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Ausstellen einer Bewilligung ermächtigter Ausführer in Sachen Ursprungszeugnisse

Vorübergehende Ausnahmeregelung

Aufgrund der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) haben bereits mehrere Wirtschaftsbeteiligte unsere GVZ&A darüber informiert, dass die Original-Ursprungszeugnisse, die normalerweise bei der Einfuhr für die korrekte Zollabfertigung von Waren benötigt werden, derzeit nicht oder nur in elektronischer Form (Scan) vorgelegt werden können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Originaldokumente nicht rechtzeitig am Bestimmungsort eintreffen, die Originale vorübergehend im Ausfuhrland aufbewahrt werden oder die Behörden des Ausfuhrlandes diese Zeugnisse sogar nicht mehr mit einem Sichtvermerk versehen haben.

Daher wurde auf Vorschlag der Europäischen Kommission bereits akzeptiert, dass diese Zeugnisse bei der Einfuhr vorübergehend in digitaler Form vorgelegt werden können, sofern sie von den Prüfern als konform erachtet werden und der Anmelder anschließend die Originalzeugnisse (zum Zwecke einer späteren Überprüfung) erhält und archiviert.

Gleichzeitig fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausfuhr auf, so weit wie möglich auf andere Zertifizierungsmittel zurückzugreifen, wie z. B. die Bewilligung als ermächtigter Ausführer.

Zur Arbeitserleichterung für Wirtschaftsbeteiligte, die noch keine „ermächtigten Ausführer“ sind, und  für unser diensthabendes Personal ermöglicht die GVZ&A den Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend, eine (vorläufige) Bewilligung als ermächtigter Ausführer zu erhalten, bevor es zu dem normalerweise verpflichtenden Audit kommt. Dafür gelten folgende Bedingungen:

1. Der für die Erteilung der Bewilligung zuständige Dienst (Zentrale Dienststelle - Operations - Zoll 1) erhält das vollständige Antragsformular mit einem Minimum an Belegen und Erläuterungen, anhand derer festgestellt werden kann, ob die präferenziellen Ursprungsbedingungen erfüllt sind.

Antragsteller sollten daher die Ursprungsvorschrift(en) in den betreffenden bilateralen Freihandelsabkommen überprüfen oder die Market Access Database der Europäischen Kommission hinsichtlich der anwendbaren RoO (Rule of Origin) konsultieren, bevor sie ihren Antrag einreichen.

Erforderliche Belege

  • Im Falle von Produktion: kurze Erläuterung des Produktionsprozesses und Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten über die Gründe, warum er der Ansicht ist, dass die auf das Produkt angewandte Ursprungsvorschrift eingehalten wird + Belege (z. B. vereinfachte Bill of Material (Stückliste) mit Tarifpositionen für Rohstoffe und veredelte Erzeugnisse, mögliche Berechnung des Prozentsatzes, je nach verwendeter Regel).
  • Im Falle von Kauf und Weiterverkauf: entsprechende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung [1] und repräsentative Einkaufsrechnungen für die betreffenden Waren während der Gültigkeitsdauer der Lieferantenerklärung.

2. Der für die Erteilung der Bewilligungen zuständige Dienst (Zentrale Dienststelle - Operations - Zoll 1) kann sich gegebenenfalls (telefonisch) an die auf dem Antragsformular angegebene Kontaktperson wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

Nach der Vergabe der provisorischen Bewilligungsnummer wird das verpflichtende Auditverfahren nachträglich von den regionalen Kontrolldiensten durchgeführt (ABK-Prüfung). Auf diese Weise können noch weitere notwendige Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Umstände es wieder zulassen.

Diese vorläufigen Bewilligungen werden dann definitiv, sobald die verpflichtende Prüfung durchgeführt wurde.

Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Maßnahme, die bis auf Weiteres gültig ist.


[1] Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung gemäß den gesetzlichen Anforderungen und der in den Artikeln 61 bis 63 und den Anhängen 22-15 & 22-16 UZK-IA vorgeschriebenen Form.