Vom 01.05.2025 bis zum 31.10.2025 einschließlich ist ein Übergangszeitraum vorgesehen.
Spätestens zum 01.11.2025, sprich nach dem Ende des Übergangszeitraums, müssen alle betreffenden Händler Inhaber einer Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ sein.
Sind Sie noch nicht Inhaber einer alten Bewilligung „Ethylalkohol und alkoholhaltige Getränke – Händler“ oder einer Berufsanmeldung „108“?
Sie müssen schnellstmöglich eine neue Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ über MyMinfin beantragen.
Spätestens zum 01.11.2025, sprich nach dem Ende des Übergangszeitraums, müssen Sie Inhaber einer neuen Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ sein.
Sind Sie bereits Inhaber einer alten Bewilligung „Ethylalkohol und alkoholhaltige Getränke – Händler“ und/oder einer Berufsanmeldung „108“?
Während des Übergangszeitraums bleibt Folgendes gültig:
- die bestehenden Bewilligungen „Ethylalkohol und alkoholhaltige Getränke – Händler“,
- die bestehenden Berufsanmeldungen „108“ – Händler von Tabakwaren, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind,
- die bestehenden Berufsanmeldungen „108“ – Händler von Rohtabak.
Jedoch wird ab dem 01.05.2025 keinem Antrag auf Änderung dieser Bewilligungen stattgegeben. Sie müssen eine neue Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ ausschließlich über MyMinfin beantragen.
Am Ende des Übergangszeitraums gibt es Folgendes nicht mehr:
- die Bewilligungen „Ethylalkohol und alkoholhaltige Getränke – Händler“,
- die Berufsanmeldungen „108“ – Händler von Tabakwaren, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind,
- die Berufsanmeldungen „108“ – Händler von Rohtabak.
Spätestens zum 01.11.2025, sprich nach dem Übergangszeitraum, müssen Sie Inhaber einer neuen Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ sein.