Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen wurde am 23. November 2023 in der Kammer ein Entwurf des Programmgesetzes eingereicht. Dieser Entwurf betrifft die folgenden Maßnahmen.
Abbruch und Wiederaufbau
Die bestehende dauerhafte Regelung für den Abbruch und Wiederaufbau (Rubrik XXXVII der Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze) und die in Artikel 1quater desselben Erlasses vorgesehenen vorübergehenden Regelungen werden aufgehoben.
Ab dem 1. Januar 2024 wird eine neue, definitive Regelung in Kraft treten.
Ab diesem Datum wird die Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes von 6 % auf Immobilienarbeiten beschränkt, die den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau (Bau) eines Wohngebäudes auf derselben Parzelle betreffen, das zur Bewohnung durch den Bauherrn oder für die soziale Vermietung bestimmt ist. Die unter der vorübergehenden Regelung bekannten „sozialen Bedingungen“ (die je nach Fall fünf oder fünfzehn Jahre lang erfüllt werden müssen), um in den Genuss des ermäßigten MwSt.-Satzes zu kommen (eigene und einzige Wohnung des Bauherrn, Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2, Wohnsitzbedingung oder Wohngebäude, das für die soziale Vermietung bestimmt ist), gelten auch unter der definitiven Regelung weiter.
Der Verkauf eines wiederaufgebauten Wohngebäudes wird nicht mehr in Betracht gezogen.
Es gelten jedoch zwei Übergangsmaßnahmen.
Eine Übersicht über die alte und die neue Regelung (ab dem 1. Januar 2024) ist nachstehend aufgeführt.
Art der Leistung | Vorübergehende Regelung (bis zum 31. Dezember 2023) | Definitive Regelung (ab dem 1. Januar 2024) |
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Immobilienarbeiten (natürliche Person) – eigene und einzige Wohnung des Bauherrn (max. 200 m2) mit Wohnsitzbedingung | 6 % (auf dem gesamten Staatsgebiet, außer 32 Stadtgebiete) – 1quater § 1 | 6 % (auf dem gesamten Staatsgebiet) |
Immobilienarbeiten (natürliche Person / juristische Person) Wohngebäude, das vom Bauherrn für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren sozial vermietet wird | 6 % (auf dem gesamten Staatsgebiet, außer 32 Stadtgebiete) – 1quater § 2 | 6 % (auf dem gesamten Staatsgebiet) |
Lieferung (natürliche Person / juristische Person) für:
|
6 % (auf dem gesamten Staatsgebiet) – 1quater § 3 | 21 % (auf dem gesamten Staatsgebiet) (1) |
Regelung für die 32 Stadtgebiete (natürliche Person / juristische Person) | Dauerhafte Regelung: 6 % | Aufhebung (2) |
(1) 1quater § 3: Der Steuersatz von 6 % bleibt bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar, sofern die Städtebaugenehmigung für die Leistungen zum Wiederaufbau des Gebäudes spätestens am 30. Juni 2023 eingereicht wurde.
(2) Rubrik XXXVII/A: Der Steuersatz von 6 % bleibt bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar, sofern die Städtebaugenehmigung für die Leistungen zum Wiederaufbau des Gebäudes spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht wurde.
Lieferung mit Installation von Wärmepumpen
Es wurde beschlossen, die Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes von 6 % bis zum 31. Dezember 2024 auf Immobilienarbeiten zu verlängern, deren Gegenstand die Lieferung mit Installation von Wärmepumpen in, auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme von Wärmepumpen, die mit einer anderen Heizungsanlage kombiniert sind, die:
- zusammen mit der Wärmepumpe an dasselbe gemeinsame hydronische System zur Wärmeverteilung angeschlossen ist,
- eine andere Energiequelle als Strom nutzt,
- sowohl separat als auch gleichzeitig betrieben werden kann,
- gleichzeitig mit der Wärmepumpe installiert wird oder nicht.
Sofern die Leistung keine Immobilienarbeit darstellt, gilt der ermäßigte MwSt.-Satz auch für die Leistung, die sowohl die Lieferung als auch die Befestigung der genannten Wärmepumpen an einem Gebäude als Bestandteile oder Teile von Bestandteilen einer Elektro-, Sanitär- oder Zentralheizungsanlage umfasst.
Zur Erinnerung: Bis zum 31. Dezember 2023 gilt der ermäßigte MwSt.-Satz auch für Immobilienarbeiten, deren Gegenstand die Lieferung mit Installation von Folgendem ist:
- photovoltaische Solarzellen auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden,
- thermische oder photovoltaische Solarzellen und solare Warmwasserbereiter in, auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben 2023/C/45 über den vorübergehenden ermäßigten MwSt.-Satz für die Lieferung mit Installation von photovoltaischen Solarzellen, Solarkollektoren und solaren Warmwasserbereitern und Wärmepumpen.