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Freigabe der Bankkonten im Todesfall

Freigabe der Bankkonten im Todesfall

  • Kann eine vor 1. Juli 2012 erstellte Erburkunde oder Erbschein noch ab diesem Datum verwendet werden? Was ändert am 1. Juli 2012?

    Programmgesetz vom 29. März 2012 - Art. 157 bis 163 und Programmgesetz vom 22. Juni 2012 - Art. 20 bis 22 und 35

    Kann eine vor 1. Juli 2012 erstellte Erburkunde oder Erbschein noch ab diesem Datum verwendet werden?

    Ja: Die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 und Artikel 20 bis 22 und 35 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 ergeben, gelten unabhängig vom Sterbedatum nur für ab 1. Juli 2012 ausgestellte Erburkunden oder Erbscheine.

    Inhaber von Geldern können sie daher stets auf der Grundlage einer Urkunde oder Bescheinigung, die vor 1. Juli 2012 erstellt wurde, freigeben, ohne, dass die vorgenannten Bestimmungen berücksichtigt werden müssen. Der Beweis der Aushändigung der Bescheinigung kann mit allen rechtlichen Mitteln einschließlich Zeugenaussagen und Vermutungen erbracht werden.

    Was ändert am 1. Juli 2012?

    Ein Notar (oder gegebenenfalls ein Amt Rechtssicherheit), der von den Erben darum gebeten wird, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen, muss dies der Steuer- und Sozialverwaltung (LASS oder LISVS) mitteilen.

    Die betroffenen Verwaltungen (Steuer- und Sozialverwaltungen (LASS oder LISVSI) haben eine Frist von 12 Werktagen, um das Bestehen von Schulden des Verstorbenen oder eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Begünstigten einer eventuellen vertraglichen Erbeneinsetzung (= Schenkung unter Ehepartnern) zu melden.

    Es wird daher nicht möglich sein, vor Ablauf dieser Frist Erbscheine oder Erburkunden auszustellen, die ab dem 1. Juli 2012 beantragt wurden. 

  • Kann eine Bank, aufgrund der Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 und der Artikel 20 bis 22 und 35 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, die Freigabe des für den hinterbliebenen Ehepartners vorgesehenen Mindestbetrags ohne besondere rechtliche Formalitäten verweigern?

    Artikel 1240ter des Zivilgesetzbuches

    Nein: Die Verpflichtungen, die sich aus den betreffenden Bestimmungen ergeben, beeinträchtigen nicht die in Artikel 1240ter des Zivilgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit, dem hinterbliebenen Ehepartner oder dem hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden einen Teil der Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, die „auf einem gemeinsamen oder in ungeteilter Rechtsgemeinschaft angelegten Sicht- oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder der hinterbliebene Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ist.“

  • Ist es möglich, einige laufende Schulden zu zahlen, bevor die Kontosalden vollständig freigegeben werden können?

    Auf Anweisung des beurkundenden Notars oder der Rechtsnachfolger (Erben, Universalvermächtnisnehmer usw.) kann eine Bank, ohne dass die Steuer- und Sozialverwaltungen Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 oder Artikel 20 bis 22 und 35 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 geltend machen, eine Reihe laufender Ausgaben zahlen, und zwar:

    • die in Artikel 19 Abs. 1, 2 und 3 des Hypothekengesetzes genannten bevorrechtigten Schulden, unbeschadet der sich aus anderen Gesetzesbestimmungen ergebenden Privilegien (im Rahmen von Erburkunden und Erbscheinen, Beerdigungskaffees und Konzessionen gelten als Teil der Bestattungskosten),
    • die folgenden Kosten für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen: Rechnungen für Wasser, Strom, Heizöl, Gas, Feuerversicherung, Miete oder Zahlung der Raten eines eventuellen Hypothekarkredits (gemäß dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Zahlungsplan), mit einem Fälligkeitsdatum innerhalb der folgenden Frist: die letzten drei Monate vor dem Tod und die ersten sechs Monate nach dem Tod.
  • Was, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz im Ausland hatte? Welche Urkunde oder welcher Erbschein ist dann erforderlich, damit die Vermögenswerte auf Konten in Belgien freigegeben werden?

    In diesem Zusammenhang haben die Programmgesetze vom 29. März 2012 und vom 22. Juni 2012 die geltenden Bestimmungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht nicht geändert.

  • Unrechtmäßig gezahlte gesetzliche Pensionen im Rahmen des 1. Pfeilers und sonstige Leistungen der sozialen Sicherheit – unrechtmäßig gezahlter Betrag aufgrund ihres Kredits auf ein Bankkonto nach dem Tod des Begünstigten – Automatische Rückzahlung durch Banken

    Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 sowie die Artikel 20 bis 22 und 35 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 beeinträchtigen nicht die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Vereinbarungen zwischen Banken und öffentlichen Einrichtungen, Schuldner dieser Leistungen, soweit sie vorsehen, dass diese unrechtmäßigen Zahlungen diesen Instituten, auf Ihren Antrag hin erstattet werden.

  • Muss ein Notar in der Urkunde das Fehlen einer Notifizierung von Steuerschulden erwähnen?

    Dies darf auch am Ende der Ausfertigung der Erburkunde vermerkt werden.

    Artikel 159 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 sieht vor, dass in der Erburkunde gegebenenfalls erwähnt wird, dass weder in Bezug auf den Verstorbenen noch in Bezug auf eine andere in der Meldung angegebene Person eine Notifizierung von bestehenden Schulden erfolgt ist.

    Nach den Bestimmungen der Sozialgesetzgebung muss dieser Vermerk nicht unbedingt in der Urkunde stehen, sondern kann am Ende der Ausfertigung erwähnt werden.

    Bis zur Änderung vorgesehen in Artikel 159 des Programmgesetzes vom 29. März 2012, muss der Vermerk zu den Steuerschulden nicht unbedingt in der Urkunde stehen, es genügt, wenn er am Ende der Ausfertigung eingetragen wird.

  • Können Erbscheine oder Erburkunden ausgestellt werden, wenn das Bestehen von Steuerschulden des Erblassers und/oder eines oder mehrerer Erben, Vermächtnisnehmers oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeneinsetzung notifiziert wurden?

    Wie bei Sozialschulden wird bis zur Änderung von Artikel 160 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 auch bei Steuerschulden angenommen, dass im Erbschein oder am Ende der Ausfertigung der Erburkunde Folgendes eingetragen wird:

    • dass keine Notifizierung von Steuerschulden sowohl des Erblassers als auch einer oder mehreren anderen in der Meldung angegebenen Personen und die Empfänger des Scheins oder der Ausfertigung sind, erfolgt ist,
    • dass die notifizierten Schulden bezahlt wurden,
    • dass die Schulden mit Geldern des Schuldners (eine Bank...) bezahlt werden können.

    Bestimmt die Erburkunde/der Erbschein Erbberechtigte, Erben, Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer vertraglichen Erbeneinsetzung, so nennt sie/er in den folgenden Fällen auch den mathematischen Anteil eines jeden von ihnen im Nachlass:

    1. wenn einer der Begünstigten zum Insolvenzverfahren zugelassen ist (Konkurs, kollektive Schuldenregelung oder gerichtliche Reorganisation). In diesem Fall werden nur die Vermögenswerte freigegeben, die sich auf die Anteile der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Begünstigten einer vertraglichen Erbeneinsetzung beziehen, so wie sie in der Urkunde/im Schein festgelegt sind,
    2. wenn einer der Begünstigten notifizierte Steuer- oder Sozialschulden hat, die seinen Anteil im Nachlass überschreiten, ohne zum Insolvenzverfahren zugelassen zu werden. In diesem Fall können nur die Vermögenswerte, die sich auf seinen Anteil beziehen, einbehalten werden, solange diese Schulden nicht beglichen sind. Die übrigen Vermögenswerte werden zu Gunsten der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Begünstigten einer vertraglichen Erbeneinsetzung entsprechend den in der Urkunde/im Schein festgelegten Anteilen freigegeben.
  • Betreffen die Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 auch die Begünstigten einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen hat oder die auf seinen Namen abgeschlossen wurde?

    Die betreffenden Bestimmungen gelten für Erben, Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer vertraglichen Erbeneinsetzung, jedoch nicht für Begünstigte einer Versicherung als solche.

    Es handelt sich also um die Begünstigten einer Lebensversicherung, die nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Erben des Verstorbenen Anspruch auf die Leistung haben, d. h. in allen Fällen, in denen die Leistung in den Nachlass des Verstorbenen fällt (Art. 107, 110/1 und 111 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag).

    Bezeichnet der Vertrag eine Person mit Namen als Begünstigter (z. B. Erstbegünstigter oder Zweitbegünstigter bei Vorversterben des ersten usw.), so bleibt die Freigabe der Gelder bei Vertragserfüllung der Lebensversicherung außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes. In diesem Fall ist es nicht die Eigenschaft eines Erben, die Anspruch auf die Leistung gibt, sondern die vertragliche Bezeichnung als Begünstigter.

    Gleiches gilt für eine allgemeine Bezeichnung (d. h. ohne Namen) zugunsten z. B. der „Kinder des Versicherungsnehmers“. In der Tat ist es auch hier nicht ihre Eigenschaft als Erben des Versicherungsnehmers, sondern als „Kinder“, die ihnen Anspruch auf die Leistung gibt. Der Anspruch bleibt selbst im Falle der Erbschaftsausschlagung des Versicherungsnehmers bestehen.

    Wie hiervor erwähnt, gelten die Bestimmungen des Programmgesetzes vom 29. März 2012 im Falle der allgemeinen Bezeichnung der Begünstigten durch Begriffe wie „meine gesetzlichen Erben“ in vollem Umfang für Verträge gemäß Artikel 110/1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag: „Wenn die gesetzlichen Erben ohne Angabe ihrer Namen als Begünstigte bestimmt werden, gehen die Versicherungsleistungen bis zum Beweis des Gegenteils oder vorbehaltlich einer anders lautenden Klausel auf den Nachlass des Versicherungsnehmers über.“