Bewilligung der Anpassung des Zollwerts in Anwendung von Artikel 73 UZK
Der Antrag auf eine Bewilligung im Rahmen von Artikel 73 des Zollkodex der Union muss von den Wirtschaftsbeteiligten beim zuständigen regionalen Team Bewilligungen eingereicht werden.
Entscheidung über den Zollwert
Die Anträge auf Entscheidungen über den Zollwert müssen von den Wirtschaftsbeteiligten beim zuständigen regionalen Team Bewilligungen eingereicht werden.
Nützliche Links
Nachfolgend finden Sie nützliche Links zum Zollwert.