen eintragen lassen. Dies gilt auch für die von dem Anlageorganismus geschaffenen Teilfonds.

Die Aufnahme in die Liste des FÖD Finanzen erfolgt mit einer steuerlichen Sonderregelung (in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage und den Mobiliensteuervorabzug).

Eintragungsverfahren

Das Eintragungsverfahren für institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen wird bestimmt von Artikel 271/14 und 271/15 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, sowie vom Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf institutionelle Organismen für Anlagen in Forderungen.

Jeder Eintragungsantrag für die Liste der institutionellen Organismen für Anlagen in Forderungen muss mit einer vollständigen Akte eingereicht werden, und zwar:

  • per E-Mail an: registration.treasury@minfin.fed.be. In diesem Fall wird eine Empfangsbestätigung für den Antrag versandt, um mitzuteilen, ob die Akte vollständig ist oder nicht.

Die Akte zum Eintragungsantrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  1. eine Kopie der Satzung der Investmentgesellschaft oder eine Kopie der Verwaltungsordnung des Fonds,
  2. einen Beleg, aus dem die Bezeichnung des Verwahrers hervorgeht, sofern die IGS oder der Teilfonds verpflichtet ist, einen Verwahrer zu bezeichnen,
  3. einen Beleg, aus dem die Bezeichnung der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht, sofern die IGS oder der Teilfonds verpflichtet ist, eine Verwaltungsgesellschaft zu bezeichnen.

Wird/Werden der/die Teilfonds einer Investmentgesellschaft nach der Eintragung der (bereits eingetragenen) institutionellen IGS eingerichtet, sind die oben genannten Unterlagen vorzulegen, wenn diese nach der Einrichtung des/der Teilfonds geändert wurden.

Haben Sie eine Frage zum Eintragungsverfahren von institutionellen IGS? Senden Sie uns eine E-Mail an registration.treasury@minfin.fed.be.