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Ehrenamtliche

Steuerregelung für Ehrenamtliche - allgemeine Regelung

  • Welche Entschädigungen, die an Ehrenamtliche gezahlt werden, sind steuerfrei?

    Bestimmte Entschädigungen, die Ehrenamtlichen oder Amateursportlern von Vereinen, Vereinigungen, Einrichtungen oder Staaten im Sportbereich oder im sozialen und kulturellen Bereich gewährt werden, sind steuerfrei. Es gelten folgende Bedingungen:

    •  es muss sich um Gelegenheitsarbeit handeln
    •  der Ehrenamtliche hat für seine ausgeübten Tätigkeiten kein Berufsverhältnis zu der Vereinigung (wenn er z. B. als Buchhalter von einer Vereinigung bezahlt wird, darf er nicht ehrenamtlicher Kassierer, sondern ehrenamtlich Jugendbeauftragter sein)
    •  der Ehrenamtliche darf kein Gehalt beziehen
    •  die Vereinigung darf keine Gewinnerzielungsabsicht hegen

    In der Praxis:

    •  Kostenvergütungen für tatsächliche Kosten (Mahlzeiten, Getränke, Gebrauch eines Computers und eines Mobiltelefons) dürfen nicht ungewöhnlich hoch, kein verstecktes Gehalt sein.
    • Die Kostenvergütung darf maximal 34,71 Euro pro Tag und 1.388,40 Euro oder 2.549,90 Euro (*) pro Jahr für die Einkünfte von 2020, Steuerjahr 2021 betragen. Für die Einkünfte von 2021, Steuerjahr 2022 beträgt dieser maximal 35,41 Euro pro Tag und 1.416,16 Euro oder 2.600,90 euro (*) pro Jahr.
      Achtung: dies gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten einer Person!

      (*) Der erhöhte Höchstbetrag betrifft folgende drei Kategorien von Ehrenamt:
      1. Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platzwart, Streckenposten bei Sportwettbewerben,
      2. Nachtwache, d. h. bei hilfsbedürftigen Personen übernachten, und Tagwache bei diesen Personen gemäß den Modalitäten und Qualitätskriterien, die von jeder Gemeinschaft auszuarbeiten sind,
      3. Nicht dringender Transport von liegenden Patienten.
      In einigen Fällen gilt dieser erhöhte Höchstbetrag jedoch nicht. Siehe auch Rundschreiben 2020/C/5 (in französischer und niederländischer Sprache).

    Zusätzlich zur Pauschalentschädigung ist die Erstattung der tatsächlich nachgewiesenen Beförderungskosten auf höchstens 2.000 km pro Jahr begrenzt:

    •  für Fahrten mit Auto, Motorrad oder Moped
      • für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020: maximal 0,3653 Euro pro gefahrenem Kilometer
      • für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 : maximal 0,3542 Euro pro gefahrenem Kilometer
      • für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022: maximal 0,3707 Euro pro gefahrenem Kilometer
    •  für die Nutzung von Fahrrädern (Einkünfte 2020, Steuerjahr 2021):
      •  0,24 Euro pro Kilometer
  • Was geschieht, wenn meine Entschädigung die Höchstbeträge überschreitet?

    Wird einer der Höchstbeträge überschritten, so sind alle Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit steuerpflichtig. Der Gesamtbetrag ist daher in der Steuererklärung zu übernehmen. Wenn der Ehrenamtliche nachweisen kann, dass es sich bei diesem Betrag um eine Erstattung eigener Kosten handelt, die er der Vereinigung vorgestreckt hat, sind diese Entschädigungen nicht steuerpflichtig.

    Kann er nur einen Teil des Betrags nachweisen, so ist dieser Teil nicht steuerpflichtig. Der übrige Betrag ist immer steuerpflichtig, auch wenn er unterhalb des Höchstbetrags bleibt.

  • Gilt diese Befreiungsregelung auch für Künstler?

    Bei der Regelung für kleine Entschädigungen für Künstler handelt es sich nicht um eine Kostenvergütung, sondern um ein steuerfreies Berufseinkommen. Sie kann nicht mit der Steuerregelung für Ehrenamtliche kombiniert werden.