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Betriebszuschlag und Zusatzentschädigung

Befreiung vom Betriebszuschlag und der Zusatzentschädigung bei Wiederaufnahme der Arbeit

Worum handelt es sich?

Arbeitslose im SAB (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) können ihre Arbeit in einem essenziellen Sektor vorübergehend wieder aufnehmen und gleichzeitig einen Teil ihrer Arbeitslosenentschädigung behalten.

Die Wiederaufnahme der Arbeit beim alten Arbeitgeber kann nur zwischen dem 1. April und dem 31. August 2020 mit einer Wiederaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber gleichgesetzt werden.

Der Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung, die zwischen dem 1. April und dem 31. August 2020 vom alten Arbeitgeber gezahlt wurden, können von der Steuer befreit werden.

Weitere Informationen hierzu