Unsere Nachrichten - UBO register

FAST 21.000 SCHEINGESELLSCHAFTEN UND -VEREINIGUNGEN AUS DER ZENTRALEN DATENBANK DER UNTERNEHMEN GESTRICHEN – 30.01.2024

Fast 21.000 Scheinfirmen oder ruhende Gesellschaften wurden aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen, weil sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf das UBO-Register nicht nachgekommen sind. Diese Initiative zielt darauf ab, den Kampf gegen Scheinfirmen oder ruhende Gesellschaften zu verschärfen und säumige Personen dazu anzuregen, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu registrieren. Diese Streichungen sind das Ergebnis der Änderung des Wirtschaftsgesetzbuches durch das Gesetz vom 5. November 2023 über verschiedene Bestimmungen im Bereich Wirtschaft, das am 21. Dezember 2023 in Kraft getreten ist. Es sind drei Gründe für die automatische Streichung von Gesellschaften und Vereinigungen vorgesehen, die ihren Verpflichtungen in Bezug auf das UBO-Register nicht nachkommen, nämlich:  

  1. Informationen wurden nicht an das UBO-Register übermittelt und es gab keine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt während der letzten sieben Jahre.  

  1. Der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an das UBO-Register innerhalb von 60 Tagen nach der Verhängung einer administrativen Geldbuße wurde nicht nachgekommen.  
  1. Es wurde versäumt, das Register jährlich zu aktualisieren.  

Streichungen sind zwar rein administrativ, bleiben aber nicht ohne Folgen. Die betroffenen Einheiten können zwar noch juristisch bestehen, ihre Geschäfte und Beziehungen zu Dritten, insbesondere Banken, können jedoch eingeschränkt oder sogar ganz eingestellt werden.  

Weitere Informationen

MAXIMAL 5 UBO-MANDATE PRO Unternehmen - 10/01/2024

In Zukunft kann ein gesetzlicher Vertreter bis zu fünf UBO-Mandate an Dritte übertragen. Dies bedeutet, dass der Mandant gleichzeitig Mandate an fünf verschiedene Bevollmächtigte übertragen kann, um auf das UBO-Register zuzugreifen oder Informationen einzutragen.

VERÖFFENTLICHUNG UNSERE KENNZAHLEN DAS UBO-REGISTER - 15.12.2023

Haben Sie Fragen zu den Kennzahlen?
Um den Erwartungen unserer Kunden besser gerecht zu werden, haben wir die Kennzahlen das UBO-Register auf unserer Website veröffentlicht. Sie können diese auf der Seite "Unsere Kennzahlen" einsehen.

Erinnerung Verpflichtung zur Registriegung der wirtschaftlichen Eigentümer : UBO-Geldbußen – 16.08.2023

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Frist für die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO) am 30. September 2019 oder einen Monat nach dem Datum der Gründung der Einheit endete. Seit dem Versand der ersten Geldbußen im November 2021 und anschließend im Dezember 2022 galt eine Toleranzfrist für bestimmte Personen, die glaubten, sich registriert zu haben, das Verfahren aber nicht richtig befolgt hatten.

Ab heute endet die Toleranzfrist für Personen, die das Verfahren nicht richtig befolgt und ihre wirtschaftlichen Eigentümer nicht registriert haben. YouTube-Videos, Benutzerhandbücher und FAQs stehen zur Verfügung, falls bei der Registrierung Schwierigkeiten auftreten.

Bei Problemen mit der Registrierung stehen wir Ihnen auch über MyMinfin oder telefonisch unter 02 572 57 57 zur Verfügung.

Gesetzesänderungen in Bezug auf die Einsichtnahme in das UBO-Register – 24.02.2023

Am 17. Februar 2023 wurden der Königliche Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und traten am selben Tag in Kraft.

Die neuen Bestimmungen ändern insbesondere das Verfahren zur Einsichtnahme in das UBO-Register, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 nachzukommen. Künftig müssen Mitglieder der Öffentlichkeit drei (nicht kumulative) Bedingungen erfüllen, um Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, (I)VoGs, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu erhalten. Bis die IT-Entwicklungen abgeschlossen sind, die es ermöglichen, das UBO-Register an diese neuen Gesetzesbestimmungen anzupassen, können Anträge auf Einsichtnahme per E-Mail an die Adresse ubobelgium@minfin.fed.be gesendet werden.

Vorübergehende Aussetzung des Zugangs zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer für Mitglieder der Öffentlichkeit – 23.11.2022

Infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 wird der Zugang für Mitglieder der Öffentlichkeit zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer vorübergehend ausgesetzt. Eine Lösung, die den Zugriff auf die Daten gemäß dem oben genannten Urteil ermöglicht, wird in Kürze bekannt gegeben. Für die zuständigen Behörden und die Verpflichteten bleibt der Zugang bestehen.  

Notifizierung in Bezug auf die Verpflichtung zur Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer vor Verhängung einer Geldbuße – 12.07.2022

Den gesetzlichen Vertretern von Einheiten, die keine wirtschaftlichen Eigentümer für ihre Einheit registriert haben, wurden Schreiben zur Notifizierung der fehlenden UBO-Registrierung zugesendet.

Wenn Sie dieses Schreiben erhalten haben, müssen Sie sich in das UBO-Register einloggen und dort den oder die wirtschaftlichen Eigentümer Ihrer Einheit angeben. Sie können auf elektronischem Weg beantragen, angehört zu werden. Wenn Sie Ihre UBO-Registrierung jedoch nach Empfang des Schreibens vornehmen, erhalten Sie keine administrative Geldbuße und müssen uns daher auch nicht kontaktieren.

Da jeder gesetzliche Vertreter der Einheit das gleiche Schreiben erhalten hat, ist es nicht erforderlich, dass jeder von ihnen die UBO-Registrierung vornimmt oder individuell mit unserem Dienst Kontakt aufnimmt. Ein einziger gesetzlicher Vertreter kann die UBO-Registrierung vornehmen und/oder gegebenenfalls mit unserem Dienst Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen darüber, wie Sie sich beim UBO-Register anmelden und wirtschaftliche Eigentümer eingeben können, finden Sie in unseren FAQs und den untenstehenden Benutzerhandbüchern. Sie können uns auch unter ubobelgium@minfin.fed.be oder unter der Nummer 02 572 57 57 kontaktieren.

Administrative Geldbußen in Bezug auf (I)VoGs und Stiftungen – 16/12/2021

Aufgrund der Mitteilung des Ministers der Finanzen an die Kammer am 9. Dezember 2021 wird allen (I)VoGs und Stiftungen bis zum 31. Dezember 2021 Nachsicht bei der Eintragung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer in das UBO-Register gewährt. Sie können ihren Verpflichtungen also bis dahin nachkommen. Andernfalls werden ihnen ab Januar 2022 administrative Geldbußen auferlegt. 

UBO-Registrierung über ein elektronisches Register – 17/09/2021

Bei der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer muss kein Beleg beigefügt werden, wenn die im UBO-Register enthaltenen Informationen aus einem elektronischen Register stammen, wie in den Artikeln 5:24, 6:24 und 7:28 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vorgesehen (sofern dieses Register die in den Artikeln 7:12 bis 7:15 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen genannten Bedingungen erfüllt). Daher werden für UBO-Registrierungen, die anhand von Informationen aus einem elektronischen Register vorgenommen werden, keine Sanktionen für das Fehlen eines Belegs angewendet.   

Verknüpfung zwischen dem UBO-Register und dem Belgischen Staatsblatt – 16.08.2021

Die Auskunftspflichtigen und ihre Bevollmächtigten haben nun die Möglichkeit, zu bestätigen, dass die im Belgischen Staatsblatt aufgeführten Informationen den Nachweis ermöglichen, dass die im UBO-Register vorhandenen Informationen angemessen, präzise und aktuell sind. So müssen sie keine Belege beifügen, wenn diese Dokumente bereits im Belgischen Staatsblatt verfügbar sind.  

Neues Modul für Bevollmächtigte – 04/08/2021

Bevollmächtigte haben nun Zugang zu einem neuen Modul in der Anwendung des UBO-Registers. Dieses Modul soll ihnen die Weiterverfolgung ihrer Arbeit bei der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer erleichtern, indem sie ihnen eine Liste der aktiven Vollmachten sowie eine Übersicht über die Situation jedes einzelnen Bevollmächtigten liefert. Sie können dort auch die Informationen zu jeder dieser Vollmachten einsehen, einschließlich des letzten Datums der jährlichen Bestätigung und der Angabe, ob mindestens ein Beleg vorliegt oder nicht.