Ihre Erklärung zum Berufssteuervorabzug über Internet
Die Erklärenden des Berufssteuervorabzugs sind verpflichtet, Ihre Erklärungen zum Berufssteuervorabzug seit 01.01.2009 (KE vom 03.06.2007 - BS vom 14.06.2007) über Internet (Finprof) einzureichen.
Aktuelles
- Geldbußen und Erhöhungen für Steuerkarten (nur jene mit Berufssteuervorabzug) und nicht eingereichte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug. - 26.07.2016
Weitere Infos - Vierteljährliche Erklärung: Grenzbetrag für 2016
Der maximale in Artikel 412, Absatz 3, EStGB 92, bezeichnete Betrag, um zu bestimmen, ob die Steuerpflichtigen bezüglich des Berufssteuervorabzugs im Jahre 2016 vom System einer vierteljährlichen Zahlung betroffen sind, beträgt 38180 Euro. - Ab 2016 Geldbuße und Erhöhung bei fehlender Erklärung und nicht erfolgter Zahlung des Berufssteuervorabzugs
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier - Neue Rubrik: 'Suchen von Erklärungen'
Diese Funktionalität ermöglicht es, sämtliche Erklärungen einzusehen, die von einem Erklärenden für ein und dieselbe Unternehmensnummer eingereicht wurden. - DRM TEAM: ein neues Team im Dienste von Mehrwertsteuer- und Berufssteuervorabzugsschuldnern
- Berechnungsmodul einer strukturierten Mitteilung
- Folgender Link ermöglicht es Ihnen, die notwendige strukturierte Mitteilung für Ihre Zahlung zu berechnen:
http://ccff02.minfin.fgov.be/FINPROF-UTIL/ouvrirCommunication.do (externer Link) - Einrichtung von Teams für die Erhebung des Berufssteuervorabzugs
Infolge einer internen Reorganisation sind die Beitreibungsteams seit 1. Januar 2015 für die Erhebung des Berufssteuervorabzugs zuständig. Derzeit müssen Sie Ihre Erklärung nach wie vor bei Ihrem gewohnten Steuereinnahmeamt einreichen. Falls Sie weitere Informationen zu Ihrem Dossier benötigen, wenden Sie sich von nun an bitte an das Beitreibungsteam Ihres regionalen Steuereintreibungszentrums.
Achtung: Für Eupen – Sankt Vith und die drei Steuereinnahmeämter für ausländische Steuern (Gent-Ausland, Brüssel-Ausland und Namür-Ausland) sind weiterhin die Steuereinnahmeämter zuständig.
- Die Erklärungen bezüglich der in Art. 228, § 3 EStGB 92 (Gesetz vom 23. Dezember 2012) beschriebenen Zahlungen müssen mit dem Code "30" als Einkommensart eingereicht werden.
- Künftig können Sie das Ergebnis der Bearbeitung einer einfachen Erklärung einsehen
- Gehen Sie zu "Suchen" (links im Bildschirm), geben Sie die Abfertigungsnummer ein und klicken Sie "Suchen" an.
Wenn der Sendestatus "Bearbeitet" lautet, wurde Ihre Erklärung registriert.
Wenn der Sendestatus "bearbeitet und abgelehnt" lautet, können Sie die Fehlernachricht einblenden, indem Sie auf die Lupe klicken. - Client Diagnosis
Die Anwendung Client Diagnosis (externer Link) ermöglicht es, bestimmte Eigenschaften Ihres Computers anzuzeigen und gibt Ihnen Informationen zur Signatur von Dokumenten im PDF-Format.
Falls Sie Probleme mit der Signatur Ihrer Erklärung haben sollten, können Sie diesen Link nutzen. Bitte teilen Sie die Informationen mit, wenn Sie unser Helpdesk über info.finprof@minfin.fed.be kontaktieren. - Administrative Geldbußen für die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs
Verstöße gegen die Verfügungen in Artikel 412, Absätze 2 bis 5, des Einkommensteuergesetzbuchs 92 bezüglich der Zahlungsverpflichtung des Berufssteuervorabzugs, können mit einer administrativen Geldbuße unter Anwendung des Artikels 445 besagten Gesetzbuches belegt werden.
Eine administrative Geldbuße in Höhe von 10 % des ausstehenden Betrages mit einem Grenzbetrag von 1250 € findet künftig pro Zeitraum des Berufssteuervorabzugs für jede Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs Anwendung, mit Ausnahme beim ersten Verstoß.
Der erste Verstoß wird ab dem Einkommenszuweisungszeitraum für Februar 2010 gerechnet. Verstöße für ältere Zeiträume werden nicht berücksichtigt.
N.B.:
Bitte achten Sie gewissenhaft auf die in der Erklärung angegebene strukturierte Mitteilung, wenn Sie eine Zahlung tätigen.
Tätigen Sie niemals eine einmalige Zahlung für mehrere Einkommenszuweisungszeiträume. - Falls Sie Fragen haben, sehen Sie bitte zuerst in unseren FAQ nach
. Diese enthalten zahlreiche Informationen, wodurch Sie Zeit sparen können.
Falls Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie uns eine Mail an info.finprof@minfin.fed.be senden.