Ab dem 01.05.2025 wird die Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ angewandt.
Sie ersetzt:
- die Bewilligung „Ethylalkohol und alkoholhaltige Getränke – Händler“,
- die Berufsanmeldung „108“ – Händler von Tabakwaren, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind (und die entsprechende Anmeldung „109“),
- die Berufsanmeldung „108“ – Händler von Rohtabak (und die entsprechende Anmeldung „109“).
Zudem wird sie ebenfalls für die Händler von tabakähnlichen Erzeugnissen, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, angewandt.
Die neue Bewilligung ersetzt drei zuvor verschiedene Bewilligungen. Dadurch wird also die Registrierung der betreffenden Händler bei der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vereinfacht – und die Vorgehensweise für diese Händler gestaltet sich im Allgemeinen klarer.
Betreffende Tätigkeiten
Folgende Personen müssen unbedingt die Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ beantragen, unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer oder mehrerer Bewilligungen, die sie ersetzt:
- Personen, die mit Ethylalkohol und/oder alkoholischen Getränken, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, handeln,
Achtung:- Einrichtungen wie Hotels, Restaurants und Cafés, in denen die alkoholischen Getränke nur vor Ort konsumiert werden, müssen nicht über diese Bewilligung registriert sein.
- Bieten diese Einrichtungen jedoch den Verkauf zum Mitnehmen und/oder Hauslieferungen von Ethylalkohol und/oder alkoholischen Getränken an, müssen sie über diese Bewilligung registriert sein.
- Personen, die mit Tabakwaren (sprich Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak – Tabak zum Selbstdrehen, Blunts, Pfeifentabak –, Wasserpfeifentabak und Erzeugnisse auf Cannabisbasis) und/oder tabakähnlichen Erzeugnissen (sprich erhitzte Tabakerzeugnisse – noch nicht erlaubt – und E-Liquids), die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, handeln,
- Personen, die mit Rohtabak (unverarbeitetem Tabak) handeln.
Vorgehensweise
Diese Personen müssen ausschließlich das Portal MyMinfin „Verwaltung und Anträge für Ihre Bewilligungen in Sachen Zoll & Akzisen (KIS-SIC)“ verwenden, um diese neue Bewilligung zu erhalten und zu verwalten.
Beziehen Sie sich auf das Handbuch „Bewilligung für Händler von Alkohol und Tabak“ (PDF, 2.52 MB).
Sobald dieser Antrag validiert ist, erfolgen die Ausstellung, die Änderung und der Widerruf dieser neuen Bewilligung völlig automatisch und sofort.
Der Inhaber einer Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ kann diese direkt in MyMinfin einsehen und sie gegebenenfalls selbst ausfüllen/bearbeiten. Er kann sich auch an einen Bevollmächtigten (Buchhalter, Sozialsekretariat usw.) wenden, um seine Bewilligung zu beantragen und zu verwalten.
Übergangszeitraum
Vom 01.05.2025 bis zum 31.10.2025 einschließlich ist ein Übergangszeitraum vorgesehen.
Spätestens zum 01.11.2025, sprich nach dem Ende des Übergangszeitraums, müssen alle betreffenden Händler Inhaber einer Bewilligung „Händler von Alkohol und Tabak“ sein.
Rechtlicher Rahmen
Siehe FisconetPlus.