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Pauschalregelung Gastwirte und Gastwirte mit geringen Umsatz (F04-F24) - MwSt.-Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2023

Datum:

In Anbetracht des näher rückenden Einreichungsdatums für die periodische Mehrwertsteuererklärung in Bezug auf das erste Quartal 2023 und in Erwartung der baldigen Veröffentlichung eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 2bis über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer für Gastwirte und Gastwirte mit geringem Umsatz können Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung für Gastwirte und Gastwirte mit geringem Umsatz unterliegen, ihre periodische Mehrwertsteuererklärung des ersten Quartals 2023 wie folgt einreichen:

  • entweder bereits jetzt, indem sie die Koeffizienten und Zahlen der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlage für die Berechnung der 2023 zu zahlenden Mehrwertsteuer verwenden (die Änderungen, die im Vergleich zu den 2022 geltenden pauschalen Veranlagungsgrundlagen vorzunehmen sind, werden weiter unten aufgeführt),
  • oder, indem sie  sich dafür entscheiden, die Änderungen des Königlichen Erlasses Nr. 2bis abzuwarten und ihre periodische Mehrwertsteuererklärung auf der Grundlage der pauschalen Veranlagungsgrundlagen für das vierte Quartal 2022 einzureichen. In diesem Fall werden spätere Berichtigungen erforderlich sein.

Auswirkungen der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlage 2023 auf das Ausrechnungsblatt für Gastwirte

Rubriken I, B, c, Verluste Fassbier

Der angenommene Verlust auf Fassbier gleich welcher Art beläuft sich auf 7,5 % (in Litern) der im Laufe eines Quartals gekauften Menge Fassbier.

Auswirkungen der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlage 2023 auf das Ausrechnungsblatt für Gastwirte mit geringem Umsatz

  • Fassbier: Ankaufspreis x 2,64
  • Flaschenbier sowie sonstige kalte und warme Getränke: Ankaufspreis x 3,28