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Lohnberichtigung und Sozialer Maribel

Detaillierte FAQ

Zusammenfassende Tabellen

A. Bis zum 31.03.2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen

Bis einschließlich zum 31.03.2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen durch: Allgemeine Befreiung von 1,00 % Allgemeine Befreiung von 1,12 %
  • einen im Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen genannten Arbeitgeber (einschließlich der Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Buchstabe a) bis einschließlich p) des Königlichen Erlasses vom 18.07.2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor genannten Kommissionen und paritätischen Unterkommissionen fallen),
  • ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen, das einem im vorstehenden Punkt genannten Arbeitgeber Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt,
  • die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften Proximus, bpost, SNCB und Infrabel,
  • die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail.

der/das/die die Bedingungen für den Status einer kleinen Gesellschaft auf der Grundlage des GesGB erfüllt (1) oder eine natürliche Person ist, die diese Kriterien mutatis mutandis erfüllt.

/ Ja

der/das/die die Bedingungen für den Status einer kleinen Gesellschaft auf der Grundlage des GesGB nicht erfüllt (1) oder eine natürliche Person ist, die diese Kriterien mutatis mutandis nicht erfüllt.

Ja /

B. Ab dem 01.04.2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen

Ab dem 01.04.2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen durch:

Allge­meine Befrei­ung von 1,00 %

Allgemeine Befreiung für kleine Gesellschaften von 0,12 % Erhöhte allgemeine Befreiung von 1,12 %

einen Arbeitgeber, der die Bedingungen für den Status einer kleinen Gesellschaft auf der Grundlage des GesGB erfüllt (1) oder eine natürliche Person ist, die diese Kriterien mutatis mutandis erfüllt und der:

  • im Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und paritätischen Kommissionen genannt ist oder
  • ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen ist, das einem im vorstehend aufgeführten Gesetz genannten Arbeitgeber Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt,
/ Ja /
einen Arbeitgeber, der in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Buchstabe a) bis einschließlich s) des Königlichen Erlasses vom 18.07.2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor genannten Kommissionen und paritätischen Unterkommissionen fällt:  Dieser Arbeitgeber erfüllt die Bedingungen für den Status einer kleinen Gesellschaft auf der Grundlage des GesGB (1) oder ist eine natürliche Person, die diese Kriterien mutatis mutandis erfüllt. / / Ja
Dieser Arbeitgeber erfüllt die Bedingungen für den Status einer kleinen Gesellschaft auf der Grundlage des GesGB nicht (1) oder ist eine natürliche Person, die diese Kriterien mutatis mutandis nicht erfüllt (1). Ja / /
die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften Proximus und bpost für Arbeitnehmer, die anderweitig als im Rahmen eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen für diese Gesellschaften erbringen. Ja / /