Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen: SME-Regelung
Worin besteht die SME-Regelung?
Seit dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige, die in Belgien ansässig sind, die Steuerbefreiung dank der SME-Regelung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.
Wie bei der in Belgien angewandten Steuerbefreiungsregelung gelten auch für die SME-Regelung folgende Grundsätze:
- Nichtbesteuerung der Ausgänge durch Steuerpflichtige, die diese Regelung in Anspruch nehmen,
- Nichtabzug des Vorsteuerabzugs auf Güter und Dienstleistungen, die zur Erzielung von Umsätzen im Rahmen der Steuerbefreiung verwendet werden.
Für wen gilt die SME-Regelung?
Sie können die SME-Regelung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, wenn Sie in Belgien ein Kleinunternehmen sind, das der Steuerbefreiungsregelung oder der normalen Steuerregelung unterliegt.
Welche Bedingungen gelten für die Anwendung der SME-Regelung?
- Der Sitz Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich in Belgien.
- Ihr Jahresumsatz in der Europäischen Union beträgt nicht mehr als 100.000 Euro (jährlicher EU-Schwellenwert).
- Ihr Jahresumsatz in dem Mitgliedstaat, in dem Sie nicht ansässig sind, liegt nicht über dem Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung gilt (jährlicher nationaler Schwellenwert).
- Sie erzielen Umsätze, die nicht vom Anwendungsbereich der Befreiungsregelung ausgeschlossen sind.
Wie kann die SME-Regelung in Anspruch genommen werden?
Um die SME-Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie:
- in Belgien eine Vorabnotifizierung über ein neues Modul in Intervat (noch in Entwicklung) und
- vierteljährliche SME-Erklärungen mit der Angabe Ihres Umsatzes einreichen.
Wie wird die Anwendung der SME-Regelung beendet?
Sie müssen in den ersten beiden Monaten des Quartals, das dem Quartal vorausgeht, ab dem Sie die Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen möchten, über Intervat einen Antrag auf Abmeldung einreichen (freiwillige Beendigung).
Wenn Sie Ihren Antrag auf Abmeldung im letzten Monat eines Quartals einreichen, wird die Abmeldung ab dem ersten Tag des zweiten Monats des folgenden Quartals wirksam.
Sie werden von der Regelung ausgeschlossen, wenn:
- Ihr Jahresumsatz in der Europäischen Union den Schwellenwert von 100.000 Euro übersteigt,
- Ihr Jahresumsatz in dem Mitgliedstaat, in dem Sie nicht ansässig sind, den jährlichen nationalen Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat angewandt wird, übersteigt. In diesem Fall werden Sie von der Befreiungsregelung in diesem Mitgliedstaat ausgeschlossen, haben aber die Möglichkeit, die Regelung in den anderen Mitgliedstaaten weiterhin in Anspruch zu nehmen, wenn der jährliche EU-Schwellenwert nicht überschritten wird,
- Sie bekannt gegeben haben oder auf andere Weise angenommen werden kann, dass Sie Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten eingestellt haben.
Rechtsgrundlagen
EU
- Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007 der Kommission vom 16. November 2021 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen
BE
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