Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

FAQ Zollwert

Disclaimer: Diese Seite ist eine Zusammenfassung zu Informationszwecken. Nur der Unionszollkodex ist rechtsgültig.
  • Ich habe eine Rechnung unserer Muttergesellschaft. Kann ich die Methode des Transaktionswertes verwenden?

    Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts geprüft und der Transaktionswert als Zollwert zugelassen, wenn diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass der Zoll die Umstände des Verkaufs jedes Mal untersuchen muss, wenn Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Dies liegt in der Verantwortung der Wirtschaftsbeteiligten. Eine solche Untersuchung durch den Zoll ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel an der Annehmbarkeit des Verrechnungspreises (eines Preises zwischen zwei verbundenen Unternehmen) bestehen.

    Kann der Zoll den Transaktionswert nicht ohne weitere Untersuchung annehmen, muss er dem Anmelder die Möglichkeit bieten, alle anderen ausführlichen Auskünfte zu liefern, die eine Untersuchung der Umstände des Verkaufs durch den Zoll erlauben.

    Dazu untersucht der Zoll die relevanten Aspekte der Geschäfte, insbesondere die Art und Weise, wie Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehung organisieren und wie der betreffende Preis vereinbart wurde.

    Wenn erwiesen ist, dass Käufer und Verkäufer voneinander kaufen, als wären sie nicht miteinander verbunden, beweist dies, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat (Art. 134 UZK-IA).

    Der Anmelder kann auch belegen, dass der Transaktionswert korrekt ist, indem er nachweist, dass er dem Transaktionswert ähnlicher oder gleicher Waren sehr nahe kommt (Art. 134 Absatz 2 UZK-IA).

  • Die Bestimmung der Beförderungs- und Versicherungskosten kostet unverhältnismäßig viel Zeit oder ist noch nicht möglich. Welche Möglichkeiten habe ich?

    Sie können eine Bewilligung für die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen anfragen, die Teil des Zollwertes der Waren (CVA) sind. Dazu stellen Sie beim Zoll einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, damit Sie die Bestandteile nicht für jede Sendung neu bestimmen müssen, sondern einen festen Betrag oder Prozentsatz verwenden können. Diese Bewilligung ist unbegrenzt gültig, muss aber regelmäßig angepasst werden. Zu diesem Zweck muss jedes Mal ein Änderungsantrag mit den erforderlichen Informationen gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „CVA (Bewilligung Vereinfachung Zollwert)“.

  • Muss ich zu meinem Transaktionswert Lizenzgebühren hinzurechnen?

    Ja, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (Art. 71 Absatz 1 Buchstabe c) UZK):

    • Es müssen Lizenzgebühren vorliegen.
    • Die Lizenzgebühren müssen sich auf die zu bewertenden Waren beziehen.
    • Die Lizenzgebühren müssen vom Käufer unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes gezahlt werden.

    Artikel 136 Absatz 4 UZK-IA besagt, dass die Zahlungen als nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes entrichtet gelten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    • a) Der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung.
    • b) Die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers.
    • c) Ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden.

    Lizenzgebühren können Zahlungen für unter anderem die folgenden Rechte umfassen:

    • Recht zur Herstellung der eingeführten Waren (insbesondere Patente, Muster, Modelle und das „Know-how“ für die Herstellung)
    • Recht zum Verkauf der eingeführten Waren (insbesondere Herstellerzeichen oder Handelsmarken, Gebrauchsmuster)
    • Recht zur Nutzung oder zum Weiterverkauf der eingeführten Waren (insbesondere Urheberrechte, Herstellungsverfahren, die untrennbar in den eingeführten Waren verkörpert sind)

    Sind diese Zahlungen bereits im Preis der Waren enthalten, werden sie automatisch in den Zollwert einbezogen.

    Wenn Lizenzgebühren fällig sind, erfordert die Festlegung des Zollwertes oft eine gründliche Prüfung von Kaufverträgen, Patentzugeständnissen oder sogar Herstellungsverfahren.

    Weitere Informationen zum Hinzurechnung von Lizenzgebühren: Rundschreiben 2018/C/9 über den Zollwert (II.3.3. Lizenzgebühren)

  • Ich habe einen falschen Zollwert gebraucht. Was nun?

    Artikel 173 Absatz 2 UZK sieht vor, dass einem Antrag auf Änderung nicht stattgegeben werden kann, wenn der Antrag gestellt wurde, nachdem die Zollbehörden:

    • den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
    • festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind,
    • die Überlassung der Waren bewilligt haben.

    Artikel 173 § 3 UZK sieht vor, dass die Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden kann, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

    Konkret bedeutet dies Folgendes:

    • Im Falle einer spontanen Berichtigung vor einer Auswahl für eine Zollkontrolle können Berichtigungen von Zollanmeldungen nur spontan und auf Antrag des Anmelders vorgenommen werden.
    • Nach der Feststellung durch einen Zollbeamten kann die Zollanmeldung nicht mehr berichtigt/geändert werden. Der Anmelder muss die zu erhebenden Abgaben und Geldbußen zahlen.

    Sie können einen Antrag auf Berichtigung Ihrer Zollanmeldung stellen, um eine Nachzahlung vorzunehmen oder Erstattung zu erhalten. Alle nötigen Informationen finden Sie auf der Seite des Teams Nachverfolgung der Anmeldung (TAO) (Französisch/Niederländisch).

  • Kann ich einen Nachlass von meinem Transaktionswert abziehen?

    Ein Preisnachlass (manchmal auch als Nachlass, Rabatt oder Skonto bezeichnet) ist die Ermäßigung oder der finanzielle Vorteil, der auf einen aktuellen Preis (Preisliste, Katalog), auf einen anderen Käufern in Rechnung gestellten Preis oder auf einen anderen höheren Preis gewährt wird.

    Ein Nachlass, den ein Verkäufer einem Käufer gewährt hat, kann nur dann für die Bestimmung des Zollwertes angenommen werden, wenn:

    • der Nachlass sich auf die Waren bezieht, deren Zollwert bestimmt werden muss und
    • der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung dessen Anwendung und Höhe ausweist.

    Preisnachlässe oder Gutschriften aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.

    Ein Rabatt für große Mengen ist auch dann möglich, wenn nur ein Teil der Waren in das Zollgebiet der EU geliefert wird und somit der Preis der eingeführten Waren von der größeren gekauften Menge beeinflusst wird.

  • Was ist mein Zollwert, wenn ich die Waren in die Union verbringe, aber kein Verkauf stattfindet?

    Der Zollwert muss wenn möglich auf dem Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs beruhen.

    Wenn es keinen Verkauf vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union gab, der Verkauf aber stattfand, während sich die Waren in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befanden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt (Artikel 128 Absatz 2 UZK-IA). Für schematische Darstellungen von Beispielen zu Art. 128 UZK-IA verweisen wir auf den Leitfaden zur Zollwertermittlung und die informative Ergänzung des belgischen Zolls (Englisch).

    In anderen Fällen wird der Zollwert nach einer der nachrangigen Methoden des Art. 74 UZK bestimmt (diese stehen in einer festgelegten Reihenfolge). Wenn Sie Rechtssicherheit hinsichtlich der korrekten Anwendung dieser Maßnahme möchten, können Sie eine Entscheidung über den Zollwert beantragen (weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Entscheidung über den Zollwert“). Die Anwendung dieser Methoden ist auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Zolls zulässig. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen sorgfältig zu lesen. 

  • Wie muss ich meinen Zollwert angeben?

    Bis zur Nutzung des IDMS muss der Zollwert auf der D.V.1-Anmeldung angegeben werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Siehe Informationsblatt in Bezug auf die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1) (Französisch).

    Mit der Einführung des IDMS muss keine D.V.1-Anmeldung mehr ausgefüllt oder dem Zoll vorgelegt werden, da die erforderlichen Datenelemente in die Anwendung selbst eingegeben werden.

    Die verschiedenen Rubriken des D.V.1-Formulars, die sich auf den angemeldeten Preis der Waren beziehen, wie die anzuwendenden Zuschläge und Abzüge, werden im IDMS unter dem Datenelement 14 04 008 000 erscheinen.