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Verfahren zur Beantragung von vorübergehenden Vorschüssen im Rahmen der zweiten Garantieregelung

Verfahren zur Beantragung von vorübergehenden Vorschüssen im Rahmen der zweiten Garantieregelung im Sinne von Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 2020 zur Ausführung der Artikel 15, 25 und 26 des Gesetzes vom 20. Juli 2020

1. Vor der Einreichung des Antrags auf Vorschüsse 

 Registrierungsformular (XLSX, 1018.79 KB)

Mindestens 14 Tage vor dem Antrag auf vorübergehende Vorschüsse muss sich der Kreditgeber über das Registrierungsformular in der Datenbank der Föderalbehörde registrieren (Masterdata-SAP). Die Registrierung und die Angaben sind erforderlich, damit die GV Schatzamt die vorübergehenden Vorschüsse auf das Konto des Kreditgebers überweisen kann.

Das ausgefüllte Registrierungsformular ist per E-Mail an folgende Adressen zu richten:

Für den Schriftverkehr zur Registrierung im Masterdata-SAP verwendet die GV Schatzamt die E-Mail-Adresse der Kontaktperson, die im Registrierungsformular angegeben wurde.

Ohne diese Registrierung können keine Vorschüsse ausgezahlt werden.

2. Antrag auf Vorschüsse 

 Antragsformular (XLSX, 1.24 MB)

Der Kreditgeber sendet das Antragsformular an die GV Schatzamt (guaranteecovid19@minfin.fed.be).

Das Formular wird:

  • vom Vertreter des Kreditgebers vollständig ausgefüllt und unterzeichnet,
  • wie folgt abgespeichert: jjjjmmtt_xxxxxxxxxx.pdf (Jahr, Monat, Tag des Antrags, die folgenden 10 Ziffern müssen der ZDU-Nummer des Kreditgebers entsprechen),
  • im PDF-Format mit dem Betreff bzw. der Referenz „Antragsformular vorübergehende Vorschüsse + [Datum Antrag] + [ZDU-Nr.]“ versandt.

3. Empfangsbestätigung

Die GV Schatzamt sendet innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt des Antragsformulars für die Vorschüsse eine Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse der Kontaktperson, die im Antragsformular angegeben ist.

4. Gesetzgebung

Das Gesetz vom 20. Juli 2020 zur Vergabe einer Staatsgarantie für bestimmte Kredite an KMU im Rahmen der Bekämpfung der Folgen des Coronavirus und zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften (BS vom 24.07.2020 – Ausg. 2).

Königlicher Erlass vom 24. Dezember 2020 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 2020 zur Vergabe einer Staatsgarantie für bestimmte Kredite an KMU im Rahmen der Bekämpfung der Folgen des Coronavirus und zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften (BS vom 24.07.2020 – Ausg. 2).

Königlicher Erlass vom 24. Dezember 2020 zur Verlängerung des Gewährungszeitraums und der maximalen Laufzeit der infrage kommenden Kredite für eine Staatsgarantie für bestimmte Kredite an KMU im Rahmen der Bekämpfung der Folgen des Coronavirus und damit verbundene Maßnahmen (BS 30.12.2020 – Ausg. 2).

5. Fragen

Falls Sie weitere Informationen wünschen, können Sie sich über die E-Mail-Adresse guaranteecovid19@minfin.fed.be an uns wenden.