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Welche VoGs?

Welche VoGs?

  • Warum große Unternehmen?

    Am 1. Juli 2015 hat der FÖD Finanzen die Zentren „Große Unternehmen“ (Verwaltung Große Unternehmen) geschaffen, um großen Unternehmen maßgeschneiderte Dienstleistungen anbieten zu können.

    Diese können sich somit an eine einzige Kontaktstelle für ihre Fragen und Anträge zur Einkommensteuer, MwSt., den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und verschiedenen anderen Steuern wenden.

  • Ist meine VoG ein großes Unternehmen?

    Eine VoG gilt als großes Unternehmen (GU), sobald eines der folgenden Kriterien erfüllt ist.

    Kriterium „Größe“ für juristische Personen

    Als GU wird eine VoG bezeichnet, für die am Ende des Geschäftsjahr Folgendes gilt:

    • der Jahresdurchschnitt des Personalbestands liegt bei mehr als 100 Personen oder
    • mindestens zwei der folgenden Kriterien werden überschritten:
      • Jahresdurchschnitt des Personalbestands: 50
      • Umsatz ohne MwSt.: 7.300.000 Euro
      • Bilanzsumme: 3.650.000 Euro

    Dieses Kriterium wird auf Grundlage des bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten Jahresabschlusses nach dem vollständig standardisierten Modell für belgische Vereinigungen und Stiftungen bewertet.
     

    Kriterium „Spezifischer Tätigkeitssektor“

    Die nachstehend genannten juristischen Personen gelten ungeachtet ihrer Größe als GU, wenn:

    • sie der Kontrolle der Belgischen Nationalbank oder der FSMA unterliegen:
      • Finanzdienstleistungsgruppen,
      • Kreditinstitute,
      • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
      • notierte Gesellschaften,
      • Investmentunternehmen belgischen Rechts: Börsengesellschaften,
    • sie sich beim FÖD Finanzen in die Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingeschrieben haben.
       

    Kriterium „Unternehmensgruppe“

    Für das Kriterium „Unternehmensgruppe“ gelten belgische Unternehmen als verbunden, die von einem Unternehmen oder einer juristischen Person gehalten werden, das bzw. die selbst nach mindestens einem der folgenden Kriterien als GU qualifiziert wird:

    • Größe,
    • spezifischer Tätigkeitssektor

    wenn:

    • der Besitz der Gesellschaftsrechte mindestens 50 % des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung der Gesellschaft oder einer juristischen Person ausmacht, oder
    • der Besitz der Gesellschaftsrechte ein Quorum von weniger als 50 % darstellt, aber zusammen mit den Rechten, die von Tochterunternehmen derselben Gesellschaft oder juristischen Person gehalten werden, 50 % des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung der Gesellschaft oder der juristischen Person erreicht

    Für alle anderen Beteiligungen in belgische Tochterunternehmen, die diesem Kriterium nicht genügen, kann ein begründeter Antrag eingereicht werden.

    Kriterium „MwSt.-Einheit“

    Alle Mitglieder einer MwSt.-Einheit sind als GU qualifiziert, wenn mindestens ein Mitglied dieser MwSt.-Einheit die folgenden Kriterien erfüllt:

    • Größe,
    • spezifischer Tätigkeitssektor,
    • Unternehmensgruppe
  • Wie lange bleibt meine VoG ein großes Unternehmen?

    Für die Kriterien Größe, Tätigkeitssektor und Unternehmensgruppe:

    • Beginn: Juristische Personen gehören am ersten Tag des 13. Monats nach Ende des Geschäftsjahres, in dem sie eines der oben genannten Kriterien erfüllen, zur Zielgruppe GU.
    • Ende: Juristische Personen gehören 24 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem sie keines der Kriterien mehr erfüllen, nicht mehr zur Zielgruppe GU.

    Für die MwSt.-Einheiten und all ihre Mitglieder:

    • Beginn:  
      • Eine MwSt.-Einheit und all ihre Mitglieder gehören ab Gründung der Einheit zur Zielgruppe GU, wenn eines der Mitglieder für eines der anderen Kriterien als GU qualifiziert ist.
      • Eine MwSt.-Einheit und all ihre Mitglieder gehören ab dem Zeitpunkt zur Zielgruppe GU, zu dem ein Mitglied beitritt, das für eines der anderen Kriterien als GU qualifiziert ist.
      • Eine juristische Person gehört ab ihrem Beitritt in eine als GU qualifizierte Mehrwertsteuereinheit zur Zielgruppe GU.
    • Ende:
      • Ab dem Zeitpunkt, zu dem kein Mitglied nach einem der anderen oben genannten Kriterien als GU qualifiziert ist.
      • Bei Einstellung der MwSt-Einheit, wenn kein anderes Kriterium angewendet werden kann.
      • Beim Austritt aus der MwSt-Einheit, wenn kein anderes Kriterium angewendet werden kann.

    Übergangsbestimmung

    Im Zuge der Einrichtung der Zentren „Große Unternehmen“ wurde die Zielgruppe GU auf der Grundlage der am 08.06.2015 verfügbaren Daten festgelegt.

  • Wie kann ich beantragen, dass die Gruppe der großen Unternehmen erweitert wird?

    Für alle Beteiligungen in belgische Tochterunternehmen, die dem Kriterium „Unternehmensgruppe“ nicht automatisch genügen, kann ein begründeter Antrag bei der Verwaltung Große Unternehmen eingereicht werden, um die Gruppe zu erweitern.

    Die gelieferten Informationen (Buchhaltung und andere Dokumente) müssen belegen, dass die Gesellschaften oder juristischen Personen auf dauerhafte Weise verbunden sind und dass die Anteile ausreichen, um dem Halter zu ermöglichen, einen Einfluss auf das Tochterunternehmen auszuüben.

    Die Verwaltung Große Unternehmen hat das Recht, die Gesellschaft oder juristische Person nach diesem Kriterium nicht als großes Unternehmen zu betrachten.

    Für weitere Auskünfte oder für die Einreichung eines Antrags, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Sektorenkoordination des Zentrums GU Verwaltung und spezialisierte Kontrollen. Die Angaben lauten wie folgt:

             FÖD Finanzen
             Generalverwaltung Steuerwesen Verwaltung Große Unternehmen
             Zentrum GU Verwaltung und Spezialisierte Kontrollen –
             Abteilung Sektorenkoordination Boulevard du Jardin Botanique 50 boïte 3354
             1000 Brüssel

             E-mail : goge.sector.coord.secteur@minfin.fed.be
             Tel : 02 579 19 50

  • Meine große VoG unterliegt der Steuer der Gebietsfremden

    Große VoGs, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, werden von der Verwaltung Große Unternehmen nur dann bearbeitet, wenn sie das Kriterium „Spezifischer Tätigkeitssektor“ erfüllen.

    Für andere VoGs können Sie sich an den Kontrolldienst der Gebietsfremden wenden. Sie finden die zuständige Dienststelle im Leitfaden der Dienststellen.

  • Meine VoG hat ihren Sitz in Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren oder Sankt Vith

    Unabhängig davon, ob Ihre VoG als großes Unternehmen angesehen wird oder nicht, können Sie den zuständigen Kontrolldienst (Gesellschaftssteuer oder Steuer der Gebietsfremden) direkt kontaktieren.

    Sie finden die zuständige Dienststelle im Leitfaden der Dienststellen.