Verrechnungspreise – BEPS 13

Verrechnungspreise – BEPS 13

  • Kontext

    Im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) haben die OECD und die G20 im Oktober 2015 eine Reihe von Berichten mit konkreten Maßnahmen vorgestellt. Diese Maßnahmen sollen es ermöglichen, gegen Fälle internationaler Steuervermeidung oder -hinterziehung vorzugehen, bei denen es sich um Gewinnverkürzung oder Gewinnverlagerung handelt.

    Im Anschluss hat der Rat der Europäischen Union seinerseits die Richtlinie 2016/881 vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (DAC4) erlassen. Diese Richtlinie orientiert sich maßgeblich am BEPS-13-Aktionsplan, insbesondere hinsichtlich des länderbezogenen Berichts (CbC-Reporting).

    Sowohl der BEPS-13-Aktionsplan der OECD als auch die europäische Richtlinie wurden im Programmgesetz vom 01.07.2016 (Artikel 53 bis 64, B.S. 04.07.2016) in belgisches Recht umgesetzt. Außerdem gibt es drei Königliche Erlasse vom 28.10.2016, die den konkreten Inhalt und die Form der dreistufigen verpflichtenden Dokumentationsstruktur (Stammdokumentation, Einzeldokumentation und länderbezogener Bericht) sowie ein Formular zur Mitteilungspflicht bezüglich des länderbezogenen Berichts enthalten. Diese K.E. wurden anschließend durch die K.E. vom 16.06.2024 (B.S. 15.07.2024) abgeändert.

    Die betroffenen Länder müssen einen standardisierten Ansatz für die Dokumentationspflichten in Sachen Verrechnungspreise vorschreiben. Es handelt sich um eine dreistufige Berichtsstruktur, die sich zusammensetzt aus:

    • einer Stammdokumentation (Master File), die standardisierte Informationen zu allen Mitgliedern der betreffenden multinationalen Gruppe enthält, 
    • einer Einzeldokumentation (Local File), die sich speziell auf wesentliche Geschäftsvorgänge des inländischen Steuerpflichtigen bezieht,
    • und einem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting), der bestimmte Informationen hinsichtlich der globalen Aufteilung der Erträge des multinationalen Konzerns und der von ihm bezahlten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte, an denen die Wirtschaftstätigkeit innerhalb des multinationalen Konzerns stattfindet, enthält.

    Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Bezeichnung „belgische Geschäftseinheit“ (beschrieben in Artikel 321/1 EStGB 92) tatsächlich jede Geschäftseinheit umfasst, die in Belgien entweder der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften unterliegt.

  • Dokumentation OECD

    Nun da die Staaten mit der Umsetzung begonnen haben, wurden einige Fragen zur Auslegung aufgeworfen. Im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung und um den Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen Sicherheit zu bieten, hat der inklusive Rahmen gegen BEPS (Inclusive Framework on BEPS) Leitlinien veröffentlicht, um einige wichtige Fragen zu beantworten. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert. Für Fälle, in denen die Leitlinien eine gewisse Flexibilität bieten, ist ebenfalls eine Übersicht der von den Staaten verfolgten Ansätze verfügbar.

    Den Bericht „Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung“ (PDF) herunterladen

    Umsetzung der OECD-Leitlinien in Belgien

    I. Einführung

    II. Fragen bezüglich der Definition der im Musterformular für den länderbezogenen Bericht enthaltenen Posten

    1. Definition der Umsatzerlöse (April 2017, September 2017)
    2. Definition verbundener Unternehmen (April 2017)
    3. Ausweis aggregierter Daten oder konsolidierter Daten für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete (Juli 2017)
    4. Betrag der entrichteten und der zu entrichtenden Ertragsteuern (September 2017)
    5. Zeitwertbilanzierung (November 2017)
    6. Negativer oder positiver einbehaltener Gewinn (November 2017, Oktober 2022)
    7. Behandlung von Dividenden für die Zwecke der Angaben unter „Vorsteuergewinn (-verlust)”, „Zu entrichtende Ertragsteuern (periodengerecht abgegrenzt)“ und „Entrichtete Ertragsteuern (ohne Periodenabgrenzung)“ in Tabelle 1 (September 2018, November 2019, aktualisiert im Mai 2024)
    8. Verwendung verkürzter Zahlen in Tabelle 1 (September 2018, November 2019)

    III. Fragen bezüglich der in den länderbezogenen Bericht aufzunehmenden Unternehmen

    1. Anwendung der länderbezogenen Berichterstattung auf Investmentfonds (Juni 2016)
    2. Anwendung der länderbezogenen Berichterstattung auf Personengesellschaften (Juni 2016)
    3. Rechnungslegungsgrundsätze/-standards für die Bestimmung des Vorliegens eines Konzerns und einer Konzernzugehörigkeit (April 2017)
    4. Behandlung größerer Kapitalbeteiligungen (April 2017, September 2018)
    5. Behandlung eines Unternehmens im Besitz und/oder unter der Führung von zwei oder mehreren nicht miteinander verbundenen multinationalen Konzernen (Juli 2017)
    6. Börsennotierungsfiktion (November 2017, November 2019)
    7. Angaben zu Geschäftseinheiten (Oktober 2022)

    IV. Fragen bezüglich der Pflicht zur Vorlage des länderbezogenen Berichts

    1. Effekt von Wechselkursschwankungen auf die vereinbarte Schwelle für die Berichtspflicht von 750 Mio. EUR (Juni 2016)
    2. Definition des konsolidierten Gesamtumsatzerlöses (April 2017, November 2017, Februar 2018)
    3. Verkürztes/verlängertes Wirtschaftsjahr (September 2017, November 2017, November 2018, Oktober 2022) 
    4. Informationen zu den Quellen der Daten in Tabelle 3 (November 2019) 
    5. Häufige Fehler multinationaler Konzerne bei der Erstellung des länderbezogenen Berichts (November 2019)

    V. Fragen bezüglich der Übermittlung des länderbezogenen Berichts (Informationsaustausch, surrogate filing und local filing)

    1. Übergangsoptionen für Erstellung und Vorlage der Berichte für multinationale Konzerne (parent surrogate filing) (Juni 2016, April 2017)
    2. Mitteilungspflichten bezüglich der länderbezogenen Berichterstattung für multinationale Konzerne während der Übergangsphase (Dezember 2016)
    3. Nichteinhaltung der Bedingungen der Vertraulichkeit, sachgemäßen Verwendung und Einheitlichkeit sowie systemisches Scheitern (Februar 2018)
    4. Local filing (November 2019, aktualisiert im Dezember 2019) 
    5. Einreichen einer einseitigen Erklärung für den Austausch von länderbezogenen Berichten (November 2019)

    VI. Fragen bezüglich Verschmelzungen/Übernahmen/Spaltungen

    1. Behandlung im Fall von Verschmelzungen/Übernahmen/Spaltungen (November 2017)
    2. Tabellarische Übersicht über die Behandlung von Verschmelzungen/Spaltungen/Übernahmen (September 2018)

    Umsetzung der OECD-Leitlinien in Belgien – Updates

    Im Oktober 2022 hat die OECD die Leitlinien wieder aktualisiert. Folgendes wurde hinzugefügt:

    1. Negativer oder positiver einbehaltener Gewinn
    2. Angaben zu Geschäftseinheiten (Oktober 2022)
    3. Verkürztes/verlängertes Wirtschaftsjahr

    Im Mai 2024 veröffentlichte die OECD eine weitere aktualisierte Fassung der Leitlinien in Bezug auf die Behandlung von Dividenden für die Zwecke der Angaben unter „Vorsteuergewinn (-verlust)”, „Zu entrichtende Ertragsteuern (periodengerecht abgegrenzt)“ und „Entrichtete Ertragsteuern“ in Tabelle 1.

    Die multinationalen Gruppen sollten die oben erwähnten Leitlinien so schnell wie möglich umsetzen und sie spätestens für die Berichtszeiträume, die am 01.01.2025 oder später beginnen, anwenden.

  • Länderbezogener Bericht („Country-by-country report“)

    Welche Unternehmen sind betroffen?

    Die diesbezüglichen Verpflichtungen sind anwendbar auf multinationale Gruppen, die für den Berichtszeitraum unmittelbar vor dem letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum konsolidierte Erträge, wie im konsolidierten Jahresabschluss der Gruppe für diesen vorhergehenden Berichtszeitraum ausgewiesen, in Höhe von mindestens 750 Millionen Euro erzielt haben.

    Inkrafttreten

    01.01.2016

    Einreichungsfrist

    Innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Berichtszeitraums der Gruppe.

    Musterformular

    Länderbezogener Bericht

    Der öffentliche länderbezogene Bericht („Public Country-by-Country Report“)

    Bei Fragen zum öffentlichen länderbezogenen Bericht wenden Sie sich bitte an den FÖD Wirtschaft.

  • Stammdokumentation („Master File“)

    Welche Unternehmen sind betroffen?

    Die Verpflichtung zur Dokumentation ist anwendbar auf jede belgische Geschäftseinheit einer multinationalen Gruppe, aus deren einfachem Jahresabschluss hervorgeht, dass für das Rechnungsjahr unmittelbar vor dem letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr mindestens eines der folgenden Kriterien überschritten wurde:

    • insgesamt 50 Millionen Euro betriebliche und finanzielle Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge,
    • Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro,
    • jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von 100 Personen in Vollzeitgleichwerten.

    Inkrafttreten

    01.01.2016 (alte Fassung)
    01.01.2025 (neue Fassung)

    Einreichungsfrist

    Innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Berichtszeitraums der Gruppe.

    Königliche Erlasse vom 16. Juni 2024 – Neue Regelungen in Sachen Verrechnungspreise in Belgien

    Am 15. Juli 2024 wurden drei Königliche Erlasse (vom 16. Juni 2024) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Mit diesen Erlassen werden die Berichtspflichten in Sachen Verrechnungspreise („transfer pricing“ oder „TP“) in Belgien abgeändert. Ziel ist es, eine größere Transparenz auf nationaler und internationaler Ebene zu schaffen und für eine eindeutige Auslegung zu sorgen. Die Änderungen gelten für die betroffenen Steuerpflichtigen für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2025 oder später beginnen.

    Die Königlichen Erlasse ersetzen die Erlasse vom 28. Oktober 2016 über die Dokumentation der Verrechnungspreise (Artikel 321/4 § 4, Artikel 321/5 § 4 und Artikel 321/2 § 5 EStGB 92).

    In Bezug auf die Stammdokumentation (275.MF) ändert sich Folgendes:

    • ausführlichere Beschreibung der Wertschöpfungskette (in 4 Schritten) und der Funktionsanalyse mit besonderem Augenmerk auf der Gewinnausschüttung (3. Schritt) und einem Vergleich mit den Ergebnissen der Verrechnungspreise (4. Schritt),
    • Beschreibung (in 6 Schritten) des analytischen Rahmens bezüglich DEMPE-Funktionen („Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation“) von immateriellen Vermögenswerten,
    • Informationen zu schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten („Hard-To-Value Intangibles“ oder „HTVI“), die während des Berichtszeitraums übertragen oder verwendet wurden,
    • Mindeststandards für die anzugebenden Informationen über die allgemeine Verrechnungspreispolitik der Gruppe in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen.

    Musterformular

  • Einzeldokumentation („Local File“)

    Welche Unternehmen sind betroffen?

    Die Verpflichtung zur Dokumentation ist anwendbar auf jede belgische Geschäftseinheit einer multinationalen Gruppe, aus deren einfachem Jahresabschluss hervorgeht, dass für das Rechnungsjahr unmittelbar vor dem letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr mindestens eines der folgenden Kriterien überschritten wurde:

    • insgesamt 50 Millionen Euro betriebliche und finanzielle Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge,
    • Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro,
    • jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von 100 Personen in Vollzeitgleichwerten.

    Das der Einzeldokumentation beizufügende Informationsblatt muss nur ausgefüllt werden, wenn im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr für mindestens eine der Betriebseinheiten innerhalb der belgischen Geschäftseinheit der Grenzbetrag von insgesamt 1 Million Euro für grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge mit Geschäftseinheiten überschritten wurde. In diesem Fall muss das Informationsblatt für jede Betriebseinheit ausgefüllt werden, die diesen Grenzbetrag überschreitet.

    Darüber hinaus darf beim Ausfüllen der detaillierten Informationen über jede Betriebseinheit in den Tabellen B3 bis einschließlich B6 eine Wesentlichkeitsanforderung von 25.000 Euro pro Transaktion berücksichtigt werden. Für alle Betriebseinheiten muss dieselbe Methode (mit oder ohne Wesentlichkeitsanforderung) angewandt werden.

    Inkrafttreten

    Abschnitte A1 bis A8 sowie C1 des Formulars: 01.01.2016
    Abschnitte B1 bis B12 des Formulars: 01.01.2017
    Neues Formular: 01.01.2025

    Einreichungsfrist

    Es gilt dieselbe Frist wie für die Erklärung zur Gesellschaftssteuer oder die Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften.

    Königliche Erlasse vom 16. Juni 2024 – Neue Regelungen in Sachen Verrechnungspreise in Belgien

    Am 15. Juli 2024 wurden drei Königliche Erlasse (vom 16. Juni 2024) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Mit diesen Erlassen werden die Berichtspflichten in Sachen Verrechnungspreise („transfer pricing“ oder „TP“) in Belgien abgeändert. Ziel ist es, eine größere Transparenz auf nationaler und internationaler Ebene zu schaffen und für eine eindeutige Auslegung zu sorgen. Die Änderungen gelten für die betroffenen Steuerpflichtigen für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2025 oder später beginnen.

    Die Königlichen Erlasse ersetzen die Erlasse vom 28. Oktober 2016 über die Dokumentation der Verrechnungspreise (Artikel 321/4 § 4, Artikel 321/5 § 4 und Artikel 321/2 § 5 EStGB 92).

    In Bezug auf die Einzeldokumentation (275.LF) ändert sich Folgendes:

    • Aufschlüsselung der Transaktionen zwischen Unternehmen nach Ländern für jede Betriebseinheit mit grenzüberschreitenden Transaktionen von mehr als 1 Million Euro,
    • Einreichung der folgenden Anhänge in einer lesbaren PDF-Datei, wohingegen diese Dokumente zuvor nur erwähnt werden mussten:
      • verfügbare TP-Dokumentation, einschließlich angewandter Methoden oder Grundsätze, Vereinbarungen und/oder (Vergleichs-)Studien,
      • Rahmenvereinbarungen und/oder Standardverträge für Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
      • Kostenumlagevereinbarungen („Cost Contribution Arrangements“), Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Agreements“ oder „APA“), vorhergehende Beschlüsse und interne (Rück-)Versicherungen,
    • Steueridentifikationsnummer (SIN) der Mitbewerber der belgischen Einheit (und gegebenenfalls ihrer Betriebsstätten im Ausland) muss angegeben werden,
    • Angabe der SIN statt der Möglichkeit, die Unternehmensnummer in dem Abschnitt zum belgischen Organisationsaufbau (A2 und A3) anzugeben,
    • Angabe des Ländercodes und der SIN statt der Unternehmensnummer in dem Abschnitt zu den Kostenumlagevereinbarungen, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, vorhergehenden Beschlüssen und internen (Rück-)Versicherungen (B12).

    Musterformular

  • Mitteilungspflicht in Sachen länderbezogener Bericht

    Welche Unternehmen sind betroffen?

    Jede belgische Geschäftseinheit einer multinationalen Gruppe, die zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, teilt der Verwaltung spätestens am letzten Tag des Berichtszeitraums dieser multinationalen Gruppe mit, ob sie die oberste Muttergesellschaft, die vertretende Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheit gemäß Artikel 321/2 § 2 EStGB 92 ist, oder, wenn sie keine dieser Gesellschaften oder Einheiten ist, muss sie die Identität der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit angeben.

    Wichtige Anmerkung: Die Mitteilung (275 CBCNOT) muss nicht jedes Jahr erfolgen, sondern nur, (i) wenn es sich um eine erste Mitteilung handelt, (ii) wenn es eine Änderung gab oder (iii) wenn die Gruppe nicht mehr der Mitteilungspflicht bezüglich des länderbezogenen Berichts unterliegt. Diese Änderung gilt für Bezugszeiträume, die am 31.12.2024 (oder später) enden.

    Wenn die oberste Muttergesellschaft sich weigert, die Informationen bezüglich des länderbezogenen Berichts an die belgische Geschäftseinheit weiterzugeben, ist diese Geschäftseinheit dennoch verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht auf der Grundlage aller ihr diesbezüglich zur Verfügung stehenden Informationen zu erstellen und die Verwaltung über diese Weigerung zu informieren.

    Inkrafttreten

    01.01.2016 (alte Fassung)
    01.01.2025 (neue Fassung)

    Einreichungsfrist

    Spätestens am letzten Tag des Berichtszeitraums der Gruppe.

    Königliche Erlasse vom 16. Juni 2024 – Neue Regelungen in Sachen Verrechnungspreise in Belgien

    Am 15. Juli 2024 wurden drei Königliche Erlasse (vom 16. Juni 2024) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Mit diesen Erlassen werden die Berichtspflichten in Sachen Verrechnungspreise („transfer pricing“ oder „TP“) in Belgien abgeändert. Ziel ist es, eine größere Transparenz auf nationaler und internationaler Ebene zu schaffen und für eine eindeutige Auslegung zu sorgen. Die Änderungen gelten für die betroffenen Steuerpflichtigen für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2025 oder später beginnen.

    Die Königlichen Erlasse ersetzen die Erlasse vom 28. Oktober 2016 über die Dokumentation der Verrechnungspreise (Artikel 321/4 § 4, Artikel 321/5 § 4 und Artikel 321/2 § 5 EStGB 92).

    In Bezug auf die Mitteilungspflicht bezüglich des länderbezogenen Berichts („Country-by-Country“ oder „CbC“) (275.CBC.NOT) ändert sich Folgendes:

    • ankreuzen, ob es sich bei dem eingereichten Formular um eine erste CbC-Mitteilung, eine Änderung der vorherigen CbC-Mitteilung oder eine Beendigung der Berichtspflicht handelt (da es kein multinationales Unternehmen mehr gibt).

    Musterformular

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