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Erläuterungen zum Zollwert

Der Zollwert ist der Wert der Waren für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs.

Hierbei handelt es sich um die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der zur Einfuhr angemeldeten Waren. Zusammen mit dem Ursprung und der Einreihung bildet der Zollwert die Grundlage für die Bestimmung der Zollschuld, die normalerweise als Prozentsatz des Zollwertes (ad valorem) berechnet wird.


Disclaimer: Dieses Dokument ist eine Zusammenfassung zu Informationszwecken. Nur der Unionszollkodex ist rechtsgültig.
  • Wie wird der Zollwert bestimmt?

    Es ist wichtig, über Regeln zu verfügen, die es ermöglichen, den Wert von Waren gerecht, einheitlich und neutral zu bestimmen. Auf diese Weise kann eine korrekte Erhebung der Einfuhrabgaben erreicht werden (steuerlicher Aspekt), aber auch der Schutz ehrlicher Einführer vor unlauterem Wettbewerb gewährleistet werden (sozioökonomischer Aspekt).

    Es gibt sechs Zollwertermittlungsmethoden:

    1. Transaktionswert der Waren
    2. Transaktionswert gleicher Waren
    3. Transaktionswert ähnlicher Waren
    4. Deduktive Methode
    5. Methode des errechneten Wertes
    6. Schlussmethode („Fall-back-Methode“)

    Die vorrangige Grundlage für die Berechnung des Zollwertes von Waren ist der Transaktionswert der eingeführten Waren (Artikel 70 UZK). Es handelt sich um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Betrag bei Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union.

    Wenn der Zollwert nicht anhand des Transaktionswertes ermittelt werden kann, wird eine der fünf zusätzlichen Zollwertermittlungsmethoden angewandt (Artikel 74 Absatz 1 UZK). Die Methoden werden stets in der oben genannten Reihenfolge angewandt, bis der Wert bestimmt werden kann. Der Anmelder hat das Recht, die Methode des errechneten Wertes anstelle der deduktiven Methode anzuwenden, wenn er dies entsprechend beantragt und die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

    In Feld 43 des Einheitspapiers muss der Anmelder den Unionscode der verwendeten Zollwertermittlungsmethode angeben. Diese Codes finden sich in der nachstehenden Tabelle.

  • Was ist Unterbewertung?

    Eine Unterbewertung liegt vor, wenn ein Anmelder einen niedrigeren Wert der eingeführten Waren angibt als den tatsächlichen Wert.

  • Wie geht der Zoll bei Unterbewertungskontrollen vor?

    Wenn die GVZ&A begründete Zweifel daran hat, dass der angemeldete Zollwert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag entspricht, können vom Anmelder zusätzliche Informationen angefordert werden (Artikel 140 der Durchführungsverordnung). Die Zollbehörden können auch dann begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Wertes haben, wenn sie weder die Echtheit der Rechnung noch die Belege für die geleisteten Zahlungen (zum Nachweis des tatsächlich für die eingeführten Waren gezahlten Preises) zurückgewiesen oder in anderer Weise infrage gestellt haben. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn der angemeldete Zollwert nicht den wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegelt (Urteil des Gerichtshofs vom 16.06.2016 – Rechtssache C-291/15).

    • Wenn ihre Zweifel nicht ausgeräumt werden, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Wert der Waren durch eine andere Zollwertermittlungsmethode ermittelt werden muss.
  • Wie geht der Zoll bei Vermutung einer Unterbewertung vor?

    Wenn nach der Dokumentenprüfung und/oder physischen Überprüfung weiterhin die widerlegbare Vermutung besteht, dass der angemeldete Wert niedriger ist als der Realwert, muss der Anmelder die Richtigkeit des angemeldeten Wertes durch Vorlage von Dokumenten nachweisen:

    • entweder durch Dokumente, mit denen belegt wird, dass der angemeldete Transaktionswert dennoch korrekt ist (mit Ausnahme z. B. der Rechnung und des Zahlungsnachweises, die bereits vorgelegt wurden)
    • oder durch jedes andere Dokument, mit dem die anderen Zollwertermittlungsmethoden (gleiche Waren, ähnliche Waren, deduktiver Wert, errechneter Wert, sinnvolle Hilfsmittel) belegt werden können.

    Im Folgenden können drei Szenarien auftreten.

    • Der Anmelder legt zusätzliche Belege vor, um die Vermutung einer Unterbewertung zu widerlegen, und die Überprüfung wird als konform abgeschlossen. Es wird keine Rechtsverletzungsakte erstellt.
    • Der Anmelder legt keine Belege vor, sodass die Vermutung einer Unterbewertung nicht widerlegt wird und die Überprüfung als nicht konform abgeschlossen werden kann. Es wird eine Rechtsverletzungsakte erstellt.

    Der Anmelder legt zusätzliche Belege vor, die unzureichend sind, um die Vermutung einer Unterbewertung zu widerlegen, woraufhin die Überprüfung als nicht konform abgeschlossen wird. Es wird eine Rechtsverletzungsakte erstellt.

  • Welche zusätzlichen Belege kann ein Wirtschaftsbeteiligter vorlegen?

    Ein Wirtschaftsbeteiligter kann alle Arten von Belegen vorlegen, mit denen die Zweifel am angemeldeten Zollwert ausgeräumt werden, z. B.:

    • ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die angemeldeten Waren von minderer Qualität sind und daher zu einem Wert angemeldet werden, der diesem Qualitätsniveau entspricht,
    • (eine Ausfuhranmeldung des Ausfuhrlandes, aus dem die eingeführten Waren stammen, unter Angabe des in diesem Land zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldeten Wertes,)
    • am schlüssigsten sind Dokumente von einer Partei, die nicht Teil des Vertragsverhältnisses ist, in denen der Wert aber dennoch bestätigt wird,
    • Belege für andere Methoden: oder sämtliche andere Dokumente, mit denen andere Zollwertermittlungsmethoden belegt werden können. Der Anmelder kann Informationen vorlegen, die es ermöglichen, den angemeldeten Wert mit dem Wert zu vergleichen, der mit einer zusätzlichen Zollwertermittlungsmethode (gleiche Waren, ähnliche Waren, deduktive Methode, errechneter Wert oder Fall-back-Methode (Art. 74 UZK)) ermittelt wurde:
      • Angaben (z. B. Anmeldungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise usw.) über einen Verkauf gleicher oder ähnlicher Waren, die zuvor als konform bewertet wurden, an die Union oder zwischen anderen Parteien (siehe Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a) und b) UZK),
      • Beleg für den Preis des Weiterverkaufs innerhalb der Union mit zusätzlichen Belegen für die abziehbaren Bestandteile des Artikels 142 Absatz 5 UZK-IA:
        • a) entweder Provisionen oder übliche Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten,
        • b) die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten,
        • c) Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.
      • Buchhaltungsbelege, mit denen der errechnete Wert der Waren gemäß Artikel 74 § 2 Buchstabe d) UZK belegt wird:
        • i) Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,
        • ii) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird,
        • iii) Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Elemente.
      • Andere unabhängige Angaben im Rahmen der Fall-back-Methode (Artikel 74 Absatz 3 UZK), mit denen belegt wird, dass der angemeldete Zollwert der Waren dem wirtschaftlichen Wert der Waren entspricht.
  • Welche Optionen gibt es für die Bearbeitung von Rechtverletzungsakten?

    Eine Rechtsverletzungsakte wird eröffnet, wenn die Vermutung einer Unterbewertung nicht widerlegt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder keine Belege vorgelegt hat oder wenn die Belege nicht ausreichen, um die Vermutung einer Unterbewertung zu entkräften. Der angemeldete Transaktionswert wird nicht angenommen und die Überprüfung als nicht konform abgeschlossen. Daher muss der Zoll für die Bestimmung des Wertes eine zusätzliche Zollwertermittlungsmethode anwenden. Die GVZ&A wird die Methoden in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge prüfen, um festzustellen, ob alle Informationen für ihre Anwendung verfügbar sind.

    Auf der Grundlage dieses Zollwertes wird eine Befreiung von der Geldbuße 614 (im Folgenden „614“) bestimmt oder ein Bericht 359 oder ein Protokoll erstellt.

    Bei einer 614 gibt es zwei Optionen:

    • Der Anmelder nimmt die 614 an und zahlt. Achtung: Die Waren können erst überlassen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist. In diesem Fall ist es nicht möglich, auf die Sicherheit zurückzugreifen, um die Waren freizugeben, während noch auf die Zahlung gewartet wird.
    • Der Anmelder akzeptiert die 614 nicht. Es wird ein Bericht 359 erstellt und die Waren werden beschlagnahmt. Die GVZ&A kann dem Anmelder die Gunst der Warenüberlassung gewähren, sofern er eine Sicherheit leistet, deren Betrag sich aus dem Warenwert, der anhand des durchschnittlichen Einfuhrwertes A2M/kg ermittelt wird, und eventuell geschuldeten Einfuhrabgaben zusammensetzen muss.
      • Wird keine Sicherheit hinterlegt, bleiben die Waren beschlagnahmt. Die Überlassung unter der Bedingung einer Sicherheit bleibt immer eine Gunst, die von der GVZ&A bewilligt werden kann oder nicht.
  • Nützliche Veröffentlichungen