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CESOP (Central Electronic System of Payment Information / Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem)

Aktuelles

  • 01.02.2024 - CESOP-Anwendung für Zahlungsdienstleister verfügbar

    Sie können ab sofort CESOP-Dateien über die CESOP-Anwendung verschicken, um Ihre Verpflichtungen im Rahmen der CESOP-Rechtsvorschriften zu erfüllen.
     
  • 01.03.2024 - Testumgebung für Zahlungsdienstleister verfügbar

    Sie können ab sofort die Versendung von CESOP-Dateien testen, um sicherzustellen, dass sie die von der Europäischen Kommission geforderten Kriterien erfüllen.

    Die über die Testumgebung gesendeten Daten werden in keinem Fall im Rahmen der CESOP-Rechtsvorschriften berücksichtigt.

    Die CESOP-Anwendung wird in Kürze verfügbar sein.
     

Neue Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister 

Am 1. Januar 2024 traten neue europäische Anforderungen für Zahlungsdienstleister in Kraft, um die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs bei grenzüberschreitenden Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr zu erleichtern.

Die Zahlungsdienstleister (PSP) werden von nun an:

  • detaillierte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den Mitgliedstaaten und die Empfänger dieser Zahlungen führen,
  • die Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, an die Steuerverwaltungen weiterleiten.

Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten müssen die Informationen über eine Standard-XML-Datei sammeln und sie in die europäische Datenbank „CESOP“, ein zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem, übertragen.

 CESOP:

  • speichert, gruppiert und analysiert die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, und
  • stellt die Ergebnisse dieser Analysen den Eurofisc-Verbindungsbeamten, die auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug spezialisiert sind, zur Verfügung. 

Wie werden die Aufzeichnungen mitgeteilt?

Die betroffenen Zahlungsdienstleister müssen die XML-Dateien mit den Zahlungsinformationen wie folgt an die belgische Steuerverwaltung übermitteln:

  • über eine spezielle CESOP-Anwendung,
  • spätestens bis zum Ende des Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen.