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Kehren sie aus Einem Nicht-EU-Mitgliedstaat mit Waren nach Belgien Zurück?

  • Welche Waren darf ich aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat nach Belgien mitbringen (1)?

    Waren ohne kommerziellen Charakter, die Sie in Ihrem persönlichen Gepäck mit sich führen, werden unter gewissen Einschränkungen befreit ( siehe Tabelle 1 (PDF, 242.89 KB)).

    Befreiung wird Ihnen gewährt, wenn Sie die Waren:

    • in diesen Ländern einschließlich aller Steuern gekauft haben;
    • in diesen Ländern mit Erstattung oder Befreiung von Steuern wegen Ihrer Ausfuhr gekauft haben (z. B. Käufe in Tax-free-Verkaufsstellen in einem Flughafen);
    • als Geschenk erhalten haben.

    (1) Die EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, *Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Schweden.
    Das Vereinigte Königreich gehört nicht mehr zur Europäischen Union, aber Nordirland gilt weiterhin als Teil der Zoll- und Steuergebiete der Union. Für Reisende ist das Vereinigte Königreich ein Drittland (Steuerbefreiung möglich), Nordirland ist jedoch ein EU-Staat (also keine Steuerbefreiung).

    (2) Die Gebiete mit einem besonderen steuerrechtlichen Status sind u. a. die Kanalinseln (Guernsey, Jersey usw.), die Kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa usw.), ÜD-Länder (Französisch-Guyana, Réunion, Guadeloupe und Martinique), die Ålandinseln, der Berg Athos usw. Die Freimengen bei Einfuhren aus einem Gebiet mit einem besonderen steuerrechtlichen Status der EU sind auf die Freimengen begrenzt, die Reisenden aus Nicht-EU-Ländern gewährt werden.
  • Welchen Ausgang muss ich nehmen, wenn ich Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat mitbringe?

    Wenn Sie von einer Reise aus einem Nicht-EU-Land (1) oder aus einem Gebiet mit einem besonderen steuerrechtlichen Status (2) zurückkehren, dann ist eine Zollkontrolle jederzeit möglich

    Zum Verlassen des Flughafens haben Sie die Wahl zwischen 2 Ausgängen:

    • roter Ausgang („anmeldepflichtige Waren“): wenn Sie Waren anmelden müssen,
    • grüner Ausgang („anmeldefreie Waren“): wenn Sie sicher sind, dass Sie nichts anzumelden haben oder dass Sie die in dieser Tabelle angegebenen gesetzlichen Freimengen nicht überschreiten.
    Die Wahl des Ausgangs kommt einer Anmeldung gleich. Wenn der Zoll feststellt, dass Sie größere Mengen als erlaubt einführen, müssen Sie nicht nur die geschuldeten Einfuhrabgaben und Steuern zahlen, sondern darüber hinaus auch noch eine Geldbuße
     
    Bemerkung:

    Wenn Sie aus einem Land zurückkommen, das nicht der Europäischen Union angehört, und in einem Flughafen in der Europäischen Union zwischenlanden, dann müssen Sie in diesem Umsteigeflughafen nur die Waren anmelden, die Sie in Ihrem Handgepäck mit sich führen.


    (1) Die EU-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, *Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Schweden.
    Das Vereinigte Königreich gehört nicht mehr zur Europäischen Union, aber Nordirland gilt weiterhin als Teil der Zoll- und Steuergebiete der Union. Für Reisende ist das Vereinigte Königreich ein Drittland (Steuerbefreiung möglich), Nordirland ist jedoch ein EU-Staat (also keine Steuerbefreiung).

    (2) Die Gebiete mit einem besonderen steuerrechtlichen Status sind u. a.: die Kanalinseln (Guernsey, Jersey usw.), die kanarischen Inseln (Gran Canaria, Teneriffa usw.), ÜD-Länder (Französisch-- Guyana, Réunion, Guadeloupe und Martinique), die Ålandinseln, der Berg Athos usw. Die Freimengen bei Einfuhren aus einem Gebiet mit einem besonderen steuerrechtlichen Status der EU sind auf die Freimengen begrenzt, die Reisenden aus Nicht-EU-Ländern gewährt werden.

  • Wann muss ich meine Waren beim Zoll anmelden, wenn ich von einer Reise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zurückkehre?

    Bestimmte Waren sind von der Befreiung ausgeschlossen:
    • Waren, die zur Ausübung eines Berufs bestimmt sind,
    • Waren, die für den Weiterverkauf bestimmt sind,
    • Waren, die in größeren Mengen eingeführt werden als normalerweise in einem Mal von Privatpersonen erworben werden.

    Melden Sie diese Waren an, weil die Einfuhrabgaben und Steuern geschuldet sind. Sonst riskieren Sie bei einer Kontrolle zusätzlich zu den geschuldeten Abgaben und Steuern noch eine Geldbuße.

  • Was geschieht, wenn ich bei meiner Rückkehr von einer Reise in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat mehr Waren mitbringe, als erlaubt sind?

    Melden Sie die Waren beim Zoll an. So vermeiden Sie eine Geldbuße zusätzlich zur geschuldeten Steuer.

    • Der Zoll besteuert nur die Mengen, die über die Höchstmenge bei Tabakware und/oder alkoholischen Getränken hinausgehen.
    • Der Zoll nimmt bei anderen Waren Steuern auf den Gesamtwert des Gegenstands ein (siehe Tabelle).
  • Was kann ich in Tax-free-Shops kaufen, wenn ich in ein Nicht-EU-Mitgliedstaat einreise oder von dort komme?

    • Sie kaufen steuerfrei (und unbegrenzt), wenn Sie mit einem Direktflug oder einem Flug mit Zwischenaufenthalt (ohne dass Ihr Gepäck neu eingecheckt wird) von einem EU-Mitgliedstaat in ein Nicht-EU-Land reisen. 
    • Sie müssen die Einkäufe im Prinzip im Nicht-EU-Land verbrauchen und dürfen sie nicht erneut in die EU einführen.
    • Sie haben bei Ihrer Rückkehr in die Europäische Union nur Anrecht auf die Freimengen, die in dieser Tabelle vermerkt sind. Sie bezahlen die Abgaben und Steuern auf die Einkäufe, die die Freimenge überschreiten.
  • Was muss ich tun, wenn ich mit Wertgegenständen in ein Nicht-EU-Mitgliedstaat einreise oder von dort komme?

    Informieren Sie sich vor der Abreise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat beim Zoll, wenn Sie Wertgegenstände mitnehmen. So können Sie bei Ihrer Rückkehr die steuerfreie Ware erneut einführen.