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Überschwemmungen Juli 2021

Welche Einrichtungen sind für den außergewöhnlichen Beistand von Opfern der Überschwemmungen zugelassen oder können zugelassen werden?

  • Die im Gesetz genannten Einrichtungen, zu deren Tätigkeiten der Beistand von Bedürftigen gehört.

  • Alle Einrichtungen, die bereits eine erneuerbare Zulassung (Artikel 14533 § 1 e) EStGB 92) erhalten haben und deren Tätigkeit darauf abzielt, Bedürftigen zu helfen, können Spenden zur Unterstützung von Opfern entgegennehmen und Bescheinigungen für die erhaltenen Spenden ausstellen.

  • Jede Einrichtung, die eine erneuerbare Zulassung (Artikel 14533 § 1 e) EStGB 92) als Einrichtung erhalten hat, deren Tätigkeit auf die Unterstützung von Behinderten, Betagten oder geschützten Minderjährigen ausgerichtet ist, kann in Anwendung von Artikel 6318/1 § 6 K.E. / EStGB 92 ausnahmsweise die Zulassung als Einrichtung erhalten, die auf die Nothilfe für Bedürftige ausgerichtet ist.
    Der Zulassungsantrag darf der Unterstützung nicht vorausgehen, sondern muss spätestens 6 Monate nach Beginn der Unterstützung eingereicht werden.
    Die Zulassung wird für eine Höchstdauer von drei Kalenderjahren gewährt.

  • Wenn die Überschwemmung als Naturkatastrophe anerkannt wird, kann die in Artikel 6318/1 § 1 Nr. 6 K.E. / EStGB 92 vorgesehen Option angewendet werden. 
    Es handelt sich um Einrichtungen, die zur Unterstützung von Katastrophenopfern eingerichtet wurden, die die Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachten Schäden rechtfertigen.
    Die Tätigkeiten dieser Einrichtungen müssen darauf ausgerichtet sein, den in diesem Artikel genannten Opfern Beistand zu leisten.
    Die Einrichtung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Beistands einen Antrag einreichen.
    Die Zulassung wird für eine Höchstdauer von 3 Kalenderjahren gewährt.