Als Steuerpflichtiger oder in seinem Namen handelnder Vermittler müssen Sie Aufzeichnungen für alle Umsätze führen, die Sie im One-Stop-Shop (OSS) erklären.
Aufzeichnungen über die im OSS gemeldeten Umsätze
Welches sind meine Verpflichtungen in Sachen Führung von Aufzeichnungen?
Sie sind verpflichtet, Aufzeichnungen der Umsätze zu führen, die von der/den OSS-Regelung(en), für die Sie registriert sind, abgedeckt sind. Diese Aufzeichnungen müssen hinreichend ausführlich sein, um den Steuerverwaltungen die Überprüfung der MwSt.-Erklärung zu ermöglichen.
Welche Informationen muss ich in den Aufzeichnungen der Umsätze aufbewahren?
Aufzubewahren sind:
- allgemeine Informationen wie:
- Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem der Umsatz bewirkt wird,
- Art des Umsatzes,
- Datum des Umsatzes und Betrag der geschuldeten MwSt.
- spezifischere Informationen wie:
- Einzelheiten zu den erhaltenen Zahlungen,
- die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen.
Die aufzubewahrenden Informationen sind unter Artikel 63c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates aufgeführt.
- allgemeine Informationen wie:
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen der Umsätze aufbewahren?
Während 10 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde, egal ob Sie aufgehört haben, die Regelung anzuwenden oder nicht.
Wie muss ich diese Aufzeichnungen den Steuerverwaltungen zur Verfügung stellen?
Wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung oder der Mitgliedstaat des Verbrauchs dies beantragt, müssen Sie ihm die Aufzeichnungen digital und unverzüglich übermitteln.
Zur Vereinheitlichung der Übermittlung und zur Gewährleistung, dass die Aufzeichnungen von allen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, hat die Europäische Kommission eine Standard-XML-Datei „SAF-OSS“ entwickelt, die Sie verwenden können (ohne Verpflichtung).
Technische Dokumentation zum SAF-OSS
Was geschieht, wenn ich die Aufzeichnungen der Umsätze nicht übermittle?
Wenn Sie die Aufzeichnungen nicht innerhalb von einem Monat ab Versand des Erinnerungsschreibens seitens des Mitgliedstaates der Identifizierung übermitteln, werden Sie von der OSS-Regelung wegen systematischer Nichteinhaltung der für diese Regelung anwendbaren Regeln für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgeschlossen.