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Sportclubs - Steuerregelung für Sportler und Ehrenamtliche

Steuerregelung für entlohnte Sportler

Für Entschädigungen im Sportsektor gibt es eine spezifische Steuerregelung, die für die folgenden Personen gilt:

  • Sportler
  • Schiedsrichter
  • Ausbilder, Trainer und Begleiter
  • Ausländische Sportler
     

Sportler

„JUNGE“ SPORTLER

Junge Sportler sind am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt, aber jünger als 26 Jahre.

Der erste Teilbetrag von 20.360 Euro (Steuerjahr 2021, Einkünfte 2020) ihres Einkommens kann mit einem Steuersatz von 16,5 % besteuert werden.

ANDERE SPORTLER

Die von allen anderen Sportlern erzielten Berufseinkünfte können bis zu einem Höchstbetrag von 20.360 Euro brutto (Steuerjahr 2021, Einkünfte 2020) mit einem Steuersatz von 33 % getrennt besteuert werden.
Dies ist nur dann der Fall, wenn sie Berufseinkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit haben und der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag dieser Berufseinkünfte den steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte übersteigt, die sie aus der Gesamtheit ihrer Tätigkeiten als Sportler, Schiedsrichter bei Wettkämpfen, Ausbilder, Trainer und Begleiter sowie für ihre Ausbildungs-, Betreuungs- oder Unterstützungstätigkeiten, die sie Sportlern anbieten, im Sportsektor erzielen.

Sportler, die für ihre Tätigkeiten als Sportler ein Gehalt als Unternehmensleiter erhalten, unterliegen dieser Regelung nicht.

SCHIEDSRICHTER

Berufseinkünfte von Schiedsrichtern für ihre Schiedsrichtertätigkeiten bei Wettkämpfen können bis zu einem Höchstbetrag von 20.360 Euro brutto (Steuerjahr 2021, Einkünfte 2020) mit einem Steuersatz von 33 % getrennt besteuert werden.
Dies ist nur dann der Fall, wenn sie Berufseinkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit haben und der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag dieser Berufseinkünfte den steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte übersteigt, die sie aus der Gesamtheit ihrer Tätigkeiten als Sportler, Schiedsrichter bei Wettkämpfen, Ausbilder, Trainer und Begleiter sowie für ihre Ausbildungs-, Betreuungs- oder Unterstützungstätigkeiten, die sie Sportlern anbieten, im Sportsektor erzielen.

Schiedsrichter, die für ihre Tätigkeiten als Schiedsrichter ein Gehalt als Unternehmensleiter erhalten, unterliegen dieser Regelung nicht.

AUSBILDER, TRAINER UND BEGLEITER

Berufseinkünfte von Ausbildern, Trainern und Begleitern können für ihre Ausbildungs-, Betreuungs- oder Unterstützungstätigkeiten, die sie Sportlern anbieten, bis zu einem Höchstbetrag von 20.360 Euro brutto (Steuerjahr 2021, Einkünfte 2020) mit einem Steuersatz von 33 % getrennt besteuert werden.

Dies ist nur dann der Fall, wenn sie Berufseinkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit haben und der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag dieser Berufseinkünfte den steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte übersteigt, die sie aus der Gesamtheit ihrer Tätigkeiten als Sportler, Schiedsrichter bei Wettkämpfen, Ausbilder, Trainer und Begleiter sowie für ihre Ausbildungs-, Betreuungs- oder Unterstützungstätigkeiten, die sie Sportlern anbieten, im Sportsektor erzielen.

Ausbilder, Trainer und Begleiter, die für ihre Tätigkeiten als Ausbilder, Trainer und Begleiter ein Gehalt als Unternehmensleiter erhalten, unterliegen dieser Regelung nicht.

AUSLÄNDISCHE SPORTLER

Ausländische Sportler, die mehr als 30 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten) in Belgien aktiv sind (pro Klub), müssen eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden (natürliche Personen) einreichen.

Für ausländische Sportler, die weniger als 30 Tage in Belgien tätig sind, muss der Veranstalter 18 % Berufssteuervorabzug von ihren Entschädigungen abziehen. Der Sportler selbst muss keine Steuererklärung einreichen, wenn er keine anderen Einkünfte in Belgien hat, für die er in Belgien eine Steuererklärung einreichen muss.
Der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % ist die endgültige Steuer.

Ein ausländischer Sportler kann sich jedoch dazu entscheiden, eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einzureichen, auch wenn er weniger als 30 Tage in Belgien tätig ist. Dies kann in manchen Fällen vorteilhafter sein als der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 %.

Grunddokumente:

  • Rundschreiben Ci.RH.241/602.437 vom 27.01.2010 (schematische Darstellung des Besteuerungssystems der Einkünfte, die von Sportlern, Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Begleitern erzielt werden)
  • Rundschreiben Ci.RH.241/603.774 vom 02.07.2010 (Steuerregelung der Einkünfte, die Sportlern, Trainern, Begleitern, Ausbildern und Schiedsrichtern zuerkannt werden)
  • Rundschreiben AAF Nr. 2/2012 vom 27.04.2012 (AAF/2012-0288) (Künstler und Sportler – Besteuerungsbefugnis)
     

Ehrenamtliche

Bestimmte Entschädigungen, die Ehrenamtlichen im Sportsektor gewährt werden, werden nicht besteuert.

FÜR DEM KBFV ANGESCHLOSSENEN FUẞBALLCLUBS DER ERSTEN DIVISION:

  • 25 Euro pro Spiel für die Ordner

Wenn die Entschädigung höher ist, wird nur der Teil besteuert, der 25 Euro pro Wettkampf übersteigt.

FÜR ALLE DEM KBFV ANGESCHLOSSENEN FUẞBALLKLUBS:

  • 12,50 Euro pro Spiel für die Kontrolleure, 20 Euro pro Spiel für die Kassierer und 25 Euro für die Verantwortlichen.

Wenn die Entschädigung höher ist, wird nur der Teil besteuert, der den Höchstbetrag pro Wettkampf übersteigt.

FÜR DEM KBFV ANGESCHLOSSENEN AMATEURFUẞBALLKLUBS DER PROVINZSERIE, FUẞBALLKLUBS VERGLEICHBARER SERIEN DES AMATEURFUẞBALLS, CLUBS DES FLÄMISCHEN VOLLEYBALLVERBANDS, CLUBS DES KÖNIGLICHEN BELGISCHEN BASKETTBALLVERBANDS, CLUBS DES KÖNIGLICHEN BELGISCHEN HOCKEYVERBANDES UND DER FRANZÖSISCHSPRACHIGEN HANDBALLLIGA:

  • Spieler und Hilfstrainer der Reserve- und Jugendmannschaften: 12,50 Euro pro Spiel
  • Klubvertreter, die regelmäßig die Jugendmannschaften begleiten: 12,50 Euro pro Spiel
  • Eltern von Spielern und andere Ehrenamtliche, die für den Transport verantwortlich sind: Entschädigung, die der Staat seinem Personal für Dienstfahrten gewährt:
    • für Fahrten mit dem Auto, Motorrad oder Moped
      • für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020: maximal 0,3653 Euro pro gefahrenem Kilometer
      • für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021: maximal 0,3542 Euro pro gefahrenem Kilometer
      • für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022: maximal 0,3707 Euro pro gefahrenem Kilometer
    • für die Benutzung des Fahrrads
      • 0,24 Euro pro Kilometer (Einkünfte 2019, Steuerjahr 2020)
  • Eltern von Spielern und andere Ehrenamtliche, die die Ausrüstung reinigen: 15 Euro pro Mannschaft und pro Spiel
  • Personen, die für den Unterhalt der Plätze verantwortlich sind: 12,50 pro Spieltag.

Wenn die Entschädigung höher als der Höchstbetrag ist, ist die vollständige Entschädigung steuerpflichtig.

Achtung: Ehrenamtliche im Sportsektor können sich auch für die allgemeine Regelung für Ehrenamtliche entscheiden, wenn diese vorteilhafter ist. Sie können die beiden Regelungen jedoch nicht kombinieren.

Grunddokumente:

  • Rundschreiben Ci.RH.241/425.005 vom 14.06.1991 (Steuerregelung für Pauschalerstattungen der Ausgaben von Spielern, Trainern und Mitarbeitern von Amateurfußballklubs in unteren Divisionen)
  • Rundschreiben Ci.RH.241/463.482 vom 12.08.1996 (Ordner, die an der Sicherheit im Stadion beteiligt sind)
  • Rundschreiben Ci.RH.241/489.207 vom 24.06.1997 (Entschädigungen in dem KBFV angehörenden Fußballklubs, die bestimmten Gelegenheitsmitarbeitern gewährt werden (Kontrolleure, Kassierer und Verantwortliche der Kontrolleure und Kassierer)
  • Rundschreiben Ci.RH.241/486.611 vom 07.04.1998 (Steuerregelung von Entschädigungen, die Spielern und Mitarbeitern in den unteren Divisionen anderer Amateurmannschaftssportarten als Amateurfußball (Volleyball, Basketball, Feldhockey und Handball) gewährt werden)
  • Rundschreiben Ci.RH.241/601.872 vom 06.01.2010 (Übersicht über die steuerrechtlichen Bestimmungen für Entschädigungen, die Ehrenamtlichen im Sportbereich gewährt werden)
     

Zahlungsbefreiung des Berufssteuervorabzugs

Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Sinne von Artikel 270 Nr. 1 EStGB 92, die Entlohnungen der Arbeitnehmer an Sportler zahlen oder zuerkennen, sind davon befreit, 80 % dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse zu entrichten.

Der einbehaltene, aber nicht entrichtete Vorabzug für ältere Sportler (die am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Befreiung beantragt wurde, das Alter von 26 Jahren erreicht haben) muss vom Klub für folgende Dinge ausgegeben werden:

  • für die Ausbildung junger Sportler (1), insbesondere die Zahlung der Gehälter des Personals, das für die Ausbildung, Begleitung oder Unterstützung dieser jungen Sportler bei ihrer sportlichen Tätigkeit zuständig ist,

  • für die Gehälter der jungen Sportler (1).

(1) Junge Sportler, die am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Befreiung beantragt wird, jünger als 23 Jahre sind.

Grunddokumente: