Datum:
Sowohl in Sachen Einkommensteuer (ESt.) als auch in Sachen MwSt. werden für die folgenden Berufe:
- Metzger - Fleischer
- Bäcker und Bäcker-Konditoren
- Gastwirte
- Herren- und Damenfriseure - Herrenfriseure - Damenfriseure
- Schuster
- Einzelhändler in Milchprodukten - wandergewerbetreibende Milchhändler
- Lebensmitteleinzelhändler
- Schausteller
- Speiseeiskonditoren
- Frittenhändler (Betreiber von Frittüren)
- Zeitungseinzelhändler
- Einzelhändler in Textilien und Lederwaren
- Apotheker
die Pauschalregelungen ab dem 1. Januar 2028 abgeschafft.
Für diese Berufe gilt:
- Es ist neuen Steuerpflichtigen/Mehrwertsteuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gestattet, ihre steuerpflichtige Grundlage (ESt.) / Besteuerungsgrundlage (MwSt.) mithilfe der in Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden erlassenen pauschalen Veranlagungsgrundlagen festzulegen.
- In Sachen MwSt. können sich Steuerpflichtige, die der normalen Steuerregelung oder der Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr für die Pauschalsteuerregelung entscheiden.
- Daher können nur Steuerpflichtige/Mehrwehrsteuerpflichtige, die sich für das Steuerjahr 2022 (Einkommensjahr 2021) in Sachen ESt. und für das Jahr 2021 in Sachen MwSt. zur Festlegung ihrer steuerpflichtigen Grundlage (ESt.) / Besteuerungsgrundlage (MwSt.) auf die pauschalen Veranlagungsgrundlagen bezogen haben, diese unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen weiterhin anwenden:
- bis zum 31. Dezember 2027 spätestens, d. h. bis zum Steuerjahr 2028 (Einkommensjahr 2027) in Sachen ESt. und
- bis zum 31. Dezember 2027 in Sachen MwSt.