Verschärfung der Anmeldepflicht für Barmittel bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der EU
Ab dem 3. Juni 2021 gilt eine neue europäische Verordnung (EU) 2018/1672. Dies bedeutet, dass ab diesem Datum strengere Anforderungen in Sachen Anmeldung gelten, wenn Sie mit Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen.
Für unbegleitete Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, die per Paket (Post), Fracht (Container) und Kurierverkehr versandt werden, kann die Zollbehörde zukünftig zudem verlangen, dass infolge einer Kontrolle eine Offenlegungserklärung abgegeben wird.
Von nun an deckt der Begriff „Barmittel“ nicht nur Bargeld und übertragbare Inhaberpapiere ab, sondern auch bestimmte Arten von Gold und Guthabenkarten. Für Prepaid-Karten ist jedoch noch keine Erklärung/Meldung erforderlich.
Nachfolgend können Sie das Anmelde- bzw. Offenlegungsformular für Barmittel, die in die EU oder aus der EU verbracht werden, einsehen:
- Anmeldung von Barmitteln (PDF, 389.13 KB)
- Anmeldung von Barmitteln - extra (PDF, 280.25 KB)
- Offenlegung von Barmitteln (PDF, 438.46 KB)
- Offenlegung von Barmitteln - extra (PDF, 266.18 KB)
Weiter Informationen und die vollständige Liste der Produkte, die ab dem 3. Juni 2021 als „Barmittel“ gelten, finden Sie auf der Website "Überprüfung von Barmitteln".
Sie müssen die Anmeldung für Barmittel, die Sie in Ihrem Handgepäck und/oder aufgegebenen Gepäck mitführen, bei den Zollbehörden des Mitgliedstaates hinterlegen, über den Sie als erstes in die EU einreisen bzw. als letztes aus der EU ausreisen.