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Akzisenpflichtige Waren, die im Verfahren der Steueraussetzung empfangen wurden

Wenn man als Unternehmen akzisenpflichtige Waren in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat empfangen möchte, für die die Akzisensteuer (noch) nicht gezahlt wurde, muss dies im Verfahren der Steueraussetzung geschehen.  Die (belgische) Akzisensteuer muss erst bei Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung gezahlt werden.

  • Wann können Sie akzisenpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung empfangen?

    • Die akzisenpflichtigen Waren stammen aus einem Steuerlager in Belgien.
    • Die akzisenpflichtigen Waren stammen aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat.
    • Die akzisenpflichtigen Waren wurden aus einem Drittland über einen registrierten Versender eingeführt.
  • Bedingungen für den Empfang akzisenpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung

    Entweder

    Sie haben als Unternehmen eine Bewilligung zugelassener Lagerinhaber : Dann können Sie die akzisenpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung empfangen und können sie ebenfalls im Verfahren der Steueraussetzung zur Verfügung halten, bis Sie sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und dann die geschuldete Akzisensteuer zahlen.

    oder

    Sie haben als Unternehmen eine Bewilligung registrierter Empfänger : Dann können Sie NUR akzisenpflichtige Waren EMPFANGEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT. Sie müssen die akzisenpflichtigen Waren unmittelbar in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und dann die geschuldete Akzisensteuer zahlen.

    Achtung:

    *Wenn die akzisenpflichtigen Waren nicht für den belgischen Markt bestimmt sind, können Sie sie mit Ihrer Bewilligung zugelassener Lagerinhaber im Verfahren der Steueraussetzung in den Bestimmungsmitgliedstaat versenden.

    *Wenn eine andere Person in Belgien akzisenpflichtige Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, können Sie sie noch mit der Bewilligung zugelassener Lagerinhaber im Verfahren der Steueraussetzung an das Steuerlager der betreffenden Person versenden.

  • Beförderungspapier für den Empfang akzisenpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung

    Akzisenpflichtige Waren werden mit einem e-VD (elektronischen Verwaltungsdokument) empfangen.  Dieses e-VD wird über das EMCS (Excise Movement Control System) erstellt, das alle Akzisenbewegungen auf europäischer Ebene zentral erfasst.

  • Sonderfälle für akzisenpflichtige Waren, die im Verfahren der Steueraussetzung zu empfangen sind

    • Direkte Lieferung: Bewilligung, die akzisenpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung direkt an Ihre Kunden liefern zu lassen,
    • Bewilligung eines vorübergehend registrierten Empfängers: Wenn Sie gelegentlich (bis zu 6 Mal pro Jahr) akzisenpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat EMPFANGEN und diese unverzüglich in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Zahlung der Akzisensteuern überführen.