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Entscheidung über den Zollwert

Mit einer „Entscheidung über den Zollwert“ erhalten Sie als Wirtschaftsbeteiligter eine Entscheidung des Zolls über den Zollwert, der für Waren verwendet werden muss, die Sie einführen möchten. Dieser Zollwert beruht auf den durch die Europäische Union festgelegten Zollwertermittlungsmethoden.

Mit einer Entscheidung über den Zollwert können Sie von der GVZ&A in Bezug auf Ihre Methode zur Ermittlung des Zollwertes Rechtssicherheit erlangen. Dies gewährleistet Transparenz und Rechtssicherheit und fördert die Einhaltung und Einheitlichkeit der Zollwertermittlung, was den Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden und den finanziellen Interessen der EU zugutekommt. 

Die EU beabsichtigt, in absehbarer Zukunft die verbindlichen Zollwertauskünfte (vZWA) in die zollrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. Derzeit würden diese unter Artikel 35 UZK „Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren“ fallen. Diese vZWA werden die belgischen Zollwertentscheidungen ersetzen und in der gesamten Union gültig sein. Bis zur Umsetzung der vZWA ist eine Zollwertentscheidung nur in Belgien gültig.

Die Anträge auf Entscheidungen über den Zollwert müssen von den Wirtschaftsbeteiligten beim zuständigen regionalen Team Bewilligungen eingereicht werden.

Achtung: Diese Art von Entscheidung ist keine Bewilligung für die Vereinfachung der Ermittlung des Zollwertes (CVA) gemäß Artikel 73 UZK. Sie fällt unter Artikel 35 UZK „Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren“.

Antragsformular Zollwertentscheidung


Disclaimer: Diese Seite ist eine Zusammenfassung zu Informationszwecken. Nur der Unionszollkodex ist rechtsgültig.
  • Vorteile Entscheidung über den Zollwert

    • Schnellere Bearbeitung und daher weniger Verzögerung Ihrer logistischen Handelsströme.
    • Rechtssicherheit in Bezug auf die Zollwertermittlungsmethode.
    • Rechtssicherheit, dass Sie der Gesetzgebung und den Vorschriften Genüge leisten.
    • Korrekte Erhebung der Abgaben.
  • Zielgruppe Entscheidung über den Zollwert

    • Unternehmen mit Einfuhrbewegungen
    • Zollvertreter
    • Fiskalvertreter
  • Grundbedingungen Entscheidung über den Zollwert

    • EORI-Nummer verpflichtend
    • Einreichung eines schriftlichen, ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars bei der zuständigen Zollbehörde
    • Die Zollbehörden müssen Zugriff auf die Bücher und Unterlagen haben, die der steuerpflichtige Einführer oder sein Fiskalvertreter auf belgischem Hoheitsgebiet aufbewahren müssen und anhand derer die Zollbehörden alle unter die betreffende Entscheidung fallenden Tätigkeiten kontrollieren können. Dies betrifft häufig die kaufmännische Buchführung.
  • Schritte/Dauer des Verfahrens Entscheidung über den Zollwert

    • Nach Eingang des Antrags verfügt der Zoll über eine Frist von 30 Kalendertagen, um die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern.
    • Der Wirtschaftsbeteiligte verfügt über eine Frist von 10 Kalendertagen (ab dem dritten Kalendertag nach dem Versand des Schreibens), um die noch fehlenden Informationen nachzureichen.
    • Wenn die Grundbedingungen erfüllt sind und der Entscheidungsantrag alle erforderlichen Angaben und Anhänge enthält, geben die Zollbehörden dem Antrag statt und der Wirtschaftsbeteiligte wird darüber schriftlich informiert.
    • Sobald der Antrag angenommen wurde, wird die gesamte Akte an den für das Erstaudit (= Prüfung der Bedingungen und Kriterien der Bewilligung) zuständigen Dienst weitergeleitet.  Diese Frist darf nicht mehr als 120 Kalendertage ab dem Datum der Annahme des Antrags betragen (Art. 22 Absatz 3 UZK).
    • Wenn der Auditbericht ein positives Gutachten enthält, kann die Entscheidung erteilt werden.
    • Bei einer begünstigenden Entscheidung wird dem Antragsteller das Entscheidungsformular zugesandt und die anderen betreffenden Dienste des Zolls werden benachrichtigt.
  • Gültigkeitsdauer Entscheidung über den Zollwert

    Eine Zollwertentscheidung ist unbefristet und normalerweise nur für das belgische Hoheitsgebiet gültig. Eine bestehende Zollwertentscheidung kann jedoch jederzeit widerrufen oder angepasst werden, wenn sie nicht mehr der geltenden Gesetzgebung oder wirtschaftlichen Realität entspricht.

    Diese Entscheidung unterliegt regelmäßigen Compliance-Audits.

    Eine Zollwertentscheidung mit Gültigkeit in mehreren Mitgliedstaaten kann nur beantragt werden, wenn eine belgische Bewilligung Zentrale Zollabwicklung vorliegt. Die geografische Gültigkeit ist in diesem Fall auf die Mitgliedstaaten beschränkt, für die die Bewilligung Zentrale Zollabwicklung gilt. Im Falle einer Entscheidung mit Gültigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten muss der Zentrale Dienst Zoll 2 der Verwaltung Operationen per E-Mail informiert werden: da.ops.douane2@minfin.fed.be.

  • Schwerpunkte Entscheidung über den Zollwert

    • Die Entscheidung ist verbindlich.
    • Die Entscheidung muss in Feld 44 der Zollanmeldung eingetragen werden mit Code 4025, gefolgt von Zeichen und Datum der Ausstellung der Entscheidung.
    • Die Entscheidung gilt lediglich für die im Antrag beschriebenen Einfuhrbewegungen.
    • Die im Antrag beschriebenen Einfuhrbewegungen dürfen sich ausschließlich auf Waren beziehen, die in Belgien angemeldet werden.
    • Anträgen, die sich auf Waren beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten angemeldet werden sollen, wird nicht stattgegeben, außer im Rahmen einer Bewilligung Zentrale Zollabwicklung.