Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte (JBVC)

Erklärung und Zahlung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte (abgekürzt „JBVC“)

  • Innerhalb welcher Frist muss die Erklärung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte eingereicht werden?

    Die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte muss spätestens am Tag der Zahlung erklärt werden. Für eine effiziente Verbuchung Ihrer Zahlung bitten wir Sie, diese Erklärung fristgerecht einzureichen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute!
    Vergessen Sie nicht, Ihre Erklärung zu datieren und zu unterzeichnen.

  • Wie muss ich diese Erklärung einreichen?

    Seit dem 14. Juli 2025 können Sie Ihre Erklärung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte nicht mehr per E-Mail einreichen.

    Ab diesem Datum bitten wir Sie, Ihre Erklärung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte direkt online über MyMinfin (wählen Sie unter der Registerkarte „Meine Erklärung“ „Verschiedene Steuern“ aus) einzureichen. Weitere Informationen zur Vorgehensweise finden Sie auf der Seite des E-Services DivTax (auf Französisch).

    Wenn Sie Ihre Erklärung nicht über MyMinfin einreichen können oder wenn Sie lieber das Papierformular (auf Französisch) verwenden möchten, können Sie es per Post an die folgende Adresse senden:

    FÖD Finanzen – Generalverwaltung Steuerwesen
    Zentrum GU Brüssel Verwaltung und Spezialisierte Kontrollen
    Abteilung Verwaltung – Team 1
    Avenue Prince de Liège 133 boîte 707
    5100 Namur

    Achtung! Wenn Sie eine Erklärung über MyMinfin einreichen, senden Sie diese nicht zusätzlich per Post und umgekehrt. So vermeiden Sie eine Verwechslung und das Versenden einer doppelten Zahlungsaufforderung.

  • Innerhalb welcher Frist muss ich die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte zahlen?

    Die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte ist spätestens am 20. des Monats nach dem Monat zu zahlen, in dem eine Prämie, ein Arbeitgeberbeitrag oder ein persönlicher Beitrag fällig geworden ist. Beachten Sie bitte dieses Datum, um Verzugszinsen zu vermeiden. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, um Ihre Zahlung zu leisten!

    Achtung! Auf bestimmte Versicherungsgeschäfte (nur diejenigen, die den Steuersätzen von 9,25 % und 1,40 % unterliegen) ist eine Anzahlung auf die jährliche Steuer zu leisten, die im Monat Januar des folgenden Jahres geschuldet ist. Diese Anzahlung muss spätestens am 15. Dezember gezahlt werden und muss dem im November gezahlten Betrag entsprechen (Art. 179/1 VGStGB).

  • Wie zahle ich die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte?

    Für jede verschiedene Steuer ist eine spezifische Kontonummer vorgesehen. Sie können nur eine Zahlung pro Erklärung leisten.

    Der zu zahlende Betrag entspricht dem in der Erklärung festgelegten Betrag, zu dem gegebenenfalls Verzugszinsen hinzugerechnet werden. Diese Zinsen sind in der Empfangsbestätigung aufgeführt, die nach der elektronischen Einreichung in der Anwendung DivTax erstellt wird.

    Diese Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Konto des betreffenden Amtes. Für die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte handelt es sich um folgendes Konto:

    IBAN: BE17 6792 0022 9521
    BIC: GEBABEBB

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431
    1030 Brüssel

    Diese Kontonummer ist nur für Zahlungen in Bezug auf diese Steuer vorgesehen. Zahlen Sie keine anderen Steuern auf dieses Konto!

  • Kann ich meine Erklärung mit einem Erstattungsantrag in Bezug auf eine vorherige Erklärung ausgleichen?

    Nein, Sie können die Erklärung nicht mit eventuellen früheren Erstattungen ausgleichen. Um die Erstattung eines zu viel bezahlten Betrags zu beantragen, müssen Sie den Antrag zur Bearbeitung an folgende Postadresse senden:  

    FÖD Finanzen – GVStw
    Zentrum GU Verwaltung und Spezialisierte Kontrollen
    Team Verschiedene Steuern
    Avenue Prince de Liège 133 boîte 711
    5100 Namur

  • Welche Mitteilung verwende ich, um meine Zahlung zu leisten?

    Die zu verwendende Mitteilung hängt davon ab, wie Sie Ihre Erklärung eingereicht haben.

    • Wenn Sie Ihre Erklärung über MyMinfin eingereicht haben:
      Verwenden Sie die strukturierte Mitteilung, die nach Einreichung der Erklärung automatisch vorgegeben wird.
    • Wenn Sie Ihre Erklärung per Post gesandt haben:
      Geben Sie eine freie Mitteilung im folgenden Format an:
      JBVC – Unternehmensnummer – Besteuerungszeitraum
      (z. B. JBVC – 0123456789 – 052025)

    Diese Mitteilung ermöglicht eine korrekte und schnelle Bearbeitung Ihrer Zahlung.

  • Wo erhalte ich Informationen über die Zahlung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte?

    Die an die folgende Post- oder E-Mail-Adresse gerichteten Fragen müssen die Zahlung der Steuer betreffen.

    Einnahmezentrum – Verschiedene Steuern
    Boulevard Roi Albert II 33 bte 431
    1030 Brüssel

    Bei Fragen zur Anmeldung bei MyMinfin, Einreichung oder Einsichtnahme einer Erklärung finden Sie auf der Seite des E-Services DivTax detaillierte Informationen zur Vorgehensweise.

  • Welche Folgen hat die Nichtzahlung der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte?

    Wurde die Steuer nicht innerhalb der oben genannten Frist entrichtet, d. h. spätestens am 20. des Monats nach dem Monat, in dem eine Prämie, ein Arbeitgeberbeitrag oder ein persönlicher Beitrag fällig geworden ist (Art. 179/1 VGStGB), so sind die Zinsen in Höhe von 4 % von Rechts wegen ab dem Tag zu zahlen, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen (Art. 179/1 VGStGB).

  • Welche Folgen hat die fehlerhafte oder verspätete Einreichung einer Erklärung?

    Für eine effiziente Verbuchung Ihrer Zahlung bitten wir Sie, diese Erklärung fristgerecht einzureichen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute!

    Wenn die Erklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird, müssen Sie mit einer Geldbuße von 12,50 Euro pro Woche Verspätung rechnen. Jede begonnene Woche wird als vollständige Woche berechnet (Art. 179/1 VGStGB).

  • Muss ich eine Anzahlung auf die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte zahlen?

    Ja, bei verschiedenen Steuern auf bestimmte Versicherungsgeschäfte (nur diejenigen, die den Steuersätzen von 9,25 % und 1,40 % unterliegen) muss eine Anzahlung auf die im Januar geschuldete jährliche Steuer (Bezugszeitraum Dezember – Erklärung im Januar) geleistet werden.

    Wie hoch muss diese Anzahlung sein?

    Die Anzahlung muss dem Betrag entsprechen, der an verschiedenen Steuern auf Versicherungsgeschäfte gezahlt wird, die für den Monat Oktober geschuldet sind (Bezugszeitraum Oktober – Erklärung im November). 

    Muss ich für die Anzahlung eine getrennte Erklärung einreichen?

    Ja, die Anzahlung muss Gegenstand einer getrennten Erklärung sein. Es ist daher nicht erlaubt, diese Erklärung mit der monatlichen Erklärung von Dezember (Bezugszeitraum Dezember – Erklärung im Januar) zusammenzulegen.

    Sie können das Standarderklärungsformular für die JBVC verwenden und das Kästchen „Acompte“ (Anzahlung) ankreuzen.

    Sie können diese Erklärung über unsere neue gesicherte Online-Anwendung DivTax einreichen, die über MyMinfin > Meine Erklärung > Verschiedene Steuern zugänglich ist.

    Wenn Sie die Online-Anwendung nicht verwenden können oder wenn Sie lieber eine andere Methode verwenden möchten, können Sie weiterhin das Papierformular ausfüllen und es per Post an die folgende Adresse senden:

    FÖD Finanzen – Generalverwaltung Steuerwesen
    Zentrum GU Brüssel Verwaltung und Spezialisierte Kontrollen
    Abteilung Verwaltung – Team 1
    Avenue Prince de Liège 133 boîte 707
    5100 Namur

    Die Erklärung muss spätestens am 15. Dezember eingereicht werden.

    Bei verspäteter Einreichung der Erklärung kann eine Geldbuße in Höhe von 12,50 Euro pro begonnener Woche auferlegt werden.

    Wann und wie zahle ich die Anzahlung?

    Die Zahlung muss spätestens am 15. Dezember auf das Konto des Einnahmezentrums – Dienst Verschiedene Steuern erfolgen:

    IBAN: BE17 6792 0022 9521
    BIC: GEBABEBB

    Die zu verwendende Mitteilung hängt davon ab, wie Sie Ihre Erklärung eingereicht haben.

    • Wenn Sie Ihre Erklärung über MyMinfin eingereicht haben:
      Verwenden Sie die strukturierte Mitteilung, die nach Einreichung der Erklärung automatisch vorgegeben wird.
    • Wenn Sie Ihre Erklärung per Post gesandt haben:
      Geben Sie eine freie Mitteilung im folgenden Format an:
      Unternehmensnummer – JBVC – ANZAHLUNG JANUAR
      (z. B. 0123456789 – JBVC – ANZAHLUNG JANUAR)

    Diese Mitteilung ermöglicht eine korrekte und schnelle Bearbeitung Ihrer Zahlung.

    Wird die Anzahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt, so werden ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, Verzugszinsen von 4 % berechnet.

    Wie wird der Betrag in die Erklärung von Januar übertragen?

    Im Januar müssen Sie den Betrag von der „JBVC – Januar 2026“ abziehen (Bezugszeitraum Dezember – Erklärung im Januar).

    Wichtig: Ziehen Sie diesen Betrag nicht sofort ab, sondern vermerken Sie zunächst deutlich den Gesamtbetrag der Steuern für Januar (Bezugszeitraum Dezember) und darunter den Betrag der Anzahlung, den Sie abziehen.  

    Konkret bedeutet das Folgendes

    Betrag der Steuern für Januar:           …………………............. Euro

    - Anzahlung, die abzuziehen ist:    -    ……………………………. Euro

                                                             ----------------------------------------------------

    Insgesamt zu zahlen:                            …………………............. Euro

    Achtung: Wenn die Anzahlung den für Januar geschuldeten Betrag überschreitet (Bezugszeitraum Dezember – Erklärung im Januar), erstatten wir Ihnen die Differenz.

  • Muss ich für alle Versicherungsprodukte eine Gebühr an den FÖD Finanzen zahlen?

    Nein, für folgende Versicherungsprodukte ist das LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) zuständig:

    Auf bestimmte Versicherungsprodukte ist zusätzlich zu der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte (an den FÖD Finanzen zu zahlen) ein Sonderbeitrag an das LIKIV geschuldet (an das LIKIV zu zahlen).

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LIKIV.

    Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung
    Ressources spécifiques
    Rue de Collège St-Michel 67 – 1er étage
    1150 Brüssel

    http://www.inami.be