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Karteien der Produkte

 
Eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) ist die schriftliche verbindliche Antwort auf die Frage zum Ursprung der Ware, der auf detaillierte Weise vom Antragsteller beschrieben wurde. Eine solche Beschreibung betrifft nicht nur die Art und die Zusammensetzung der Ware, sondern auch (entsprechend der anwendbaren Ursprungsregel) Angaben zur Herstellungsmethode, die Wertverhältnisse zwischen den verschiedenen verwendeten Materialien, die Warencodes der verwendeten Materialien (Kombinierte Nomenklatur - KN) usw.
 
 
Mit der Verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) erhalten Sie als Wirtschaftsbeteiligter eine Entscheidung des Zolls über den Warencode, den der Zoll auf die Waren anwendet, die Sie ein- oder ausführen möchten. Dieser Code beruht auf der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union oder einer anderen Warennomenklatur, die auf dieser beruht. Diese Entscheidung wurde in der vZTA schriftlich getroffen.
 
 
Das Zolllagerverfahren ermöglicht es Ihnen, Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in verschiedenen Räumlichkeiten zu lagern (=Zolllager). Einfuhrabgaben, MwSt. und sonstige Abgaben sind erst nach Ausgang aus dem Zolllager geschuldet (wenn die Endbestimmung der Waren ein Mitgliedsstaat der EU ist). Diese Abgaben sind nicht geschuldet, wenn die Waren für den Nicht-Unionsmarkt bestimmt sind. Sie können daher bedeutende finanzielle Vergünstigungen beanspruchen. Jede Person kann ein öffentliches Zolllager für die Lagerung von Waren benutzen. Ein privates Zolllager ist hingegen den Inhabern einer Bewilligung Zolllager vorbehalten.
 
 
Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder Entry into de Declarantʼs Records (EiDR) ermöglicht die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders. Eine ergänzende Anmeldung wird nachträglich eingereicht.
 
 
BE- UND ENTLADEORT (BEO) / BELADEORT (BO)
Statt die Waren bei der Zollstelle zu gestellen, können diese auch an einem vorher von den Zollbehörden zugelassenen Ort gestellt werden. Nicht-Unionswaren bei der Einfuhr sowie Unionswaren, die Gegenstand einer Ausfuhranmeldung sind, können dort gestellt werden. Eine BEO-Bewilligung ist sowohl für eine Einfuhr als auch für eine Ausfuhr anzuwenden. Eine BO-Bewilligung betrifft nur eine Ausfuhr.
 
 
Eine Bewilligung Verwahrungslager (VL) (früher Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung (LVV)) bietet die Möglichkeit Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der EU gelangen, während eines Zeitraums von 90 Tagen zu lagern, um ihnen später eine zollrechtliche Bestimmung zu geben. Diese Waren sind ab dem Zeitpunkt ihrer Gestellung in vorübergehender Verwahrung. Der Anmelder kann die Zahlung der Einfuhrabgaben und anderer Abgaben so lange aufschieben, wie die Waren sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
 
 
Die vorübergehende Verwendung (VV) ermöglicht eine vorübergehende Einfuhr von Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr in das Zollgebiet der Union bestimmt sind. Diese Nicht-Unionswaren erhalten eine Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben und anderen Abgaben. Die handelspolitischen Maßnahmen sind nicht anwendbar, außer für die Waren, deren Ein- oder Ausfuhr in das / aus dem Zollgebiet der Union verboten ist.
 
 
Diese Bewilligung ermöglicht es Ihnen, Waren aus Ihren Räumlichkeiten oder anderen Standorten, die in der Bewilligung aufgeführt sind, unter dem „Versandverfahren” (gemeinsames Versandverfahren und Unionsversandverfahren) zu überführen und zu versenden, ohne die Waren der zuständigen Zollstelle gestellen zu müssen.
Bei einem externen Unionsversandverfahren können die Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren den Einfuhrabgaben oder anderen Abgaben oder der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen unterliegen. Bei einem internen Unionsversandverfahren können die Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über ein Zollgebiet eines Drittlandes ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden. Das internationale Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Beförderung von Waren zum und vom Zollgebiet der Drittländer, die dieses Abkommen unterzeichnet haben.
 
 
Diese Bewilligung kann für den Empfang der Waren verwendet werden, die mit einer internen oder externen Unionsversandanmeldung gestellt wurden.
Bei einem externen Versandverfahren können die Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne den Einfuhrabgaben oder anderen Abgaben oder der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zu unterliegen.
Bei einem internen Versandverfahren können die Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über ein Zollgebiet eines Drittlandes ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden.
Die Waren und das entsprechende Begleitdokument können sofort in den eigenen Räumen des zugelassenen Empfängers oder in einem anderen zugelassenen Ort in Empfang genommen werden.
 
 
Die passive Veredelung (PV) ermöglicht Ihnen, Unionswaren vorübergehend auszuführen, um sie außerhalb des Zollgebiets der Union zu veredeln (bearbeiten, verarbeiten oder reparieren). Die Veredelungserzeugnisse können dann wieder, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben, auf den europäischen Markt gebracht werden. Diese Befreiung wird auf Anfrage des Bewilligungsinhabers gewährt oder jeder anderen Person, die auf dem Zollgebiet der Union ansässig ist, unter der Bedingung, dass diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers erhalten hat und dass alle Bedingungen erfüllt sind.
 
 
 
Die aktive Veredelung (AV) ermöglicht es Ihnen, Nicht-Unionswaren auf dem Zollgebiet der Union zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu reparieren oder zu benutzen, und zwar unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben. Dieses Verfahren kann ebenfalls angewandt werden, um Waren in Übereinstimmung mit den technischen Normen zu bringen, damit sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder den üblichen Behandlungen unterzogen werden können. Sie können die Veredelungserzeugnisse danach mittels Zahlung der Einfuhrabgaben auf das Veredelungserzeugnis wieder ausführen oder auf den europäischen Markt bringen.