Bescheinigung über die Nichtaktivität

IUnterliegt Ihre Gesellschaft der Gesellschaftssteuer (GSt.) oder der Steuer der Gebietsfremden (StGF/G) und hat sie während mindestens eines Kalenderjahres keine Tätigkeit ausgeübt? Sie können eine Bescheinigung über die Nichtaktivität beantragen, um vom Beitrag zu Lasten der Gesellschaften (LISVS) befreit zu werden.

Beantragen Sie die Bescheinigung über die Nichtaktivität über MyMinfin

Bescheinigung über die Nichtaktivität

  • Was ermöglicht die Bescheinigung über die Nichtaktivität?

    Wenn Ihre Gesellschaft die Bedingungen der Nichtaktivität erfüllt, müssen Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse eine Bescheinigung über die Nichtaktivität einreichen, um vom Beitrag zu Lasten der Gesellschaften (LISVS) befreit zu werden.

    Die Bescheinigung über die Nichtaktivität bezieht sich auf ein oder mehrere vollständige Kalenderjahre. Sie können sie beantragen, nachdem Sie die Steuererklärung(en) Ihrer Gesellschaft für den betreffenden Zeitraum eingereicht haben.

  • Wie beantrage ich die Bescheinigung über die Nichtaktivität für meine eigene Gesellschaft?

    Überprüfen Sie, ob Sie im Namen Ihrer Gesellschaft handeln dürfen.

    Dann müssen Sie:

    • entweder der gesetzliche Vertreter des Unternehmens sein
    • oder, wenn Sie Angestellter sind, über eine entsprechende „Rolle“ verfügen, die Ihnen der gesetzliche Vertreter zugeteilt hat.

    Ihnen muss folgende Rolle zugeteilt werden: „FÖD Fin Bezeichnung Eigenes Unternehmen“ (Bezeichnung der Eigenschaft: „Bezeichnung BizTax“).

    Diese Rolle können Sie über „Meine eGov-Rollenverwaltung“ erstellen (weitere Informationen zur Verwaltung der Rollen).

    Melden Sie sich in MyMinfin an. 

    • Identifizieren Sie sich mit itsme® oder mit Ihrem Personalausweis (eID) (Probleme bei der Anmeldung?).
    • Wählen Sie das richtige Profil aus, um im Namen Ihrer Gesellschaft zu handeln.
    • Wählen Sie in der Liste „Bescheinigung über die Nichtaktivität (Befreiung vom Beitrag zu Lasten der Gesellschaften – LISVS)“ (über Meine Interaktionen > Ein Dokument beantragen).
    • Füllen Sie das Formular aus und geben Sie dabei deutlich das/die Kalenderjahr(e) an, für das/die Sie die Bescheinigung beantragen.
    • Anlagen sind fakultativ. Falls erforderlich, fügen Sie bitte alle Dokumente bei, anhand derer sich überprüfen lässt, dass im Laufe eines Kalenderjahres keine Tätigkeit ausgeübt wurde.
    • Bitte senden Sie keine Dokumente, die bereits Ihrer Erklärung zur Gesellschaftssteuer oder zur Steuer der Gebietsfremden – Gesellschaften beigefügt wurden.
    • Die Bescheinigung (oder begründete Ablehnung) wird innerhalb von 10 Werktagen* in MyMinfin verfügbar sein unter:
      • Meine Bescheinigungen > Verlauf der Anträge oder
      • Meine Dokumente.

      *Außer wenn Ihr Antrag auf Bescheinigung sich auf das letzte Steuerjahr bezieht. Dieser wird erst ab August innerhalb dieser Frist bearbeitet.

  • Wie beantrage ich die Bescheinigung über die Nichtaktivität als Bevollmächtigter?

    Überprüfen Sie, ob Sie die richtige Vollmacht haben.

    Sie müssen über eine aktive Vollmacht Biztax im Namen Ihres Kunden verfügen.

    Überprüfen Sie, ob Sie im Namen Ihrer Gesellschaft handeln dürfen.

    Sie müssen ebenfalls:

    • entweder der gesetzliche Vertreter des Unternehmens sein
    • oder, wenn Sie Angestellter sind, über eine entsprechende „Rolle“ verfügen, die Ihnen der gesetzliche Vertreter zugeteilt hat.

    Ihnen muss folgende Rolle zugeteilt werden: „FÖD Fin Vollmachtnutzer“ (Bezeichnung der Eigenschaft: „Vollmachtnutzer Biztax“).

    Diese Rolle können Sie über „Meine eGov-Rollenverwaltung“ erstellen (weitere Informationen zur Verwaltung der Rollen).

    Melden Sie sich in MyMinfin an. 

    • Identifizieren Sie sich mit itsme® oder mit Ihrem Personalausweis (eID) (Probleme bei der Anmeldung?).
    • Wählen Sie das richtige Profil aus, um im Namen Ihrer Gesellschaft zu handeln.
    • Wählen Sie in der Liste „Bescheinigung über die Nichtaktivität (Befreiung vom Beitrag zu Lasten der Gesellschaften – LISVS)“ (über Meine Interaktionen > Ein Dokument beantragen).
    • Füllen Sie das Formular aus und geben Sie dabei deutlich das/die Kalenderjahr(e) an, für das/die Sie die Bescheinigung beantragen.
    • Anlagen sind fakultativ. Falls erforderlich, fügen Sie bitte alle Dokumente bei, anhand derer sich überprüfen lässt, dass im Laufe eines Kalenderjahres keine Tätigkeit ausgeübt wurde.
    • Bitte senden Sie keine Dokumente, die bereits Ihrer Erklärung zur Gesellschaftssteuer oder zur Steuer der Gebietsfremden – Gesellschaften beigefügt wurden.
    • Die Bescheinigung (oder begründete Ablehnung) wird innerhalb von 10 Werktagen* in MyMinfin verfügbar sein unter:
      • Meine Bescheinigungen > Verlauf der Anträge oder
      • Meine Dokumente.

      *Außer wenn Ihr Antrag auf Bescheinigung sich auf das letzte Steuerjahr bezieht. Dieser wird erst ab August innerhalb dieser Frist bearbeitet.

  • Kann ich die Bescheinigung per E-Mail oder per Post beantragen?

    Ja, aber die Bearbeitung Ihres Antrags dauert länger als bei einem Online-Antrag über MyMinfin.

    Als Verantwortlicher oder Bevollmächtigter der Gesellschaft können Sie die Bescheinigung per E-Mail, telefonisch oder per Post beim zuständigen Dienst beantragen:

    • Gesellschaften, die der Gesellschaftssteuer unterliegen: Wählen Sie im Dienststellenleitfaden „Gesellschaftssteuererklärung“, klicken Sie auf „Suchen“ und füllen Sie die Felder aus.
    • Gesellschaften, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen: Wählen Sie im Dienststellenleitfaden „Erklärung Steuer der Gebietsfremden – Gesellschaften“, klicken Sie auf „Suchen“ und füllen Sie die Felder aus.

    Vermerken Sie in Ihrem Antrag deutlich:

    • die Angaben zur Gesellschaft: Gesellschaftsname und Unternehmensnummer,
    • das Jahr bzw. die Jahre, für das/die Sie die Bescheinigung beantragen.

    Sie erhalten die Bescheinigung (oder eine begründete Ablehnung) innerhalb von 15 Werktagen per Post.  Außer wenn Ihr Antrag auf Bescheinigung sich auf das letzte Steuerjahr bezieht. Dieser wird erst ab August innerhalb dieser Frist bearbeitet.

    In den meisten Fällen wird Ihre Bescheinigung auch in MyMinfin verfügbar sein.

  • Ab wann kann die Bescheinigung über die Nichtaktivität beantragt werden?

    Entspricht das Geschäftsjahr Ihrer Gesellschaft einem Kalenderjahr?

    Sie können die Bescheinigung für ein Kalenderjahr beantragen, nachdem Sie die Erklärung für das Steuerjahr, das sich auf dieses Jahr bezieht, eingereicht haben.

    Beispiel:

    Sie hätten gern eine Bescheinigung für das Jahr 2024. Das Geschäftsjahr Ihrer Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024. Sie können eine Bescheinigung beantragen, nachdem Sie die Erklärung für das Steuerjahr 2025 eingereicht haben.

    Entspricht das Geschäftsjahr Ihrer Gesellschaft nicht einem Kalenderjahr?

    Sie können die Bescheinigung für ein Kalenderjahr beantragen, nachdem Sie die Erklärungen für dieses Jahr eingereicht haben.

    Beispiel:

    Sie hätten gern eine Bescheinigung für das Jahr 2024. Das Geschäftsjahr Ihrer Gesellschaft läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Sie können eine Bescheinigung beantragen, nachdem Sie die Erklärungen für die Steuerjahre 2025 und 2024 eingereicht haben.

    • Für das Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 läuft, reichen Sie Ihre Erklärung für das Steuerjahr 2025 ein.
    • Für das Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, reichen Sie Ihre Erklärung für das Steuerjahr 2024 ein.

    Bezieht sich Ihr Antrag auf Bescheinigung auf das letzte Steuerjahr?

    Wir müssen Ihre Steuererklärung bearbeiten können, um zu überprüfen, dass Sie die Bedingungen für den Erhalt einer Bescheinigung über die Nichtaktivität erfüllen. Wenn Sie Ihre Erklärung eingereicht haben, als Biztax eröffnet wurde, werden wir Ihren Antrag auf Bescheinigung erst ab August bearbeiten können.

  • Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine Bescheinigung zu erhalten?

    Das Geschäftsjahr ist abgeschlossen und Sie haben die Erklärung(en) für das betreffende Jahr eingereicht

    Sie müssen Ihrer Erklärung (zur Gesellschaftssteuer oder zur Steuer der Gebietsfremden – Gesellschaften) auch die interne Bilanz beigefügt haben.

    Vollständiges Fehlen von kommerziellen oder zivilrechtlichen Tätigkeiten

    Wenn ein Null-Umsatz darauf schließen lässt, dass eine Gesellschaft keine kommerzielle Tätigkeit ausübt, können auch andere Kriterien herangezogen werden, insbesondere um die Nichtausübung zivilrechtlicher Tätigkeiten dieser Gesellschaft zu beurteilen.

    Eine Gesellschaft, die ihre kommerziellen Tätigkeiten – endgültig oder für die Dauer des betreffenden Jahres – eingestellt hat, kann nämlich durchaus noch zivilrechtliche Tätigkeiten ausüben.

    Wir können Ihnen zum Beispiel keine Bescheinigung ausstellen, wenn Ihre Gesellschaft in dem betreffenden Jahr noch Folgendes hat:

    • unbewegliche Güter, unabhängig davon, ob vermietet oder nicht,
    • Finanzanlagen oder Geldanlagen,
    • Betriebskosten wie Telefon-, Reise- und Fahrtkosten, Lohnkosten, Miete usw.

    Wenn Ihre Gesellschaft nur Kosten verbucht, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen und steuerlichen Pflichten zu erfüllen (z. B. Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses oder Honorare für den Buchprüfer), können Sie die Bescheinigung beantragen.