- Allgemeine Richtlinien für die Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes:
- Diese Bescheinigung kann nur im Rahmen eines Erstattungsverfahrens des auf Dividenden belgischen Ursprungs einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug verwendet werden. Sie kann nicht für eine Ermäßigung oder Freistellung des an der Quelle erhobenen Mobiliensteuervorabzug verwendet werden.
- Diese Bescheinigung ist nicht verpflichtend. Sie soll den Verwaltungsaufwand reduzieren, wenn Sie mehrere 276DIV Formulare einreichen möchten. Die Steuerverwaltung Ihres Wohnortes füllt nur eine Bescheinigung pro Einkommensjahr aus. Mit anderen Worten, sie ersetzt das Feld IV (2. Seite) des Formulars 276DIV.
- Diese Bescheinigung muss dem Formular 276DIV beigefügt werden.
- Sie müssen das Formular 276DIV jedoch pro Dividendenzahlung oder Fälligkeitstag ausfüllen und Sie können die Dividendenzahlungen auf dem Formular 276DIV nicht pro Einkommensjahr kumulieren.
- Richtlinien in Bezug auf das Feld „Für die Anwendung des Einkommensjahres“:
- In dieses Feld tragen Sie das Einkommensjahr ein, das sich auf das Jahr der Dividendenzahlung Ihres (Ihrer) Formulars (Formulare) 276DIV bezieht.
Beispiel: Das Jahr der Einkünfte ist 2019, wenn der Fälligkeitstag der Dividende der 03.06.2019 ist. - Wenn Sie im Laufe des Einkommensjahres in ein anderes Land gezogen sind, tragen Sie den Zeitraum ein, auf den sich die Wohnsitzbescheinigung bezieht.
Beispiel: vom 01.01.2019 bis einschließlich 15.04.2019
- In dieses Feld tragen Sie das Einkommensjahr ein, das sich auf das Jahr der Dividendenzahlung Ihres (Ihrer) Formulars (Formulare) 276DIV bezieht.
- Richtlinien in Bezug auf das Feld „Bescheinigung der Steuerbehörden des Wohnsitzstaates des Empfängers“:
- Die Steuerverwaltung Ihres Wohnortes muss dieses Feld bestätigen.
- Wenn die Wohnsitzbescheinigung beglaubigt wurde, müssen Sie das Formular 276DIV nicht mehr von der Steuerverwaltung Ihres Wohnortes bestätigen lassen. Sie können Ihrem Formular 276DIV die beglaubigte Wohnsitzbestätigung beifügen.
Achtung: Ab sofort empfangen wir Sie in allen unseren Ämtern nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.