Teil-Steuerpflichtige und Misch-Steuerpflichtige haben nicht in vollem Umfang Recht auf Abzug, können die MwSt. aber über ihre Käufe abziehen, allerdings nur, sofern diese Käufe für die Ausgänge verwendet werden, für die Mehrwertsteuer geschuldet ist.
Teil-Steuerpflichtige bewirken:
- Umsätze im Anwendungsbereich der MwSt. und
- Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt.
Beispiel: Öffentliche Einrichtungen, die zusätzlich zu ihrer Aufgabe als öffentliche Behörde auch gewerbliche Umsätze bewirken, z. B. Personenbeförderung oder Vermietung von Räumlichkeiten.
Teil-Steuerpflichtige
Abzug auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung
Teil-Steuerpflichtige machen ihr Recht auf Abzug stets auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung geltend (Art. 45 MwSt.-Gesetzbuch).