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Spezialisierte immobilieninvestmentfonds

Bei den spezialisierten Immobilieninvestmentfonds (SIIF) handelt es sich um alternative Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile, wie in Artikel 286 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter vorgesehen.

SIIF sind institutionelle Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK/SICAF), die ausschließlich in Immobilien investieren, wie in Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds definiert. Der Zugang zu Investitionen in einem SIIF ist auf geeignete Anleger wie institutionelle oder gewerbliche Anleger beschränkt.

Jeder SIIF muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit in ein Verzeichnis des FÖD Finanzen eintragen.

Die Aufnahme in das Verzeichnis des FÖD Finanzen geht mit einem abweichenden Besteuerungssystem einher (in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage und den Mobiliensteuervorabzug).

 DAS VERZEICHNIS DER ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN EINSEHEN (PDF, 203.37 KB) 

Achtung: Organismen für gemeinsame Anlagen, die vor der Aktivierung des neuen OGA-Moduls in MyMinfin (31.07.2023) gestrichen wurden, sind nur über das folgende Verzeichnis einsehbar.


Neues Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Streichung eines Organismus für gemeinsame Anlagen auf MyMinfin

Gemäß Artikel 3 und 3/1 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds muss die antragstellende Gesellschaft den Antrag auf Eintragung beim FÖD Finanzen über das OGA-Modul (Organismen für gemeinsame Anlagen) stellen, das auf MyMinfin verfügbar ist.

Die Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung rechtsgültig eingereicht wurde oder ab dem Tag, an dem die Akte vervollständigt worden ist, um die Eintragung in das Verzeichnis der SIIF gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 zu bestätigen.

Falls die Akte unvollständig ist oder sich zusätzliche Informationen als erforderlich erweisen, um die Eintragung abzuschließen, kann der FÖD Finanzen diese fehlenden Informationen oder Dokumente von der antragstellenden Gesellschaft anfordern.

DAS NEUE EINTRAGUNGSVERFAHREN EINSEHEN ZUGRIFF AUF MYMINFIN(THIS HYPERLINK OPENS A NEW WINDOW)


Kontrollverfahren

In Anwendung von Artikel 291 § 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, welcher durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 eingefügt wurde, ist der FÖD Finanzen dafür zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 und des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 durch die SIIF zu kontrollieren.

Spezialisierte Immobilieninvestmentfonds müssen auf Anfrage des FÖD Finanzen sämtliche Informationen und Dokumente in Bezug auf ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre Geschäfte, einschließlich der Art der getätigten Investitionen, übermitteln, die für die Kontrolle durch den FÖD Finanzen erforderlich sind.

'Pictogram uitroepteken'Wenn die Generalverwaltung Schatzamt einen Verstoß gegen die für den SIIF geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellt, wird dem betreffenden SIIF eine mit Gründen versehene Inverzugsetzung notifiziert, damit den festgestellten Verstößen abgeholfen werden kann.

Wenn der SIIF den festgestellten Verstößen nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung der Inverzugsetzung abgeholfen hat, streicht der FÖD Finanzen den SIIF in Anwendung von Artikel 6 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 aus dem Verzeichnis.

Die Streichung aus dem Verzeichnis führt dazu, dass die betreffende Gesellschaft ihren Anspruch auf das Besteuerungssystem für SIIF verliert.


Gesetzes- und verordnungsgrundlagen

Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht

Königlicher Erlass vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht


Benötigen Sie Hilfe?

Wir sind für Sie da!

Haben Sie eine Frage in Bezug auf SIIF? Schwierigkeiten mit der Vorgehensweise? Ihnen stehen zahlreiche Benutzerhandbücher und FAQ zur Verfügung.

Wenn Sie keine Lösung für Ihr Problem gefunden haben, können Sie uns auch unter registration.treasury@minfin.fed.be kontaktieren.

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