Wichtige Mitteilungen – audiovisuelle Produktion

Wichtige Mitteilungen – audiovisuelle Produktion

  • Neue Position des Tax-Shelter-Büros nach einem Gerichtsurteil über die zusätzliche Rendite (09.05.2025)

    Aufgrund des Urteils des Gerichts Erster Instanz vom 29. Januar 2025 vertritt das
    Tax-Shelter-Büro ab sofort den Standpunkt, dass die dem Investor gezahlte zusätzliche Rendite nicht in dem in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 9 Absatz 3 EStGB 92 vorgesehenen Pauschalbetrag von 18 % enthalten ist.

  • Anfragen für Tax Shelter ausschließlich über MyMinfin: Veröffentlichung Broschüre (24.01.2025)

    Seit dem 1. Januar 2025 müssen Sie gemäß dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 für alle Ihre Anträge (audiovisuelle Produktionen, Bühnenkünste und Gaming) ausschließlich das Tax-Shelter-Portal in MyMinfin verwenden.

    Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre für Produktionsgesellschaften zur Nutzung des Tax-Shelter-Portals für die Verwaltung von Tax-Shelter-Projekten  (PDF 5.73 MB) (Französisch).

  • Fahrt mit dem Eurostar (27.03.2024)

    Die Einkünfte der Gruppe werden wie folgt aufgeteilt:

    • Belgien: 17 %
    • Frankreich: 18 %
    • Vereinigtes Königreich 65 %

    Ab sofort werden also nur noch 17 % als belgische Ausgaben und 35 % als Ausgaben des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) berücksichtigt.

  • Template Tax Shelter (27.01.2021)

  • Problematik von Dienstleistern, die keinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien haben und im Rahmen von Tax Shelter auf einer belgischen Payroll stehen (05.06.2019)

    I. Vorwort

    Die Eintragung eines nicht in Belgien steuerpflichtigen Dienstleisters in eine belgische Payroll ist für die Feststellung, ob die mit seiner Dienstleistung verbundene Ausgabe gemäß den Bestimmungen von Artikel 194ter EStGB 92 in Belgien als Ausgabe in Betracht kommt, nicht relevant.

    Die von Belgien abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung legen fest, ob Belgien über die Besteuerungsbefugnis für die Leistungen eines Gebietsfremden verfügt oder nicht, unabhängig davon, ob es sich um einen Künstler, technisches Personal oder andere handelt.

    Eine Leistung auf belgischem Boden ist eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung dafür, dass die Leistung in Belgien besteuert wird.

    Leistungen außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets durch Dienstleister, die nicht in Belgien steuerlich ansässig sind, kommen daher de facto nicht als belgische Ausgaben für Tax Shelter in Betracht, selbst wenn sie auf einer belgischen Payroll stehen.

    II. Kommen die Berufseinkünfte eines Schauspielers, der nicht in Belgien steuerlich ansässig ist, aber für eine Leistung auf belgischem Hoheitsgebiet auf einer belgischen Payroll steht, als belgische Ausgaben in Betracht?

    A. Artikel 194ter EStGB 92

    Im neuen Tax-Shelter-System, das seit dem 01.01.2015 gilt, enthält Artikel 194ter EStGB 92 nun den Begriff der gewöhnlichen Besteuerung von Berufseinkünften. In Punkt 7 steht folgende Definition der Ausgaben für Produktion und Verwertung in Belgien:

    „in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und Finanzaufwendungen, aus denen Berufseinkünfte hervorgehen, die zu Lasten des Empfängers der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der Gebietsfremden im gewöhnlichen Besteuerungssystem unterliegen, ausschließlich der in Artikel 57 erwähnten Kosten, die nicht durch Individualkarten und eine zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden, der in Artikel 53 Nr. 9 und 10 erwähnten Kosten, der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten Ausgaben oder Vorteile und aller anderen Kosten, die nicht für die Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks gemacht werden.“

    Die parlamentarischen Arbeiten zum Gesetz geben Aufschluss über diesen Begriff des gewöhnlichen Besteuerungssystems:

    „Wenn hier von gewöhnlichem Besteuerungssystem die Rede ist, möchte man damit die Sonderbesteuerungssysteme ausschließen, die bereits einen beachtlichen Steuervorteil darstellen, wie beispielsweise das System für nicht ansässige Künstler, für die die Einbehaltung eines Berufssteuervorabzugs von 18 % die einzige Besteuerung ihrer Einkünfte als Künstler darstellt. Die Ausgaben für die Bezahlung dieser Künstler fallen nicht unter die belgischen Ausgaben und haben daher keinen Einfluss auf das Verhältnis von 70 % belgischer Ausgaben, die direkt mit der Produktion zusammenhängen, und 30 % belgischer Ausgaben, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen.“

    B. Der Begriff „ausländische Künstler“

    In dem Rundschreiben Nr. Ci.R9.Div./546.156 vom 01.02.2002 wird zunächst daran erinnert, „dass der Abzug von 18 % grundsätzlich auf den Bruttobetrag der betreffenden Einkünfte angewendet wird. Angesichts der starken Schwankungen des Steuergegenstandes im vorliegenden Fall – die mit der punktuellen und oft kurzlebigen Natur der künstlerischen Veranstaltungen, dem Ursprung der Steuer, zusammenhängen – hat der Gesetzgeber sich für eine moderate abgeltende Einbehaltung entschieden, die auf einen Bruttobetrag angewendet wird, statt einer stärkeren Besteuerung eines Nettoeinkommens, die nachträglich auf der Grundlage einer noch zu überprüfenden Erklärung erfolgen würde. Die Wahl fiel daher auf einen einheitlichen Steuersatz, der so festgelegt wurde, dass er die Ausgaben berücksichtigt, die professionelle Künstler oder auf die Produktionen von Darbietungen spezialisierte Unternehmen im Allgemeinen tätigen.“

    Anschließend definiert das Rundschreiben den Unterhaltungskünstler als „jede Person, die allein oder in einer Gruppe an Aufführungen, Darbietungen, Interpretationen künstlerischer Werke teilnimmt und dabei hauptsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ihre Talente einsetzt, um das Publikum zu unterhalten. Als „Unterhaltungskünstler“ gelten insbesondere Comedians und Schauspieler, Musiker, Sänger, Tänzer, Imitatoren, Zirkusartisten und Moderatoren oder Entertainer. Nicht als „Unterhaltungskünstler“ gelten hingegen Theater- und Filmregisseure, Choreografen, Bühnenbildner, Drehbuchautoren und Komponisten, Models, Journalisten, die für die Präsentation von Fernseh- oder Rundfunknachrichten zuständig sind, usw.

    C. Schlussfolgerung

    Wenn die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Belgien die Besteuerungsbefugnis für Einkünfte von Künstlern zuweist, die steuerlich nicht in Belgien ansässig sind, besteht eine Verpflichtung, den abgeltenden Berufssteuervorabzug von 18 % anzuwenden.  Der belgische Arbeitgeber darf nicht von sich aus einen höheren Berufssteuervorabzug einbehalten, um den Geist des Gesetzes zu umgehen, selbst wenn dies auf ausdrücklichen Wunsch des Künstlers geschieht, um so eine Ausgabe, die ursprünglich nicht für Tax Shelter in Betracht kam, dafür in Betracht kommen zu lassen. 

    Grundsätzlich kommt die Ausgabe also nicht als belgische Ausgabe in Betracht.

    Wenn die Einkünfte jedoch nachträglich bei der Steuer der Gebietsfremden berichtigt werden, könnten die Einkünfte als belgische Ausgaben in Betracht kommen.

    Achtung: Der Künstler kann niemals zur Berichtigung verpflichtet werden, da der Berufssteuervorabzug abgeltend ist und für ihn die endgültige Steuer darstellt.

    III. Kommen die Berufseinkünfte eines Dienstleisters (andere als Unterhaltungskünstler), der nicht in Belgien steuerlich ansässig ist, aber für eine Leistung auf belgischem Hoheitsgebiet auf einer belgischen Payroll steht, als belgische Ausgaben in Betracht?

    Gemäß den von Belgien abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind Vergütungen nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig, auf dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.

    Wenn zum Beispiel nur ein Teil der Dreharbeiten in Belgien stattfindet oder die Leistungen nur teilweise in Belgien erbracht werden, können nur diese Tage eventuell berücksichtigt werden, nicht jedoch die im Ausland geleisteten Tage.

    Für Gebietsfremde, die nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums eine Wohnstätte in Belgien hatten, muss in diesem Fall der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III berechnet werden.  Diese Tabelle berücksichtigt nicht die persönliche oder familiäre Situation der Betroffenen, sodass keine Ermäßigung für diese Situation bei der Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs gewährt wird.

    Die Einkünfte müssen grundsätzlich über eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden berichtigt werden.

    Unter diesen Voraussetzungen kommen solche Einkünfte als belgische Ausgaben im Sinne von Art. 194ter § 1 Abs. 1 Nr. 7 EStGB 92 in Betracht.

  • Liste der Ausgaben (09.02.2018)

  • Synchronisationsrechte (Clearance) (05.07.2017)

    12,5 % der Rechnung des belgischen Verlegers werden als in Betracht kommende belgische Ausgabe akzeptiert. Diese Position gilt für Rahmenübereinkommen, die ab dem 01.09.2017 unterzeichnet wurden.

  • In Betracht kommender Teil der zusätzlichen Rendite (05.07.2017)

    Für den Zeitraum zwischen dem Zahlungsdatum und dem Datum der Tax-Shelter-Bescheinigung, jedoch für höchstens 18 Monate, kann die Produktionsgesellschaft eine zusätzliche Rendite gewähren.

    Der Zeitraum von höchstens 18 Monaten, auf den sich die zusätzliche Rendite bezieht, kann von der Frist von 18 Monaten abweichen, innerhalb derer die in Betracht kommenden Ausgaben getätigt werden müssen. Erfolgt die vollständige Auszahlung der Rendite nach Ablauf der Frist von 18 Monaten, kann diese Ausgabe nicht als in Betracht kommende Ausgabe gelten. Um einen Teil dieser Rendite in die in Betracht kommenden Ausgaben einzubeziehen, ist Folgendes zulässig:

    • Teilzahlungen zu festgelegten Terminen (z. B. nach 3, 6, 9, 12 und 15 Monaten) zu leisten,
    • die Rendite nach Ablauf der 18 Monate in einer einzigen Zahlung auszuzahlen und dabei die Anerkennungsfähigkeit der Beträge für den Anerkennungszeitraum beizubehalten, sofern eine Buchung vorgenommen wird, mit der die dem Anerkennungszeitraum zugeordneten Beträge als Aufwendungen verbucht werden (Finanzaufwendungen 65 zu anzurechnende Aufwendungen 49).

    Beispiel:

    • Datum des Rahmenübereinkommens: 30.12.2015
    • Datum der Zahlung: 01.03.2016
    • Datum der Tax-Shelter-Bescheinigung: 30.12.2017
    • Auszahlung der zusätzlichen Rendite: 30.07.2017

    In Betracht kommender Teil (zwischen dem 01.03.2016 und dem 30.06.2017) = 16/18 des gezahlten Betrags, sofern die Buchung innerhalb der Frist von 18 Monaten vorgenommen wurde.