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Welche Spenden?

Welche Spenden?

  • Unter welchen Bedingungen kann die Spende dem Spender Anrecht auf eine Steuerermäßigung geben?

    Die Spende muss folgende Bedingungen erfüllen:

    • die Spende muss mindestens 40 Euro pro Kalenderjahr und pro Einrichtung betragen,
    • die Spende geht an eine vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten anerkannte Einrichtung,
    • über eine Online-Zahlungsplattform erhaltene Spenden können berücksichtigt werden, wenn die im Rundschreiben (GVStW Nr. 42/2014 vom 16.10.2014) und dem dazugehörigen Nachtrag (2019/C/83 vom 04.09.2019) aufgeführten Bedingungen strikt eingehalten werden,
    • die Einrichtung muss eine Steuerbescheinigung („Quittung“) für die erhaltenen Spende ausstellen,
    • es muss sich um Geldspenden handeln,
      Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus können außerdem folgende Spenden zu einer Steuerermäßigung berechtigen:
    • Spenden in Form von Kunstgegenständen berechtigen ebenfalls zu einer Steuerermäßigung, unter der Bedingung, dass:
      • die Spenden an staatliche Museen gehen oder an Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden und öffentliche Sozialhilfezentren, und dass diese öffentlichen Behörden sie wiederum ihren Museen zuweisen;
      • diese Kunstgegenstände vom Minister der Finanzen als bewegliches Kulturerbe des Landes oder als Werk von internationaler Bedeutung eingestuft wurden,
      • der Minister der Finanzen den Geldwert dieser Kunstgegenstände bestimmt hat.
  • Wie wird die Steuerermäßigung für den Spender berechnet?

    Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 45% des gezahlten Betrags, der auf der Bescheinigung vermerkt ist.

    Der Gesamtbetrag der Spenden, für die die Steuerermäßigung gewährt wird, darf auf keinen Fall höher sein als:

    • entweder 10 % der Gesamtheit der Nettoeinkünfte
    • oder 392.200 Euro (Steuerjahr 2023, Einkünfte 2022).