Mit der Anwendung Intervat können Sie Ihre MwSt.-Erklärungen (oder die Ihrer Kunden) einreichen.
Die kommerziellen Zertifikate „Isabel“ und „Globalsign“ bieten ab dem 31. Januar 2024 keinen Zugang mehr zu den E-Services des FÖD Finanzen.
Es gibt mehrere Alternativen, um sich anzumelden:
- mit einem belgischen elektronischen Personalausweis (eID) oder mit itsme®
- mit einem elektronischen Identifizierungsmittel eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der eIDAS implementiert hat
- wenn Sie über keines dieser Anmeldemittel verfügen, können Sie über „ForReg“ den Zugang zu Intervat beantragen.
Zudem werden die Mitarbeiter eines Unternehmens eine „Rolle“ (Zugang) benötigen, um weiterhin im Namen des Unternehmens handeln zu können.
Aktualität
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19.02.2025 - Erstattungsantrag für MwSt.-Erklärungen des Monats Januar 2025
Bei allen periodischen Erklärungen, die vor dem 1. Oktober 2025 eingereicht werden, können die Steuerpflichtigen jederzeit die Erstattung des gesamten Beitrags des verfügbaren Guthabens erhalten, indem sie das Kästchen „Erstattungsantrag“ in ihrer Erklärung ankreuzen.
Bei der monatlichen Erklärung für Januar 2025 (die Frist für die Einreichung ist der 20. Februar) war es mit Intervat bis zum 18. Februar um 13 Uhr nicht möglich, dieses Kästchen anzukreuzen, wenn die Erklärung eine Schuld oder ein Guthaben unter 50 Euro auswies. Intervat wurde inzwischen angepasst, um dieses Problem zu lösen.
Konnten Sie für Januar 2025 keine Erstattung in Intervat beantragen?
Sie können:
- vorzugsweise Ihre Erklärung noch bis zum 20. Februar ändern oder
- außerhalb der Erklärung eine Erstattung beantragen.
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10.01.2025 - Änderungen im Rahmen der neuen Mehrwertsteuerkette ab dem 1. Januar 2025
Wie wir in der Mitteilung vom 22. November 2024 angekündigt haben, tritt dat Gesetz zur Modernisierung der Mehrwertsteuerkette und der Einnahme von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen innerhalb des FÖD Finanzen am 1. Januar 2025 in Kraft. An diesem Datum werden wir daher einige Änderungen an Intervat vornehmen:
- Abschaffung der Möglichkeit, eine berichtigende periodische Erklärung nach der gesetzlichen Frist für die Einreichung einzureichen.
- Abschaffung der Möglichkeit, eine periodische Erklärung für einen Zeitraum einzureichen, für den eine Ersatzerklärung definitiv ist.
- Streichung des Ankreuzfeldes „Nicht zu begründen“, wenn ein Warnhinweis zum Begründen angezeigt wird. Bei einigen Validierungsregeln müssen Sie unbedingt eine Begründung angeben.
- Aktualisierung einiger Validierungsregeln, damit sie den neuen Vorschriften besser entsprechen.
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09.12.2024 - Ab sofort können Sie Vollmachten „Biztax“ und/oder „MwSt.“ mit verschiedenen Bevollmächtigten gleichzeitig aktivieren
Um Ihren Bedürfnissen in Bezug auf die Gesellschaftssteuer, die MwSt. oder Pillar 2 besser zu entsprechen, können Sie nun mehrere Vollmachten „Biztax“ und/oder „MwSt.“ mit verschiedenen Bevollmächtigten unterzeichnen.
Die Vollmachtarten „Biztax“ und „MwSt.“ sind also nicht mehr „einzige Vollmachten“. Sie können für diese beiden Arten von Vollmachten maximal drei verschiedene Personen gleichzeitig bevollmächtigen.
Wenn Sie versuchen, eine vierte Vollmacht derselben Art zu erstellen, müssen Sie zwingend eine aktive Vollmacht mit einem anderen Bevollmächtigten widerrufen.
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25.11.2024 - Innergemeinschaftliche Liste: nicht mehr möglich, Kunden mit einem Endbetrag von 0 einzutragen
Haben Sie einem Kunden Güter und/oder Dienstleistungen geliefert und im selben Zeitraum eine Gutschrift auf seinem Namen über denselben Betrag ausgestellt? Sie können ihn nicht in der innergemeinschaftlichen Liste eintragen, wenn der Endbetrag 0 Euro beträgt.
Wenn Ihre innergemeinschaftliche Liste eine Zeile mit einem Betrag von 0 enthält, wird zum Zeitpunkt der Validierung in Intervat ein Sperrfehler angezeigt. Sie müssen also Ihre Eingabe (Erklärung per Bildschirm oder per Datei) berichtigen, um die Liste hinterlegen zu können.
Weitere Informationen zur Erstellung der MwSt.-Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze
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02.08.2024 - Misch-Steuerpflichtige und Teil-Steuerpflichtige – vorgesehene Änderungen für den Abschnitt Pro-rata-Satz
Endgültiger und vorläufiger allgemeiner Pro-rata-Satz
Der endgültige allgemeine Pro-rata-Satz des Vorjahres dient als vorläufiger allgemeiner Pro-rata-Satz für das laufende Jahr. Intervat enthält nur ein Feld, um den allgemeinen Pro-rata-Satz anzugeben.
Ab dem 26. August 2024 können Sie einen allgemeinen Pro-rata-Satz von 0 oder 100 angeben. Bis zu diesem Datum gilt Folgendes:
- Wenn Pro-rata-Satz = 0, geben Sie 1 an.
- Wenn Pro-rata-Satz = 100, geben Sie 99 an.
Der korrekte Pro-rata-Satz kann im Kommentar angegeben werden.
MwSt.-Einheiten
Die MwSt.-Einheiten müssen die geforderten Informationen konsolidiert angeben. Sie können die Daten zu jedem ihrer Mitglieder als Anlage beifügen.
Gerundete Prozentsätze
Ab dem 26. August 2024 können Sie Prozentsätze mit Dezimalstellen angeben. Bis zu diesem Datum müssen Sie die Prozentsätze wie folgt runden:
- allgemeiner Pro-rata-Satz und besondere Pro-rata-Sätze: immer auf die nächsthöhere Einheit aufrunden
- 3 Felder zur tatsächlichen Zuordnung:
- Prozentsatz mit einer Dezimalstelle von 0,5 oder mehr: auf die nächsthöhere Einheit aufrunden
- Prozentsatz mit einer Dezimalstelle niedriger als 0,5: auf die nächstniedrigere Einheit abrunden
Die Gesamtsumme dieser 3 Felder muss 100 % ergeben.
Wenn die nach dem Runden der Dezimalzahlen erhaltene Gesamtsumme 99 % beträgt, muss der Prozentsatz mit der höchsten Dezimalstelle auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet werden.
Wenn die nach dem Runden der Dezimalzahlen erhaltene Gesamtsumme 101 % beträgt, muss der Prozentsatz mit der niedrigsten Dezimalstelle auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet werden.
Gesamtergebnis der besonderen Pro-rata-Sätze
Wenn Sie 2 oder mehr besondere Pro-rata-Sätze verwenden, müssen Sie auch das Gesamtergebnis angeben. Das Gesamtergebnis wird berechnet, indem man:
- die Gesamtsumme der auf der Grundlage von besonderen Pro-rata-Sätzen abgezogenen MwSt.
teilt durch
- die Gesamtsumme der MwSt., die auf Umsätze entfällt, die gleichzeitig Betriebsbereichen zugeordnet sind, deren Umsätze zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen, und Betriebsbereichen, deren Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Ab dem 26. August 2024 wird ein Feld „Gesamtergebnis“ verfügbar sein. Bis zu diesem Datum muss das Gesamtergebnis der periodischen Erklärung als Anlage beigefügt werden.
Administrative Toleranz
Bei einer möglichen Steuerprüfung im Hinblick auf den teilweisen Abzug der MwSt. wird sich die Verwaltung bei offensichtlich unbeabsichtigten Fehlern seitens eines Steuerpflichtigen flexibel zeigen. Diese Toleranz gilt natürlich auch dann, wenn Sie aufgrund der technischen Einschränkungen von Intervat Daten nicht korrekt angeben konnten.
Wenn Sie Ihre Erklärung ausgefüllt haben, ohne die vorstehend genannten vorübergehenden Regeln anzuwenden, müssen Sie keine Berichtigungserklärung einreichen.
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16.07.2024 - OSS - Neuer MwSt.-Satz von 25,5 % für Finnland
Der Standard-MwSt.-Satz in Finnland wird am 1. September 2024 von 24 % auf 25,5 % erhöht.
Welche Auswirkungen hat dies auf die OSS-Erklärungen?
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Für die EU- und Nicht-EU-Regelungen: Die Erklärungen für das dritte Quartal 2024 können Transaktionen mit zwei verschiedenen Sätzen enthalten – einen Satz von 24 % für die vor September 2024 bewirkten Umsätze und einen Satz von 25,5 % für die ab dem 1. September 2024 bewirkten Umsätze.
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Für die Einfuhrregelung: Der Satz von 25,5 % muss ab der Erklärung in Bezug auf die im September 2024 bewirkten Umsätze angewandt werden.
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12.03.2024 - Intervat hat eine andere URL und einen anderen Anmeldebildschirm
Nun erreichen Sie Intervat über folgenden Link: https://intervat.minfin.fgov.be (ggf. in Ihren Favoriten anpassen).
Sobald Sie bei Intervat angemeldet sind, gelangen Sie zu einem neuen Anmeldebildschirm, der direkt Ihre möglichen Profile anzeigt, um:
entweder in Ihrem eigenen Namen zu handeln
oder im Namen eines Unternehmens zu handeln: Ihr Unternehmen und diejenigen, deren Bevollmächtigter Sie sind.
Klicken Sie anschließend auf das Unternehmen, in dessen Namen Sie handeln möchten.
Sie können nur in Ihrem eigenen Namen handeln (ohne Mehrwertsteuernummer)?
Wenn Sie nur ein Profil haben, werden Sie automatisch zu Intervat weitergeleitet und gelangen nicht zu diesem Anmeldebildschirm.
Sie müssen Erklärungen für verschiedene Unternehmen einreichen?
Dann müssen Sie sich nicht mehr abmelden.
Anhand des neuen Icons
, das sich neben der ZDU-Nummer des Unternehmens befindet, in dessen Namen Sie handeln, können Sie:
- entweder das Profil wechseln und weiterhin in Intervat arbeiten. Klicken Sie auf „Kontextwechsel“, um zum Anmeldebildschirm zurückzugelangen und ein anderes Unternehmen zu wählen.
- oder sich ganz abmelden (und die entsprechenden Cookies löschen), indem Sie auf „Logout“ klicken.
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02.10.2023 - Die kommerziellen Zertifikate „Isabel“ und „Globalsign“ werden ab dem 31. Januar 2024 keinen Zugang mehr zu den E-Services des FÖD Finanzen gewähren
Ab diesem Datum können Sie sich also nicht mehr mit diesen Zertifikaten bei Intervat anmelden.
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