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Überführung von akzisenpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr

  • Wann entsteht der Akzisenanspruch?

    Die Akzisensteuern sind zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien geschuldet.

    Grundsatz: ab der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung.

  • Ausnahmen/Sonderfälle für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und die Zahlung akzisenpflichtiger Waren:

    • siehe Sonderregelungen (Akzisenanspruch beim Empfang akzisenpflichtiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat, für die die Akzisensteuern bereits gezahlt wurden (siehe Link zum neuen Blog Empfang von akzisenpflichtigen Waren, für die die Akzisensteuern bereits gezahlt wurden), Fernverkäufe, Zusatzzahlungen in Sachen Energieerzeugnisse usw.)
    • siehe spezifische Gesetzesbestimmungen (Tabakwaren, Kohle, Erdgas, elektrischer Strom, Energieerzeugnisse)
  • Wie werden akzisenpflichtige Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und bezahlt?

    Mit der Hinterlegung einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr AC4 über die Webanwendung PLDA („Paperless Zoll und Akzisen“).

  • Hinterlegung eines AC4 für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und die Zahlung akzisenpflichtiger Waren

    Grundsätze:

    Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von einem Steuerlager aus: spätestens am Donnerstag der Woche nach Überführung der akzisenpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    Bei Empfang durch einen (vorübergehend) registrierten Empfänger: spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang der akzisenpflichtigen Waren.

    Beim Empfang akzisenpflichtiger Waren, für die bereits in einem anderen Mitgliedstaat über das VBD (vereinfachtes Begleitdokument) oder über einen Fernverkauf Akzisensteuern gezahlt wurden: spätestens am Donnerstag der Woche nach Empfang der akzisenpflichtigen Waren.

    Sonderfälle: siehe spezifische Gesetzesbestimmungen