Welche Unternehmen?
Warum große Unternehmen?
Am 1. Juli 2015 hat der FÖD Finanzen die Zentren „Große Unternehmen“ (Verwaltung Große Unternehmen) geschaffen, um großen Unternehmen maßgeschneiderte Dienstleistungen anbieten zu können.
Diese können sich somit an eine einzige Kontaktstelle für ihre Fragen und Anträge zur Einkommensteuer, MwSt., zu den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern und den verschiedenen Steuern wenden.
Ist mein Unternehmen ein großes Unternehmen?
Ein Unternehmen ist ein großes Unternehmen (GU), sobald eines der folgenden Kriterien erfüllt ist. Die Zielgruppe auf der Grundlage der neuen GU-Kriterien wurde am 1. Januar 2019 aktualisiert. Folglich handelt es sich bei allen Gesellschaften, die am 1. Januar 2019 eines der folgenden GU-Kriterien erfüllen, um große Unternehmen. Die Bewertung der Kriterien auf der Grundlage des Jahresabschlusses erfolgte anhand des letzten bei der BNB hinterlegten Jahresabschlusses.
Kriterium „Größe“ für Gesellschaften
Gesellschaften und andere juristische Personen, die unter mindestens eine der folgenden Kategorien fallen, sind GU.
- Kategorie 1: Gesellschaften und andere juristische Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750.000.000 Euro (ohne MwSt.) oder einer Bilanzsumme von mehr als 1.500.000.000 Euro oder mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern (Jahresdurchschnitt des Personalbestands).
- Kategorie 2: Gesellschaften und andere juristische Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als 250.000.000 Euro (ohne MwSt.) oder einer Bilanzsumme von mehr als 500.000.000 Euro oder mit mehr als 500 Arbeitnehmern (Jahresdurchschnitt des Personalbestands).
- Kategorie 3: Gesellschaften und andere juristische Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50.000.000 Euro (ohne MwSt.) oder einer Bilanzsumme von mehr als 100.000.000 Euro oder mit mehr als 100 Arbeitnehmern (Jahresdurchschnitt des Personalbestands).
- Kategorie 4: gebietsfremde Gesellschaften und andere juristische Personen mit einem Umsatz von mehr als 50.000.000 Euro für die Mehrwertsteuer, die der Steuer der Gebietsfremden/Gesellschaften unterliegen.
Die Kategorien 1, 2 und 3 dieses Kriteriums werden auf der Grundlage des bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten Jahresabschlusses nach dem standardisierten vollständigen Modell für belgische Unternehmen bewertet.
Kategorie 4 des Kriteriums wird auf der Grundlage der monatlichen MwSt.-Erklärungen bewertet.
Kriterium „Finanzsektor“
Die nachstehend genannten Gesellschaften gelten ungeachtet ihrer Größe als GU, wenn:
- sie der Aufsicht der Belgischen Nationalbank oder der FSMA unterliegen:
- Kreditinstitute,
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
- Investmentunternehmen nach belgischem Recht: Börsengesellschaften,
- Pensionsfonds,
- sie beim FÖD Finanzen auf die Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingetragen sind (Gesetz vom 22. April 2003 – Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Kategorie von Instituten für gemeinsame Anlagen, privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital genannt, und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen).
Kriterium „Spezifischer Tätigkeitssektor“
Die nachstehend genannten Gesellschaften und anderen juristischen Personen gelten ungeachtet ihrer Größe als GU, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- in Belgien notierte Gesellschaften,
- anerkannte allgemeine und psychiatrische Krankenhäuser,
- Häfen gemäß Artikel 180 Nr. 2 EStGB 92,
- Verkehrsflughäfen:
- Liege Airport,
- Brussels Airport Company,
- LEM Oostende-Brugge,
- LEM Antwerpen,
- Brussels South Charleroi Airport,
- Universitäten und Hochschulen, die von der Flämischen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft anerkannt sind,
- der belgische Staat, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Flämische Region, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Französische Gemeinschaftskommission und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission,
- Gelegenheitsgesellschaften, in denen ein GU über die wichtigsten Rechte verfügt,
- kostenteilende Vereinigungen und andere selbstständige Zusammenschlüsse, die von einem GU gegründet wurden.
Kriterium „Unternehmensgruppe“
Das Kriterium „Unternehmensgruppe“ beruht auf:
- Beteiligungen:
Für das Kriterium „Unternehmensgruppe“ gelten belgische Unternehmen als verbunden, die von einem Unternehmen oder einer juristischen Person gehalten werden, das bzw. die selbst nach mindestens einem der folgenden Kriterien als GU qualifiziert wird:- Größe,
- Finanzsektor,
- spezifischer Tätigkeitssektor, wenn es:
- Gesellschaftsrechte von mehr als 50 % des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung einer Gesellschaft oder einer juristischen Person besitzt ODER
- Gesellschaftsrechte besitzt, die zusammen mit den Gesellschaftsrechten der Tochterunternehmen dieser Gesellschaft oder dieser juristischen Person an derselben Gesellschaft oder juristischen Person 50 % des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung dieser Gesellschaft oder juristischen Person darstellen.
- Dem belgischen Konsolidierungskreis (Voll- und Quotenkonsolidierung) des GU für die Kriterien a), b) und c) aus vorerwähntem Punkt 1.
- Belgische Gesellschaften und andere Vereinigungen, die sich über das oben genannte GU über ihre (oberste) Muttergesellschaften in Belgien oder im Ausland im selben Konsolidierungskreis (Voll- und Quotenkonsolidierung) befinden.
- Belgische Gesellschaften und andere Vereinigungen, die kumulativ die Voraussetzungen in Bezug auf finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Beziehungen erfüllen.
Für alle anderen belgischen Tochterunternehmen des oben genannten großen Unternehmens, die diesem Kriterium nicht genügen, kann ein begründeter Antrag bei der Verwaltung Große Unternehmen eingereicht werden (siehe Einzelheiten weiter unten).
Die Verwaltung Große Unternehmen behält sich das Recht vor, die Gesellschaften oder juristischen Personen nach dem Kriterium „Gruppe“ nicht als GU zu betrachten.Kriterium „MwSt.-Einheit“
Alle Mitglieder einer MwSt.-Einheit sind als GU qualifiziert, wenn mindestens ein Mitglied dieser MwSt.-Einheit eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Größe,
- Finanzsektor,
- spezifischer Tätigkeitssektor,
- Unternehmensgruppe.
Wie lange bleibt mein Unternehmen ein großes Unternehmen?
A. Beginn- und Enddatum des Kriteriums „Größe“
1. Beginndatum des Kriteriums „Größe“
Gesellschaften und juristische Personen gehören ab dem ersten Tag des 13. Monats nach Ende des Geschäftsjahres, in dem sie eines der oben genannten Kriterien erfüllen, zur Zielgruppe GU.
2. Enddatum des Kriteriums „Größe“
Gesellschaften und juristische Personen gehören 48 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem sie keines der oben genannten Kriterien mehr erfüllen, nicht mehr zur Zielgruppe GU, wobei diese Frist niemals weniger als 48 Monate betragen darf.
B. Beginn- und Enddatum des Kriteriums „Finanzsektor“
1. Beginndatum
Die Gesellschaft, andere juristische Person oder Vereinigung ist ab dem Tag, an dem sie eines der Kriterien erfüllt, ein GU.
2. Enddatum
Die Gesellschaft, andere juristische Person oder Vereinigung ist ab dem Zeitpunkt, an dem sie keines dieser Kriterien mehr erfüllt, kein GU mehr.
C. Beginn- und Enddatum des Kriteriums „Spezifischer Tätigkeitssektor“
1. Beginndatum
Die Gesellschaft, andere juristische Person oder Vereinigung ist ab dem Tag, an dem sie eines der oben genannten Kriterien erfüllt, ein GU.
2. Enddatum
Die Gesellschaft, andere juristische Person oder Vereinigung ist ab dem Zeitpunkt, an dem sie keines der oben genannten Kriterien erfüllt, kein GU mehr.
D. Beginn- und Enddatum des Kriteriums „Gruppe“
1.1 Beginndatum des Kriteriums „Gruppe“ für Gesellschaften, die das Kriterium „Größe“ erfüllen
Gesellschaften und juristische Personen gehören ab dem ersten Tag des 13. Monats nach Ende des Geschäftsjahres, in dem sie eines der Kriterien erfüllen, zur Zielgruppe GU.
1.2 Beginndatum des Kriteriums „Gruppe“ (alle anderen Fälle)
Die Gesellschaft, andere juristische Person oder Vereinigung ist ab dem Tag, an dem sie eines der Kriterien erfüllt, ein GU.
2.1 Enddatum des Kriteriums „Gruppe“ für Gesellschaften, die das Kriterium „Größe“ erfüllen
Gesellschaften und juristische Personen gehören 48 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem sie keines der Kriterien mehr erfüllen, nicht mehr zur Zielgruppe GU, wobei diese Frist niemals weniger als 48 Monate betragen darf.
2.2 Enddatum des Kriteriums „Gruppe“ (alle anderen Fälle)
Die Gesellschaft, andere juristische Person oder Vereinigung ist ab dem Zeitpunkt, an dem sie keines dieser Kriterien mehr erfüllt, kein GU mehr.
E. Beginn- und Enddatum des Kriteriums „MwSt.-Einheit“
Für die MwSt.-Einheiten und alle ihre Mitglieder:
1. Beginndatum:
Eine MwSt.-Einheit und alle ihre Mitglieder gehören ab der Gründung der Einheit zur Zielgruppe GU, wenn eines der Mitglieder auf der Grundlage eines der anderen Kriterien als GU qualifiziert wird.
Eine MwSt.-Einheit und alle ihre Mitglieder gehören ab dem Zeitpunkt zur Zielgruppe GU, zu dem ein Mitglied beitritt, das auf der Grundlage eines der anderen Kriterien als GU qualifiziert wird.
Eine Gesellschaft oder juristische Person gehört ab ihrem Beitritt in eine Mehrwertsteuereinheit, die als GU qualifiziert wird, zur Zielgruppe GU.
2. Enddatum:
Ab dem Zeitpunkt, zu dem kein Mitglied mehr gemäß einem der anderen oben genannten Kriterien als GU qualifiziert wird.
Bei Beendigung der MwSt.-Einheit, wenn keine anderen Kriterien angewandt werden können.
Beim Austritt aus der MwSt.-Einheit, wenn keine anderen Kriterien angewandt werden können.
Die Zielgruppe auf der Grundlage der neuen GU-Kriterien wurde am 1. Januar 2019 aktualisiert. Folglich handelt es sich bei allen Gesellschaften, die am 1. Januar 2019 eines der oben genannten GU-Kriterien erfüllen, um große Unternehmen. Die Bewertung der Kriterien auf der Grundlage des Jahresabschlusses erfolgte anhand des letzten bei der BNB hinterlegten Jahresabschlusses.Anschließend werden in regelmäßigen Abständen und auf der Grundlage der neuesten Informationen weitere Bewertungen der GU-Kriterien vorgenommen.
Wie kann ich beantragen, dass die Gruppe der großen Unternehmen erweitert wird?
Für alle Beteiligungen an belgischen Tochterunternehmen, die dem Kriterium „Unternehmensgruppe“ nicht automatisch genügen, kann ein begründeter Antrag bei der Verwaltung Große Unternehmen eingereicht werden, um die Gruppe zu erweitern.
Die gelieferten Informationen (Buchhaltung und andere Dokumente) müssen belegen, dass die Gesellschaften oder juristischen Personen auf dauerhafte Weise verbunden sind und dass die Anteile ausreichen, um dem Halter zu ermöglichen, einen Einfluss auf das Tochterunternehmen auszuüben.
Die Verwaltung Große Unternehmen hat das Recht, die Gesellschaft oder juristische Person nach diesem Kriterium nicht als großes Unternehmen zu betrachten.
Für weitere Auskünfte oder für die Einreichung eines Antrags wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Sektorenkoordination des Zentrums GU Verwaltung und Spezialisierte Kontrollen. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
FÖD Finanzen
Generalverwaltung Steuerwesen
Verwaltung Große Unternehmen
Zentrum GU Verwaltung und Spezialisierte Kontrollen – Abteilung Sektorkoordination
Avenue Prince de Liège 133, boîte 731
5100 NamurE-Mail
Tel.: 02 579 19 50Mein großes Unternehmen unterliegt der Steuer der Gebietsfremden
Akten von Unternehmen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und eines der GU-Kriterien erfüllen, mit Ausnahme der ersten drei Kategorien des Kriteriums „Größe“, werden von der Verwaltung Große Unternehmen bearbeitet.
Für andere Unternehmen können Sie sich an den zuständigen Dienst Aktenverwaltung der Gebietsfremden wenden. Die zuständige Dienststelle finden Sie im Leitfaden der Dienststellen.Mein großes Unternehmen hat seinen Sitz in Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren oder Sankt Vith
Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen als großes Unternehmen gilt oder nicht, können Sie sich direkt an das Zentrum KMU Lüttich wenden. Die zuständigen Teams finden Sie im Leitfaden der Dienststellen.