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Erklärung zur Steuer der juristischen Personen

Sie müssen eine Steuererklärung für Ihre VoG einreichen (auch wenn sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt hat). Für die meisten VoGs handelt es sich um die Erklärung zur Steuer der juristischen Personen
 

Die Erklärung elektronisch einreichen via Biztax
 

Erklärung zur Steuer der juristischen Personen

  • Unterliegt meine VoG der Steuer der juristischen Personen oder der Gesellschaftssteuer?

    Das hängt von den Tätigkeiten Ihrer VoG ab. Die meisten VoGs unterliegen der Steuer der juristischen Personen. Folgende Fragen können Ihnen helfen herauszufinden, ob Ihre VoG der Steuer der juristischen Personen oder der Gesellschaftssteuer unterliegt.

    1. Übt Ihre VoG eine industrielle, kaufmännische oder landwirtschaftliche Tätigkeit aus, deren Zweck nicht nur darin besteht, die Haupttätigkeit zu unterstützen?
    2.  Übt Ihre VoG gewinnbringende Tätigkeiten aus?
      • Ja: weiter zu Frage 3

      • Nein: wahrscheinlich Steuer der juristischen Personen
    3. Sind die gewinnbringenden Tätigkeiten Ihrer VoG nur Nebentätigkeiten oder handelt es sich um isolierte bzw. außergewöhnliche Tätigkeiten oder um Tätigkeiten, die in der Anlage von Geldern im Rahmen der in den Statuten beschriebenen Aufgaben Ihrer VoG bestehen?
      • Ja: Steuer der juristischen Personen

      • Nein: weiter zu Frage 4
    4. Gehört Ihre VoG zu einer der Kategorien, deren Tätigkeiten von der Gesellschaftssteuer befreit sind? Die Liste der 8 Kategorien von Aktivitäten finden Sie in Artikel 181 des EStGB 92.
  • Wann muss ich die Erklärung zur Steuer der juristischen Personen einreichen?

  • Wie reiche ich die Erklärung zur Steuer der juristischen Personen ein?

    Sie müssen Ihre Erklärung online über Biztax einreichen. 

    Sie oder Ihr Bevollmächtigter verfügen nicht über die erforderlichen EDV-Mittel um Ihre Erklärung über Biztax einzureichen? In dem Fall müssen Sie jedes Jahr einen schriftlichen und unterzeichneten Antrag bei dem für Sie zuständigen Amt einreichen.

  • Welche Einkünfte meiner VoG muss ich in die Erklärung zur Steuer der juristischen Personen eintragen?

    Was die Steuer der juristischen Personen betrifft, so wird eine VoG grundsätzlich nicht auf die erzielten Gewinne besteuert (z. B. die Einnahmen eines Spaghettiabends, den Sie gelegentlich veranstalten, um die Ziele Ihrer VoG zu finanzieren). Sie müssen diese Gewinne also nicht in die Erklärung eintragen.

    Bestimmte andere Einkünfte müssen jedoch erklärt werden:

    • Einkünfte aus unbeweglichen Gütern,
      • die in Belgien liegen (mit Ausnahme von Erträgen aus der privaten Vermietung, der Verpachtung für Land- und Gartenbau, der Vermietung an Mieter die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und diese Güter zu einem der in Art. 12 § 1 EStGB 92 vorgesehenen Zwecke nutzen)
      • die im Ausland liegen (außer ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Besteuerung in dem Land vor, in dem sich das unbewegliche Gut befindet)
      • die benutzt sind für (Art. 12 § 1 EStGB 92):
        • öffentliche Ausübung eines Kultes oder des freigeistigen moralischen Beistands, oder
        • Unterrichtszwecke, oder
        • die Errichtung von Krankenhäusern, Kliniken, Ambulatorien, Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte oder für die Errichtung anderer ähnlicher Wohlfahrtseinrichtungen
    • Einkünfte aus beweglichen Gütern und Kapital (sowohl die vereinnahmten als auch die zuerkannten) (manchmal muss eine VoG für bestimmte Einkünfte auch einen Mobiliensteuervorabzug zahlen und somit eine Erklärung zum Mobiliensteuervorabzug 273 oder 273A ausfüllen)
    • bestimmte Mehrwerte auf in Belgien gelegene Grundstücke oder auf bestimmte dingliche Rechte an solchen Grundstücken
    • bestimmte Mehrwerte auf in Belgien gelegene Gebäude oder auf bestimmte dingliche Rechte an solchen Gebäuden
    • Mehrwerte auf wichtige Beteiligungen (Verkauf, Tausch, Einbringung usw.)
    • finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art (im Rahmen der Bestechung)
    • Pensionen, Kapitalien, Arbeitgeberbeiträge und -prämien
    • nicht nachgewiesene Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art und finanzielle Vorteile, und Bestechung
    • Fahrzeugkosten in Höhe eines Anteils des Vorteils jeglicher Art
    • Mobilitätszulagekosten in Höhe eines Anteils des Vorteils jeglicher Art

    Achtung: Sie müssen in der Lage sein, alle Einnahmen und Ausgaben Ihrer VoG mit Belegen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Ausgaben können eventuell mit einem Höchstsatz von 102 % besteuert werden.

  • Was sind die häufigsten Fehler in der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen?

    Den Rahmen „Immobilieneinkünfte“ ausfüllen ohne Eigentümer zu sein

    Wenn Ihre VoG nicht Eigentümer, Nießbraucher, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter eines unbeweglichen Gutes ist, müssen Sie keine Immobilieneinkünfte in die Erklärung eintragen.

    Wenn Ihre VoG Einkünfte aus Untervermietung bezieht:

    • unterliegen diese dem Mobiliensteuervorabzug. Sie müssen Erklärungen zum Mobiliensteuervorabzug einreichen und den Mobiliensteuervorabzug zahlen.
    • Sie müssen ebenfalls den Rahmen „Verschiedene Einkünfte“ der Erklärung ausfüllen.

    Den Rahmen „Fahrzeugkosten in Höhe eines Anteils des Vorteils jeglicher Art“ ausfüllen, wenn kein Vorteil jeglicher Art erhalten wurde

    Sie müssen den Anteil des Vorteils in der Erklärung nur dann eintragen, wenn ein Vorteil jeglicher Art besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrzeug von einem Lohnempfänger oder einer Führungskraft der VoG privat genutzt wird und die Kosten von der VoG übernommen werden.

    Die Besteuerungsgrundlage der Steuer der juristischen Personen in Bezug auf den Vorteil jeglicher Art wird wie folgt festgelegt: multiplizieren Sie diesen Vorteil vor Beteiligung des Empfängers

    • mit 40 %, wenn die VoG sich an den Treibstoffkosten beteiligt, oder
    • mit 17 %, wenn sie sich nicht daran beteiligt.

    Weitere Informationen über Tankkarten und andere Treibstoffkosten

    Den Rahmen „Finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art“ ausfüllen, wenn keine Bestechung vorliegt

    Der Rahmen „Finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art“ betrifft ausschließlich Ausgaben, die als Bestechung gedient haben

    • öffentlich oder privat in Belgien oder
    • öffentlich im Ausland oder
    • in völkerrechtlichen Organisationen (Art. 53 Nr. 24 EStGB 92).

    Die in diesem Rahmen eingetragenen Beträge müssen ebenfalls in Rahmen „Nicht nachgewiesene Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art und finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art“ eingetragen werden.

    Den Rahmen „Nicht nachgewiesene Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art und finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art“ ausfüllen für Ausgaben und Vorteile, die bereits auf einer Steuerkarte aufgeführt sind

    Dieser Rahmen betrifft unter anderem Ausgaben, die nicht auf Steuerkarten und/oder zusammenfassenden Verzeichnissen aufgeführt sind. Wenn eine VoG bestimmte Einkünfte nicht auf den entsprechenden Steuerkarten oder zusammenfassenden Verzeichnissen erwähnt und die Verwaltung den Empfänger nicht identifizieren kann, unterliegt diese VoG einer getrennten Steuer zur Steuer der juristischen Personen.

    Es ist zwingend erforderlich, die in Artikel 57 EStGB 92 erwähnten Ausgaben (wie Vergütungen, Provisionen usw.) und die in Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Nr. 2 EstGB 92 erwähnten Vorteile jeglicher Art zu erklären. VoGs, die sich dafür entscheiden, diese Ausgaben und Vorteile nicht auf Individualkarten und/oder zusammenfassenden Verzeichnissen einzutragen, riskieren eine Geldbuße von 50 bis zu 1250 Euro.

    Weitere Informationen zur Erklärung zum Berufssteuervorabzug

    Weitere Informationen zur Eingabe der Steuerkarten

  • Welche Anlagen muss ich der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen beifügen?

    Sie können folgende Unterlagen beifügen::

    • den Jahresabschluss oder die vereinfachte Bilanz, wenn Sie nicht verpflichtet sind, diese bei der BNB zu hinterlegen, und
    • das Protokoll der Generalversammlung.
  • Meine VoG erzielt keine steuerpflichtigen Einkünfte. Muss ich eine Erklärung einreichen?

    Ja.
  • Meine VoG hat keine Tätigkeit mehr. Muss ich eine Erklärung einreichen?

    Ja. Solange Ihre VoG nicht aufgelöst wurde, müssen Sie jedes Jahr eine Erklärung einreichen.

    Wenn Ihre VoG keine Tätigkeit mehr hat, sollten Sie sie auflösen. Sie sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach der Auflösung ohne Liquidation oder dem Abschluss der Liquidation Ihrer VoG eine letzte Erklärung zur Steuer der juristischen Personen einzureichen.

  • Dokumente

    Achtung! Die PDF-Version der Erklärung dient nur zu Informationszwecken. Sie dürfen diese also nicht verwenden, um Ihre Erklärung einzureichen

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