Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

CVA (Bewilligung Vereinfachung Zollwert)

Mit dieser Bewilligung können Sie Bestandteile des Zollwertes feststellen lassen, die am Datum der Anmeldung nicht bestimmt werden können:

  • Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 UZK in den Zollwert einzurechnen sind,
  • Beträge, die gemäß Artikel 71 UZK in den Zollwert einzurechnen sind
  • und Beträge, die gemäß Artikel 72 UZK in den Zollwert einzurechnen sind.

Anträge auf eine CVA-Bewilligung im Rahmen von Artikel 73 UZK müssen von den Wirtschaftsbeteiligten beim zuständigen regionalen Team Bewilligungen eingereicht werden.

Die GVZ&A ist dabei, die Bewilligungsanträge zu digitalisieren. In Kürze wird ein CVA-Antrag auch über MyMinfin gestellt werden können, wenn dieser nur in Belgien gilt, oder über TP-CDS, wenn er in mehreren Mitgliedstaaten gilt.

Bis auf Weiteres werden CVA-Anträge nur über das nachstehende Formular gestellt:

Antragsformular CVA

Sobald die neue Arbeitsweise in Kraft ist, wird unsere Website aktualisiert.


Disclaimer: Diese Seite ist eine Zusammenfassung zu Informationszwecken. Nur der Unionszollkodex ist rechtsgültig.
  • Vorteile CVA

    • Rechtssicherheit in Bezug auf die Zollwertermittlungsmethode.
    • Rechtssicherheit, dass Sie der Gesetzgebung und den Vorschriften Genüge leisten.
    • Korrekte Erhebung der Abgaben.
  • Zielgruppe CVA

    • Unternehmen mit Einfuhrbewegungen
    • Zollvertreter
    • Fiskalvertreter
  • Grundbedingungen CVA

    • EORI-Nummer verpflichtend
    • Die Ermittlung der Beträge muss in den Verwaltungsunterlagen nachzuvollziehen sein.
    • Der vom Wirtschaftsbeteiligten ermittelte Zollwert darf nicht wesentlich von dem Wert abweichen, der ohne diese Bewilligung ermittelt werden würde.
  • Schritte/Dauer des Verfahrens CVA

    • Nach Eingang des Antrags verfügt der Zoll über eine Frist von 30 Kalendertagen, um die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern.
    • Der Wirtschaftsbeteiligte verfügt über eine Frist von 10 Kalendertagen, um die noch fehlenden Informationen nachzureichen.
    • Wenn die Grundbedingungen erfüllt sind und der Bewilligungsantrag alle erforderlichen Angaben und Anhänge enthält, geben die Zollbehörden dem Antrag statt und der Wirtschaftsbeteiligte wird darüber informiert.
    • Sobald der Antrag angenommen wurde, wird die gesamte Akte an den für das Erstaudit (= Prüfung der Bedingungen und Kriterien der Bewilligung) zuständigen Dienst weitergeleitet.  Diese Frist darf nicht mehr als 120 Kalendertage ab dem Datum der Annahme des Antrags betragen (Art. 22 Absatz 3 UZK).
    • Wenn der Auditbericht ein positives Gutachten enthält, kann die Bewilligung erteilt werden.
    • Die Bewilligung wird dem Antragsteller zugesandt und die anderen betreffenden Dienste des Zolls werden benachrichtigt.
  • Gültigkeitsdauer CVA

    Eine Bewilligung für die Vereinfachung der Ermittlung des Zollwertes ist unbegrenzt gültig, kann jedoch jederzeit widerrufen oder angepasst werden, wenn sie nicht mehr der geltenden Gesetzgebung oder wirtschaftlichen Realität entspricht. Die Vereinfachung muss regelmäßig angepasst werden. Zu diesem Zweck muss jedes Mal ein Änderungsantrag mit den erforderlichen Informationen gestellt werden.

  • Schwerpunkte CVA

    • Die Bewilligung ist verbindlich.
    • Die Bewilligung muss in Feld 44 der Zollanmeldung eingetragen werden mit Code 504, gefolgt von Zeichen und Datum der Ausstellung der Bewilligung.
    • Die Bewilligung gilt lediglich für die im Antrag beschriebenen Einfuhrbewegungen.