Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Zollbewilligungen - Vorübergehendes Hinzufügen von Lagerstätten

Aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Management der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) und der außergewöhnlichen und vorübergehenden Maßnahmen der belgischen Regierung, die zur Einstellung bestimmter Aktivitäten und zur Schließung vieler Unternehmen führten, kommt es derzeit zu erheblichen Auswirkungen auf die Logistik und die Lagerung von Einfuhrwaren, die keine endgültige zollrechtliche Bestimmung finden.

Als Reaktion auf diese Schwierigkeiten hat die GVZ&A beschlossen, allen Bewilligungsinhabern für die aktive Veredelung, Zolllager, Verwahrungslager oder Be- und Entladeorte zu gestatten, per E-Mail bei der für die Erteilung der Bewilligungen zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausdehnung ihrer derzeitigen Bewilligungen auf andere Lagerstätten zu stellen, sofern sich diese Lagerstätten in Belgien befinden und ausschließlich für die Lagerung von Waren verwendet werden, die keine endgültige zollrechtliche Bestimmung gefunden haben.

Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass die neuen Lagerstätten folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die neue Lagerstätte gewährleistet die zollamtliche Überwachung durch die GVZ&A.
  • Die geführten Dokumente ermöglichen die Überwachung der Bestände der eingehenden Waren (unter Aussetzung der Abgaben und Steuern) und der ausgehenden Waren (eventuell mit Begleichung dieser Abgaben und Steuern).

Soweit der Eigentümer der neuen Lagerstätte nicht mit dem Bewilligungsinhaber identisch ist, sollte er seine Zustimmung dazu geben, Teil der Bewilligung des Antragstellers zu sein.

Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände ist vorübergehend gestattet, dass vor der Erteilung der geänderten Bewilligung kein Audit durchgeführt wird.

Falls erforderlich, kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Audit vom zuständigen Kontrolldienst durchgeführt werden.

Die Entscheidung wird in Form eines Nachtrags per E-Mail an den Bewilligungsinhaber und die verschiedenen betroffenen Dienste geschickt. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligungen teilt dem Bewilligungsinhaber alle Informationen mit, die für die ordnungsgemäße Nutzung neuer Lagerstätten, wie z. B. UN LOCODE, relevant sind.

Diese Maßnahme betrifft weder die von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Bewilligungen noch die Erweiterung einer von Belgien erteilten Bewilligung auf eine neue Lagerstätte in einem anderen Mitgliedstaat. Diese speziellen Fälle müssen Gegenstand eines Antrags bei dem betreffenden Mitgliedstaat oder eines vorherigen Konsultationsverfahrens zwischen der GVZ&A und dem betreffenden Mitgliedstaat sein.

Die vorliegende Maßnahme ist vorübergehend und bis auf Weiteres gültig.