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Zugelassene Lagerinhaber - Ausdehnung der Steuerlager für Alkohol und alkoholische Getränke (S400)

Unter anderem aufgrund der außergewöhnlichen und vorübergehenden Maßnahmen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen bezüglich der Herstellung von Bioziden und Desinfektionsgelen durch Apotheker, die nicht den Status eines zugelassenen Lagerinhabers haben, besteht eine hohe Nachfrage nach teilweise vergälltem (denaturiertem) Alkohol (S400).

Die GVZ&A hat daher beschlossen, allen Inhabern einer Bewilligung Zugelassener Lagerinhaber die Herstellung von vergälltem Ethylalkohol aber nur sofern dieser für die Herstellung von Bioziden oder Desinfektionsmitteln für den medizinischen Bereich verwendet wird.

Normalerweise wird diese Genehmigung durch Hinzufügen des Codes S400 zur Bewilligung erteilt. In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände ist es jedoch nicht notwendig, die Bewilligungen für zugelassene Lagerinhaber zu ändern.

Die Maßnahme ist vorübergehend und bis auf Weiteres gültig.

Es gilt weiterhin das bestehende Verfahren: Es muss eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung vorgelegt werden (siehe Artikel 11 § 6 und 17bis des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung). In Feld 33 des AC4 muss der Code T350 für diesen speziellen Fall angegeben werden. Wenn zugelassene Lagerinhaber auch unvergällten Ethylalkohol an Apotheker zur Herstellung von Bioziden und Desinfektionsgelen liefern, müssen die Codes T351 oder T352 verwendet werden.

Artikel 11 § 6: „Bei Akzisen zum Nullsatz und bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.“ »

Artikel 17bis: „Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung wird eingereicht:

  • - vom zugelassenen Lagerinhaber, der von Akzisen befreit ist, spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Benutzung von Ethylalkohol oder alkoholischer Getränke,
  • - vom zugelassenen Lagerinhaber, der den Inhaber einer Zulassung „Ethylalkohol und alkoholische Getränke“ unter Akzisenbefreiung beliefert, spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Überführung von Ethylalkohol und alkoholischer Getränke in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Entnahme aus dem Steuerlager.“

In diesem besonderen Fall: Der zugelassene Lagerinhaber, der Apotheker unter Akzisenbefreiung beliefert, die vorübergehend eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, die vorsieht, dass die Apotheker nicht über die erforderlichen Bewilligungen für die Herstellung von Bioziden und Desinfektionsgelen verfügen müssen, spätestens am Fünfzehnten des Monats, der auf den Monat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr folgt, in dem der Ethylalkohol und die alkoholischen Getränke dem Steuerlager entnommen wurden.