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Verkauf von Gegenständen aus Drittländern

Ich verkaufe Gegenstände aus Drittländern

  • Was ändert sich für mich, wenn ich Gegenstände aus einem Drittland an nichtsteuerpflichtige Kunden liefere, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind?

    Seit dem 1. Juli 2021 wird die Freistellung von der MwSt. für die Einfuhr von Kleinsendungen, deren Wert 22 Euro nicht übersteigt, gestrichen.

    Alle in die EU eingeführten Gegenstände werden der MwSt. unterworfen.

    Die vereinfachte Regelung „IOSS – Einfuhrregelung“ wurde in OSS geschaffen, um die Erklärung und Zahlung der MwSt. für Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen mit einem Wert von höchstens 150 Euro zu vereinfachen.

  • Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die vereinfachte Regelung „IOSS – Einfuhrregelung“ des One-Stop-Shop OSS zu verwenden?

    Diese Regelung „IOSS – Einfuhrregelung“ des One-Stop-Shop kann angewandt werden, wenn Sie außergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen, die aus Drittländern stammen, und zwar unter folgenden Bedingungen:

    • Sie liefern Gegenstände, die direkt von außerhalb der EU zu einem Kunden befördert werden, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist.
    • Ihr Kunde ist im Prinzip eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatperson (es kann sich ebenfalls um eine steuerpflichtige Person oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person handeln, die Ihnen also keine MwSt.-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, weil sie einer besonderen Regelung für nicht hinterlegende Personen unterliegt).
    • Sie kümmern sich um die Beförderung zu Ihrem Kunden.
    • Diese vereinfachte Regelung ist nur auf Sendungen für einen Betrag von höchstens 150 Euro anwendbar.
    • Die Gegenstände, die Sie liefern sind keine Akzisenprodukte (wie z. B. Wein, Bier, alkoholische Erzeugnisse und Tabak) und es handelt sich nicht um Lieferungen mit Montage.
  • Wie wird die neue Einfuhrregelung angewandt?

    Nach den neuen anwendbaren Regeln gelten Lieferungen an Kunden (außergemeinschaftliche Fernverkäufe) als im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände stattgefunden.

    Sie müssen Ihrem Kunden die MwSt. dieses Mitgliedstaats der Ankunft der Gegenstände in Rechnung stellen und diese MwSt. über OSS begleichen (IOSS – Einfuhrregelung).

    Gleichzeitig ist die Einfuhr von Gegenständen von der MwSt. befreit, sofern Sie im OSS (IOSS – Einfuhrregelung) registriert sind.

    Sie müssen sich also für die Einfuhrregelung registrieren, um eine Erklärung im Rahmen dieser Regelung über OSS einreichen zu können.

    Weitere Informationen zur Registrierung im One-Stop-Shop (IOSS – Einfuhrregelung).

  • Worin besteht die Erklärung IOSS – Einfuhrregelung im One-Stop-Shop?

    Zu erklärende Fernverkäufe

    Sie hinterlegen jeden Monat eine Erklärung IOSS – Einfuhrregelung, in der Sie Folgendes aufführen:

    • für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten, die geschuldete MwSt. für die außergemeinschaftlichen Fernverkäufe (ab einem Drittland beförderte Gegenstände), die Sie dort getätigt haben,
    • auch die außergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach Belgien, die Sie getätigt haben. Diese Umsätze müssen also nicht mehr in Ihrer periodischen Erklärung aufgeführt werden.
       

    Abzug & Erstattung der MwSt.

    Sie können die Vorsteuer nicht über diese Erklärung IOSS – Einfuhrregelung abziehen.

    Wenn Sie nicht im betreffenden Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke registriert sind, können Sie die Erstattung über das System VAT Refund erhalten.

    Wenn Sie im betreffenden Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke registriert sind, erfolgt der Abzug über die periodische Erklärung, die Sie in diesem Mitgliedstaat hinterlegen.

    Beispiel

    Sie sind in Belgien niedergelassen und liefern Ihre Produkte (Sendungen, deren Betrag 150 EUR nicht übersteigt) direkt von Japan aus an Privatpersonen, die nicht der MwSt. unterliegen und in Belgien, Frankreich und den Niederlanden ansässig sind.

    Sie tätigen außergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen. Sie müssen die MwSt. im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände (Belgien, Frankreich und den Niederlanden) erklären und zahlen und sich für die „IOSS – Einfuhrregelung“ des OSS registrieren.

    Dann sind Sie von der MwSt.-Registrierung in Frankreich und in den Niederlanden befreit. Sie erklären und zahlen die MwSt. auf Ihre außergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach Frankreich, den Niederlanden und Belgien über die Erklärung IOSS – Einfuhrregelung in Belgien.

  • Ich möchte den One-Stop-Shop (IOSS – Einfuhrregelung) nicht verwenden oder ich erfülle die Anwendungsbedingungen nicht

    Sie müssen sich dann im Prinzip im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände bei der MwSt. registrieren, dort eine Einfuhranmeldung auf Ihren Namen hinterlegen und Ihren Kunden die im Mitgliedstaat der Ankunft anwendbare MwSt. in Rechnung stellen.

    In bestimmten besonderen Fällen kann eine Einfuhranmeldung im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände auf den Namen des Kunden hinterlegt werden, der dann ebenfalls die vom Beförderungsunternehmen zum Zeitpunkt, an dem die Waren in die EU eingeführt wurden, berechneten Kosten für die zollamtliche Abfertigung übernehmen muss.

    Setzen Sie sich zu diesem Zweck mit den Steuerbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung.

  • Muss ich mich im One-Stop-Shop registrieren, wenn ich eine unabhängige elektronische Schnittstelle verwende?

    Nein. Wenn Sie eine unabhängige elektronische Schnittstelle, wie z. B. eine Plattform oder einen Online-Marktplatz, verwenden, um Ihre Gegenstände an Kunden zu verkaufen, wird die elektronische Schnittstelle zum fiktiven Käufer / Wiederverkäufer in Sachen MwSt.

    Es wird also davon ausgegangen, dass Sie die Gegenstände an diese elektronische Schnittstelle verkaufen (diese Lieferung findet im Drittland, in dem die Beförderung beginnt, statt) und diese die Gegenstände an Ihre Kunden weiterverkauft und daher für die fällige MwSt. verantwortlich ist.

    Die Plattform wird sich somit für OSS (IOSS – Einfuhrregelung) registrieren.