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One Stop Shop (OSS)

OSS ist nach der Anmeldung bei Intervat zugänglich.

One Stop Shop (OSS)

  • Was ist One-Stop-Shop (OSS) und wer darf ihn verwenden?

    Seit dem 1. Juli 2021 ersetzt die Anwendung One-Stop-Shop (OSS) die Anwendung Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und ermöglicht es, alle in der neuen OSS-Regelungen vorgesehenen steuerpflichtigen Umsätze zu erklären.

    OSS ist den Steuerpflichtigen vorbehalten, die:

    • Telekommunikations-, Radio und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen für Personen erbringen, die nicht in den Mitgliedstaaten steuerpflichtig sind (Umsätze, die in MOSS erklärt werden),
    • andere B2C-Dienstleistungen erbringen,
    • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen,
    • bestimmte inländische Lieferung von Gegenständen ausführen,
    • Fernverkäufen von Gegenständen tätigen, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt wurden und deren innerer Wert 150 Euro nicht übersteigt.

    Je nach Art der steuerpflichtigen Umsätze, müssen sie in eine der drei Regelungen aufgenommen werden:

    • die Nicht-EU-Regelung,
    • die EU-Regelung,
    • die Einfuhrregelung.

    Diese drei Regelungen sind auf Steuerpflichtige anwendbar, die innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ansässig sind und die diese verschiedenen Umsätze für Privatkunden erbringen, die nicht in der Europäischen Union mehrwertsteuerpflichtig sind.

    OSS ermöglicht es den Steuerpflichtigen, eine vereinfachte Regelung zu wählen, um die in den verschiedenen Verbrauchsmitgliedstaaten geschuldete MwSt. in Belgien (Mitgliedstaat der Identifizierung) zu erklären und zu begleichen.

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine der drei OSS-Regelungen, muss er diese Regelung für alle betreffenden Verbrauchsmitgliedstaaten beibehalten und sie für alle Umsätze mit Verbrauchern in diesen Mitgliedstaaten anwenden. 

    Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden ein vergleichbares System anbieten.

    Die Nutzung von OSS ist für Steuerpflichtige jedoch nicht verpflichtend.

  • Was kann man über den OSS tun?

    Dank des OSS können Sie:

    • sich in einem einzigen Mitgliedstaat der Identifizierung (Belgien) registrieren,
    • eine einzige online MwSt.-Erklärung pro Regelung für alle betreffenden Umsätze einreichen, die Sie in allen Mitgliedstaaten tätigen,
    • eine einzige Zahlung pro Regelung in Belgien für die auf alle diese Umsätze geschuldete MwSt. tätigen.

     

  • Ich verwende MOSS bereits. Welche Schritte muss ich unternehmen?

    Sie müssen die MOSS-Erklärungen sowie die Berichtigungen dieser Erklärungen für die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Dienstleistungen weiterhin über das Dashboard von Intervat hinterlegen.

    Ab dem 3. Quartal 2021 müssen alle in den OSS-Regelungen vorgesehenen Erklärungen über den OSS (EU E-Commerce) eingereicht werden, der über die Startseite von Intervat zugänglich ist.

    Ändern Ihre zu erklärenden Umsätze sich nicht mit dem Inkrafttreten der OSS-Regelungen?

    Dann brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sie werden automatisch im OSS registriert.

    Müssen Sie andere Umsätze in OSS erklären, als diejenigen, die in MOSS erklärt wurden?

    In OSS (EU E-Commerce) müssen Sie Ihre Registrierungsdaten aktualisieren und sich gegebenenfalls in einer neuen OSS-Regelung registrieren.

    Alle Ihre Registrierungsdaten müssen ebenfalls direkt in OSS (EU E-Commerce) aktualisiert werden und nicht mehr in MOSS.

  • Wie können Sie sich beim OSS in Belgien registrieren?

    Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, um eine oder mehrere der OSS-Sonderregelungen beanspruchen zu können, müssen Sie pro Regelung eine Registrierungsanfrage einreichen.

    Wenn Sie sich von einem Vermittler vertreten lassen müssen, wird dieser sich um Ihre Registrierungsanfrage kümmern.

    Weitere Informationen zur Registrierung für die OSS-Regelungen.

  • Was sind OSS-Vermittler?

    Ein Vermittler ist eine auf dem Gemeinschaftsgebiet ansässige Person, die vom Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Einfuhrregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt ist.

    Der Vermittler vertritt einen Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung beanspruchen möchte.

    Er muss zunächst als OSS-Vermittler registriert sein, um:

    • die Registrierung des Steuerpflichtigen in die Einfuhrregelung vorzunehmen,
    • die periodischen Erklärungen des Steuerpflichtigen zu hinterlegen und
    • die vom Steuerpflichtigen geschuldete MwSt. zu begleichen.

    Die Benennung eines Vermittlers ist verpflichtend für die Steuerpflichtigen / elektronischen Schnittstellen, die sich für eine Einfuhrregelung registrieren möchten, ohne weder auf dem Gemeinschaftsgebiet, noch auf dem Gebiet eines Drittlandes ansässig zu sein, mit dem die EU ein Abkommen über die Amtshilfe geschlossen hat, die mit der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vergleichbar ist.

    Die Steuerpflichtigen auf dem Gemeinschaftsgebiet oder auf dem Gebiet eines Drittlandes, mit dem die EU ein solches Abkommen geschlossen hat, können einen Vermittler benennen, wenn sie dies wünschen.

  • Wie lässt man sich als Vermittler registrieren und wie handelt man als solcher?

    Um sich als Vermittler des OSS – Einfuhrregelung in Belgien registrieren zu lassen und als solcher zu handeln, müssen Sie den Sitz Ihrer Tätigkeit in Belgien haben oder dort über eine feste Niederlassung verfügen, wenn der Sitz Ihrer Tätigkeit außerhalb der EU liegt.

    Über die Registerkarte „OSS (EU E-Commerce)“, die auf der Startseite von Intervat erreichbar ist, können Sie:

    • sich als OSS-Vermittler registrieren,
    • als Vermittler handeln, d. h. den Registrierungs- oder auf Ausschließungsantrag für die Einfuhrregelung eines Steuerpflichtigen einreichen, seine Daten verwalten, seine periodische Erklärung einreichen usw. 

    Der Vermittler muss eine Sicherheit leisten, um die Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten zu gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen einforderbar werden könnten.

    Der Betrag dieser Sicherheit:

    • wird auf 10 % des Saldos der geschuldeten Steuern für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten festgelegt, der sich aus der Erklärung OSS – Einfuhrregelung ergibt,
    • darf sich nicht auf:
      • weniger als 7.500 Euro oder
      • mehr als eine Million Euro belaufen.

    2021 wird der Betrag der Sicherheit vom FÖD Finanzen vorläufig nach den Schätzungen des Vermittlers festgelegt. Spätestens am 30. April 2022 wird die definitive Höhe der Sicherheit bestimmt.

    Die Sicherheit kann aus Folgendem bestehen:

    • einer Sicherheit in bar,
    • einer Sicherheit in Wertpapieren oder
    • einer persönlichen Bürgschaft

      eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben.
  • Wann und wie reiche ich meine OSS-Erklärungen in Belgien ein und entrichte die erklärte MwSt.?

    Sie müssen eine Erklärung pro OSS-Regelung einreichen, in der Sie für ab dem 1. Juli 2021 bewirkte Umsätze registriert sind.

    Egal ob Sie Umsätze bewirkt haben, die in der Regelung vorgesehen sind, oder nicht, Sie müssen die OSS-MwSt.-Erklärung vor Ende des Monats einreichen, der dem Ablauf des betreffenden steuerbaren Zeitraums folgt.

    Die erklärte MwSt. muss spätestens nach Ablauf der Frist beglichen werden, in der die Erklärung eingereicht werden muss, d. h.:

    • für die EU-Regelung und die Nicht-EU-Regelung, vor Ende des Monats, der dem betreffenden Quartal folgt (April, Juli, Oktober, Januar) und
    • für die Einfuhrregelung, vor Ende des Monats, der dem betreffenden Monat folgt.
       

    EU-Regelung und Nicht-EU-Regelung

    Die Erklärungen erfolgen vierteljährlich. Die Erklärung jedes Quartals muss vor Ende des Monats eingereicht werden, der dem Quartal folgt (April, Juli, Oktober, Januar).

    Erklärung/Zahlung für das...

    Spätestens einzureichen/zu zahlen am...

    1. Quartal 2023

    30.04.2023

    2. Quartal 2023

    31.07.2023

    3. Quartal 2023

    31.10.2023

    4. Quartal 2023

    31.01.2024

    Einfuhrregelung

    Die Erklärungen erfolgen monatlich. Die Erklärung jedes Monats muss vor Ende des darauffolgenden Monats eingereicht werden.

    Wenn Sie von einem Vermittler vertreten werden, wird dieser sich um die Einreichung Ihrer Erklärung kümmern.

    Erklärung/Zahlung für das...

    Spätestens einzureichen/zu zahlen am...

    Dezember 2022 31.01.2023

    Januar 2023

    28.02.2023

    Februar 2023

    31.03.2023

    März 2023

    30.04.2023

    April 2023

    31.05.2023

    Mai 2023

    30.06.2023

    Juni 2023

    31.07.2023

    Juli 2023

    31.08.2023

    August 2023

    30.09.2023

    September 2023

    31.10.2023

    Oktober 2023

    30.11.2023

    November 2023

    31.12.2023

    Dezember 2023

    31.01.2024

Die 3 OSS-Regelungen

  • Nicht-EU-Regelung

    Die Nicht-EU-Regelung betrifft alle Dienstleistungen, die für nichtsteuerpflichtige Personen erbracht wurden und gemäß den Vorschriften zum Ort der Dienstleistung in einem Mitgliedstaat geleistet wurden.

    Wer darf die Nicht-EU-Regelung in Belgien verwenden?

    Die Nicht-EU-Regelung kann nur von Steuerpflichtigen verwendet werden, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die sich für die Registrierung in diese Regelung in Belgien entscheiden. 

    Beispiele von vorgesehenen Dienstleistungen

    • Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen
    • Dienstleistungen in Bezug auf ein unbewegliches Gut (Renovierungsarbeiten usw.)
    • Beförderungsleistungen
    • Dienstleistungen, die die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts usw. betreffen
    • Dienstleistungen für Vermietungen von Beförderungsmitteln usw. 
  • EU-Regelung

    Die EU-Regelung betrifft:

    • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen,
    • Lieferungen von Gegenständen in einem Mitgliedstaat über elektronische Schnittstellen, die diese Lieferungen vereinfachen und
    • Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen erbracht wurden, die auf dem Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, aber nicht im Verbrauchsmitgliedsstaat.

    Wer kann die EU-Regelung in Belgien verwenden?

    • Steuerpflichtige, die in Belgien ansässig sind und innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren tätigen und/oder Dienstleistungen für nichtsteuerpflichtige Kunden in anderen Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie keine feste Niederlassung haben.
    • Steuerpflichtige, die nicht in der EU ansässig sind und die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren aus einer Lagerstätte in Belgien tätigen. Um sich zu registrieren, müssen sich diese Steuerpflichtigen in Belgien über einen Fiskalvertreter für Zwecke der MwSt. erfassen lassen (dies gilt nicht für Steuerpflichtige aus Drittländern, mit denen die EU ein Amtshilfeabkommen mit vergleichbarer Tragweite wie Richtlinie 2010/24/EU und Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geschlossen hat, beispielsweise Norwegen; diese können eine direkte MwSt.-Identifikation in Belgien beantragen).
    • Elektronische Schnittstellen, die in Belgien oder außerhalb der EU niedergelassen sind und die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren oder bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen vereinfachen („deemed supplier“).

    Zulassung des Fiskalvertreters

    Der Fiskalvertreter muss eine Sicherheit leisten, um die Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Verzugszinsen und Kosten zu gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen einforderbar werden könnten.

    Der Betrag dieser Sicherheit:

    • wird auf 10 % des Saldos der geschuldeten Steuern für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten festgelegt, der sich aus der Erklärung OSS – EU-Regelung ergibt,
    • darf sich nicht auf:
      • weniger als 7.500 Euro oder
      • mehr als eine Million Euro belaufen.

    2021 wird der Betrag der Sicherheit vom FÖD Finanzen vorläufig nach den Schätzungen des Fiskalvertreters festgelegt. Spätestens am 30. April 2022 wird die definitive Höhe der Sicherheit bestimmt.

    Die Sicherheit kann aus Folgendem bestehen:

    • einer Sicherheit in bar,
    • einer Sicherheit in Wertpapieren oder
    • einer persönlichen Bürgschaft

      eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben.
       

    Schwellenbetrag von 10.000 Euro, der für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung/Lieferung anwendbar ist

    Seit dem 1. Juli 2021 wird der Schwellenbetrag von 10.000 Euro, der am 1. Januar 2019 eingeführt wurde und unter dem der Ort der Telekommunikations-, Radio- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen („TBE“-Dienstleistungen) der Mitgliedstaat des Leistenden war, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert.

    Bei der Berechnung dieses Schwellenwertes wird der Gesamtwert der  „TBE“-Dienstleistungen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen berücksichtigt, die seit dem 1. Januar des laufenden Kalenderjahres oder im Laufe des vorherigen Kalenderjahres erbracht bzw. getätigt wurden. 

    Ihre Verwendung von OSS hängt also davon ab, ob Ihr Jahresumsatz den Schwellenbetrag übersteigt oder nicht:

    • bis 10.000 Euro einschließlich: Ihre Umsätze (Dienstleistungen oder Fernverkäufe) sind normalerweise in Belgien angesiedelt. Sie müssen OSS also nicht verwenden.
      Sie können die Besteuerung Ihrer Umsätze im Verbrauchsmitgliedstaat wählen: Sie können sich dafür entscheiden, OSS zu verwenden.
    • über 10.000 Euro: Ihre Umsätze müssen im Verbrauchsmitgliedsstaat besteuert werden. Sie können sich dafür entscheiden, OSS zu verwenden.
  • Einfuhrregelung

    Die Einfuhrregelung betrifft Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden und in Sendungen enthalten sind, deren Wert 150 Euro nicht übersteigt.

    Wer darf die Einfuhrregelung in Belgien verwenden?

    • Die in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die aus Drittländern eingeführte Gegenstände, die in Sendungen enthalten sind, deren innerer Wert 150 Euro nicht übersteigt, an einen Abnehmer in der EU verkaufen (mit Ausnahme der Gegenstände, die der Akzisensteuer unterliegen).
    • Die nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die die betreffenden Gegenstände über Ihre eigene Website verkaufen (direkte Registrierung oder über einen in Belgien niedergelassenen Vermittler).
    • Die elektronischen Schnittstellen, die in Belgien oder außerhalb der EU niedergelassen sind und die den Fernverkauf von eingeführten Gegenständen für Rechnung der Basislieferanten vereinfachen („deemed supplier“) (direkte Registrierung oder über einen in Belgien niedergelassenen Vermittler).