Das Gesetz vom 16.11.2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, das am 26.11.2015 im Belgischen Staatsblatt erschienen ist, enthält den neuen Horeca-Plan der Regierung. Ein Teil dieses Plans sieht eine Ausdehnung der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für bestimmte Überstunden vor.
Zuvor wurde die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überarbeit, die für die ersten 130 Überstunden galt, für Arbeitgeber im Horeca-Sektor, die ein Registrierkassensystem verwenden, auf 180 Überstunden ausgeweitet.
Diese Teilbefreiung wird für Entlohnungen, die ab dem 01.12.2015 gezahlt oder zuerkannt werden, auf die ersten 360 Überstunden ausgeweitet.
Im Gegensatz zu den vorherigen Anforderungen müssen die betreffenden Arbeitgeber kein Registrierkassensystem mehr verwenden.
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs - Horeca-Sektor - anwendbar auf Entlohnungen, die ab dem 01.12.2015 gezahlt oder zuerkannt werden
Welche Arbeitgeber können die Erhöhung von 130 auf 360 Stunden in Bezug auf die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anspruch nehmen?
Arbeitgeber, die im Wesentlichen eine Tätigkeit im Horeca-Sektor ausüben, das heißt Arbeitgeber, die:
- der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (Paritätische Kommission Nr. 302) unterstehen,
- der Paritätischen Kommission für Leiharbeit (Paritätische Kommission Nr. 322) unterstehen, wenn der Entleiher der paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (Paritätische Kommission Nr. 302) untersteht.
Ein hybrides Konzept wie eine Buchhandlung, die an ein Restaurant angegliedert ist, kann die Befreiung in Anspruch nehmen, wenn sie der Paritätischen Kommission Nr. 302 untersteht. Es muss die Haupttätigkeit des Unternehmens geprüft werden. Ein Restaurant, das direkt von einem Supermarkt abhängt, der die Haupttätigkeit des Unternehmens darstellt, untersteht daher nicht dieser Paritätischen Kommission.
Bei „Food-Trucks“, Lastkraftwagen oder Lieferwagen, in denen Verpflegungsdienstleistungen angeboten werden, muss ebenfalls geprüft werden, ob sie der Paritätischen Kommission Nr. 302 unterstehen. Der bloße ortsveränderliche Charakter ist keine Voraussetzung für die Anwendung der Regelung.
Diese auf 360 Stunden ausgedehnte Befreiung von der Zahlung unterliegt nicht der Verwendung eines Registrierkassensystems.
Wie wird die Berechnungsgrundlage der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs bestimmt?
Die Berechnungsgrundlage besteht aus den Entlohnungen, mit denen die tatsächlich geleisteten Überstunden besoldet werden und die zu einer gesetzlichen Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 % berechtigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Überstunden tatsächlich bezahlt oder in Ausgleichsruhe umgewandelt wurden.
Es handelt sich um Bruttoentlohnungen, d. h. vor Abzug der Sozialbeiträge.
Wie hoch ist der Satz der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs?
Der Steuersatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs liegt derzeit bei 41,25 %, unabhängig davon, ob es sich um Überstunden handelt, auf die eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 50 % oder eine gesetzliche Lohnzulage in Höhe von 100 % angewendet wird.
Dieser Steuersatz muss auf die in der vorherigen Frage erwähnte Berechnungsgrundlage angewendet werden. Das Ergebnis entspricht dem Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht an die Staatskasse entrichtet werden muss.
Konkret bedeutet dies, dass der Betrag für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs derzeit wie folgt berechnet werden muss: Anzahl der Überstunden, die zu einer gesetzlichen Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 % berechtigt haben (begrenzt auf die ersten 360 Überstunden) X Bruttostundenlohn (vor Einbehaltung der Sozialbeiträge) X 41,25 %.
Muss der Schuldner der Entlohnungen den gesamten Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen einbehalten?
Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs muss den gesamten Betrag des Vorabzugs einbehalten, der auf die Entlohnungen geschuldet wird, die der Arbeitnehmer aufgrund der geleisteten Überstunden erhält. Der Berufssteuervorabzug ist gemäß den Regeln in Anlage 3 des K.E./EStGB 92 zu berechnen.
Wie wird mit dieser Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung zum Berufssteuervorabzug umgegangen?
Es müssen zwei Erklärungen zum Berufssteuervorabzug eingereicht werden:
Erste Erklärung
In der ersten Erklärung, die alle Arbeitnehmer betrifft, muss der Bruttobetrag der steuerpflichtigen Einkünfte in der Rubrik „steuerpflichtige Einkünfte“ und der ursprünglich geschuldete Berufssteuervorabzug in der Rubrik „geschuldeter Berufssteuervorabzug“ angegeben werden.
Zweite Erklärung
Die zweite Erklärung betrifft Arbeitnehmer, für die die Befreiung geltend gemacht wird. Die Berechnungsgrundlage, die zur Bestimmung der Lohnzulage auf die in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich geleisteten Überstunden verwendet wurde, muss in der Rubrik „steuerpflichtige Einkünfte“ angegeben werden.
Ein negativer Betrag in Höhe von 41,25 % des Bruttobetrags der Entlohnungen, die die Berechnungsgrundlage gebildet haben, die zur Bestimmung der Lohnzulage diente, muss in der Rubrik „geschuldeter Berufssteuervorabzug“ angegeben werden.
Für Entlohnungen, die ab dem 01.12.2015 gezahlt oder zuerkannt werden, wird der Code 55 nur im Rahmen der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe verwendet (Lohnzulage in Höhe von 50 oder 100 %).
Beispiel 1
Ein Arbeitgeber, der ab dem 01.01.2015 ein Registrierkassensystem verwendet, beschäftigt einen Arbeitnehmer, der bis zum 1. September 180 Überstunden geleistet hat. Diese ersten 180 Überstunden kommen also für die Anwendung der Befreiung in Betracht. Zwischen dem 1. September und dem 30.11.2015 leistet derselbe Arbeitnehmer noch 40 Überstunden. Diese Überstunden übersteigen das für diesen Zeitraum geltende Limit. Sie werden daher nicht berücksichtigt.
Die Ausdehnung der Maßnahme von den ersten 130 auf die ersten 360 Überstunden gilt ab dem 1. Dezember.
Am 30. November hat der Arbeitnehmer im Jahr 2015 bereits 220 Überstunden geleistet. Daher kann die Befreiung nur noch auf 140 Überstunden angewendet werden, die möglicherweise im Dezember 2015 geleistet werden.
Beispiel 2
Wenn ein Arbeitnehmer vor dem 01.12.2015 bereits 360 Überstunden geleistet hat, dann ist das Kontingent aufgebraucht (es handelt sich nämlich um die ersten 360 Überstunden). Die Maßnahme kann nicht mehr für etwaige im Dezember 2015 geleistete Überstunden angewendet werden.
Beispiel 3
Ein Arbeitgeber im Horeca-Sektor verwendet kein Registrierkassensystem. Am 30.11.2015 beschäftigt er einen Arbeitnehmer, der vor dem 01.12.2015 200 Überstunden geleistet hat. Er kann für die ersten 130 Überstunden von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs befreit werden. Die Befreiung kann zudem noch auf 160 Überstunden angewendet werden, die möglicherweise im Dezember 2015 geleistet werden.
Welche Belege muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs vorlegen können, um die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überstunden in Anspruch nehmen zu können?
Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs muss eine namentliche Liste zur Verfügung der Steuerverwaltung halten, die für jeden Arbeitnehmer die vollständige Identität, die Anzahl der Überstunden, die Berechnungsgrundlage der Lohnzulage und den Zeitraum des Jahres, in dem dieser Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, enthält.
Kann der Schuldner des Berufssteuervorabzugs die Teilbefreiung von der Zahlung noch in Anspruch nehmen, nachdem er bereits den gesamten eigentlich geschuldeten Berufssteuervorabzug entrichtet hat?
Wenn der Schuldner des Berufssteuervorabzugs den gesamten geschuldeten Berufssteuervorabzug entrichtet hat, obwohl er die Voraussetzungen für eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erfüllt, kann er bis zum 31. August des Jahres, das auf das Jahr der betreffenden Einkünfte folgt, eine Berichtigung vornehmen, indem er eine zweite (negative) Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreicht.
Ab dem 1. September des Jahres, das auf das Einkommensjahr folgt, kann eine Berichtigung des Berufssteuervorabzugs nur durch Einreichen eines Widerspruchs beim zuständigen Steuerdirektor innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, für das der Berufssteuervorabzug geschuldet ist, erfolgen.