Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

Ukrainische Flüchtlinge

Welche Einrichtungen sind für den außergewöhnlichen Beistand von ukrainischen Flüchtlingen zugelassen oder können zugelassen werden? 

  • Die im Gesetz genannten Einrichtungen, zu deren Tätigkeiten der Beistand von Bedürftigen gehört.
  • Alle Einrichtungen, die bereits eine erneuerbare Zulassung (Artikel 14533 § 1 e) EStGB 92) erhalten haben und deren Tätigkeit darauf abzielt, Bedürftigen zu helfen, können Spenden zur Unterstützung von Opfern entgegennehmen und Bescheinigungen für die erhaltenen Spenden ausstellen.
  • Jede Einrichtung, die eine erneuerbare Zulassung (Artikel 14533 § 1 e) EStGB 92) als Einrichtung erhalten hat, deren Tätigkeit auf die Unterstützung von Behinderten, Betagten oder geschützten Minderjährigen ausgerichtet ist, kann in Anwendung von Artikel 6318/1 § 6 K.E. / EStGB 92 ausnahmsweise die Zulassung als Einrichtung erhalten, die auf die Nothilfe für Bedürftige ausgerichtet ist.
    • Der Zulassungsantrag darf der Unterstützung nicht vorausgehen, sondern muss spätestens 6 Monate nach Beginn der Unterstützung eingereicht werden.
    • Die Zulassung wird für eine Höchstdauer von 3 Kalenderjahren gewährt.
  • Das Belgische Konsortium 12-12 im Rahmen der Aktion „Ukraine 12-12
    • Ab dem 2. März 2022 und bis zum 31. Dezember 2022.
  • Zulassungsanträge, die von den 2022 gegründeten neuen Einrichtungen eingereicht werden, wenden das gewöhnliche Verfahren an.

Weitere Informationen über das Antragsverfahren und die Zulassungsbedingungen