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Steuerfreie Rücklage zur Stärkung der Zahlungsfähigkeit und des Eigenkapitals infolge der COVID-19-Pandemie

Datum:

Gemäß Art. 19septies/1 § 1 EStGB 92 kann eine Gesellschaft für Stj. 2019, 2020 oder 2021, das sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das während des Zeitraums vom 13. März 2019 bis 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, zwecks Stärkung der Zahlungsfähigkeit und des Eigenkapitals infolge der COVID-19-Pandemie eine zeitweilige Befreiung von der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften beanspruchen für das gesamte oder einen Teil des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums aufgrund von eventuellen Verlusten im nachfolgenden Besteuerungszeitraum, der je nach Fall an Stj. 2020, 2021 oder 2022 gebunden ist.

Diese zeitweilig steuerfreie Rücklage darf nur für einen einzigen Besteuerungszeitraum gebildet werden, der in der Zeit zwischen dem 13. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wird.

Die Aufstellung 275 COV, mit der diese zeitweilig steuerfreie Rücklage ermittelt und weiterverfolgt wird, wird in Kürze veröffentlicht.